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Bekämpfung strafwürdigen Verhaltens im Sport


Compliance im Sport: Bayerns Justizminister stellte bayerischen Gesetzentwurf für ein Sportschutzgesetz vor
Ein Strafrecht zum Schutze der Integrität des Sportes schaffen

(14.04.14) - Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback hat zusammen mit dem Präsidenten des Deutschen Leichtathletik-Verbandes (DLV) Dr. Clemens Prokop und der amtierenden Speerwurf-Weltmeisterin und Sportlerin des Jahres 2013 Christina Obergföll seinen neuen Entwurf für ein Sportschutzgesetz vorgestellt. Das vorrangige Ziel des Entwurfs sei es, so Bausback, Doping im Spitzensport mit dem Strafrecht zu erreichen. Insgesamt sei der Entwurf ein umfassendes und breit aufgestelltes Regelwerk zur Bekämpfung strafwürdigen Verhaltens im Sport.

Der Minister sagte: "Neue Dopingfälle aus Sotschi haben uns einmal mehr vor Augen geführt, wie präsent Doping und wie gefährdet die Glaubwürdigkeit des Spitzensports ist. Die strafrechtliche Verfolgung von Doping und Spielmanipulationen ist im vergangenen Herbst erstmalig Inhalt eines Koalitionsvertrags geworden. Die Koalitionäre haben sich verpflichtet, hier weitergehende strafrechtliche Regelungen zu schaffen. Hierfür kämpft Bayern seit Jahren."

Da nun auch der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz ein Gesetz in Aussicht gestellt habe, das schärfere Strafvorschriften gegen Doping enthält, bestehe Hoffnung, dass es nach jahrelangen Diskussionen nun in absehbarer Zeit endlich zu gesetzlichen Änderungen komme. "Den Weg dorthin möchte ich nicht nur begleiten, sondern konstruktiv unterstützen. Deshalb präsentiere ich Ihnen einen Gesetzentwurf für ein Sportschutzgesetz, in den all unsere Erfahrungen mit der Dopingbekämpfung eingeflossen sind", sagte Bausback

Der Gesetzentwurf enthalte, so der Minister, im Wesentlichen folgende Punkte:

>> Einen Straftatbestand des Dopingbetrugs.
Er richte sich gegen das "betrügerische Element" des Dopings und umfasse nicht nur die gedopte Teilnahme am Wettkampf, sondern - über die bisherigen bayerischen Vorschläge hinausgehend - in einer zweiten Alternative unter bestimmten Umständen auch die Anwendung von Doping außerhalb des Wettkampfs, also im Training.

>> Die uneingeschränkte Besitzstrafbarkeit von Dopingmitteln und Dopingwirkstoffen. Dies sei für die Bekämpfung des organisierten Dopingmittelhandels ganz entscheidend und darüber hinaus unverzichtbar, um Doping im Spitzensport strafrechtlich zu erreichen.

>> Umfassende Strafvorschriften gegen den Dopingmittelhandel, allen voran den Straftatbestand des Handeltreibens.

>> Eine klar formulierte Strafbarkeit der Anwendung von Dopingmethoden. Das Strafrecht dürfe hier, egal wie ausgeklügelt die Methode sei, keine Lücken lassen.

>> Einen erhöhten Strafrahmen für Dopingvergehen (bis zu fünf Jahren), damit die Gerichte auch auf gravierende Begehungen, die keine besonders schweren Fälle im rechtlichen Sinne sind, dem Einzelfall angemessen reagieren können.

>> Differenzierte Verbrechenstatbestände für Tatbegehungen, die besonderes Unrecht darstellen. Dies seien vor allem die Abgabehandlungen an Minderjährige oder der bewaffnete Handel mit Dopingmitteln.

>> Die Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Sport, um unmittelbar die Korruption auf dem Spielfeld zu erreichen.

Bausback sagte abschließend: "Der Staat muss Beschützer des Sports sein. Schreitet er gegen Doping und Spielmanipulationen nicht ein, wird der Sport hieran zugrunde gehen. Lassen Sie uns endlich das tun, was jahrelang versäumt wurde: nämlich ein Strafrecht zum Schutze der Integrität des Sportes schaffen." (Bayerisches Justizministerium: ra)

Hintergrund: Der Gesetzentwurf ist unter http://www.justiz.bayern.de/media/pdf/gesetze/sport.pdf im Internet abrufbar.
(Bayerisches Justizministerium: ra)



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