Chance beim Anlegerschutz vertan


Neues Gesetz zum Anlegerschutz schützt nach Ansicht des vzbv die Verbraucher nicht ausreichend vor Falsch- und Fehlberatung
Hauptkritikpunkt am verabschiedeten Gesetz ist die zersplitterte und uneinheitliche Aufsicht


(17.02.11) - Als unzureichend stuft der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) das vom Bundestag verabschiedete Gesetz zum Anlegerschutz. De vzbv weist insbesondere auf Defizite bei der Aufsicht und beim Produktinformationsblatt hin. "Das Gesetz ist eine Mogelpackung. Auf Beratung, Produkte und Aufsicht können sich Verbraucher auch künftig nicht ausreichend verlassen", erklärt Vorstand Gerd Billen. Die Bundesregierung sei weiterhin gefordert, eine effektive Aufsicht sicherzustellen und die Honorarberatung anlegerorientiert zu regeln.

Hauptkritikpunkt am verabschiedeten Gesetz ist die zersplitterte und uneinheitliche Aufsicht. Ursprünglich sollte es einen Regulierungsrahmen für alle Finanzvermittler geben, unabhängig vom Produkt und Vertriebsweg. Für die Kontrolle der Vorschriften sollte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig sein. Stattdessen gelten nun Ausnahmen für Verkäufer von Produkten des Grauen Kapitalmarktes.

Die Bundesregierung will diese Vermittler künftig über das Gewerberecht regulieren. Die zuständigen Ämter sind nach Auffassung des vzbv jedoch zu einer effektiven Kontrolle personell, strukturell und inhaltlich nicht in der Lage. "Eine effiziente, schlagkräftige Aufsicht schafft man so nicht", kritisiert Billen.

Keine Information ohne Verkaufsgespräch
Ein weiterer Kritikpunkt:
Die Vorgaben zum Produktinformationsblatt bleiben weit hinter dem zurück, was vor allem Verbraucherministerin Ilse Aigner angekündigt hatte. Zwar ist das Informationsblatt künftig gesetzlich verpflichtend, doch die Anbieter müssen es nicht automatisch veröffentlichen, wenn sie ein neues Produkt auf den Markt bringen. Es reicht, dieses im Verkaufsgespräch auszuhändigen, wenn ein konkretes Produkt empfohlen wird. Damit ist es Verbrauchern nicht möglich, sich unabhängig vom Verkaufsgespräch anhand klar verständlicher und vergleichbarer Informationen zu informieren. Außerdem fehlen gesetzliche Standards für den Inhalt und die Gestaltung.

Fehlende Standards für Beratungsprotokolle
Darüber hinaus vermisst der vzbv klare Vorgaben und Standards zur Protokollierung von Verkaufsgesprächen. Zumindest für den Fall einer fehlenden oder fehlerhaften Gesprächsdokumentation ist nach Auffassung des vzbv eine Umkehr der Beweislast zugunsten geschädigter Anleger erforderlich. Außerdem hat der Gesetzgeber es verpasst, die 2009 veränderte Verjährungsfrist bei Falschberatungen so zu gestalten, dass davon auch noch nicht verjährte Altfälle erfasst sind. Der vzbv hatte gefordert, die zehnjährige Frist auch auf Ansprüche auszuweiten, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht verjährt waren.

Beratung ohne Provisionsinteresse
Der vzbv hält es zudem für dringend erforderlich, die Honorarberatung als Alternative zu provisionsgesteuerten Verkaufsgesprächen zu stärken. Der Kunde zahlt in diesem Modell nur für die Beratung an sich und wird nicht wegen der Provisionsinteressen von Finanzvermittlern zu bestimmten Produkten gelenkt. "Die Bundesregierung muss zügig eine umfassende Regelung der Honorarberatung auf den Tisch legen", fordert Billen. (Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)



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