Stärkung des Datenschutzes?


EU-Datenschutzverordnung: Verbraucherrechte müssen im Trilog geschärft werden
Vorschläge des EU-Rats gehen nicht weit genug

(15.07.15) - Der Rat der Europäischen Union hat seine Position zur allgemeinen Datenschutzverordnung abgestimmt. Wie bereits befürchtet, enthält der Entwurf viele Regelungen, die hinter den Vorschlägen der EU-Kommission, des EU-Parlaments und sogar hinter den bisherigen Gesetzen zurück bleiben. "Die EU-Institutionen haben den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Stärkung des Datenschutzes versprochen. Das EU-Parlament und die EU-Kommission müssen jetzt zeigen, dass sie es mit Datensouveränität und Datenschutz ernst meinen und ihre Standpunkte in den Trilogverhandlungen energisch vertreten", fordert Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

In einer Übersicht stellt der vzbv auf Grundlage einer ersten Prüfung die wesentlichen Regulierungsvorschläge des EU-Rats vor und bewertet diese aus Verbrauchersicht:

>> Berechtigtes Interesse
>> Zweckbindung
>> Profilbildung
>> Datensparsamkeit

"Wenn Grundprinzipien wie die Einwilligung und die Zweckbindung fallen würden, verlieren Verbraucherinnen und Verbraucher die Kontrolle über ihre eigenen Daten. Eine ausufernde Profilbildung öffnet Tür und Tor für ungewollte und missbräuchliche Datenverwendungen", sagt Klaus Müller.

Berechtigtes Interesse
Wie bisher soll es Unternehmen möglich sein, persönliche Daten von Verbrauchern ohne deren Einwilligung zu verarbeiten: wenn das "berechtigte Interesse" des Unternehmens an der Datenverarbeitung gegenüber den schutzwürdigen Interessen des Verbrauchers überwiegt. Bislang wurde dieses berechtigte Interesse in Deutschland eng ausgelegt. In den Vorschlägen des EU-Rats wird das berechtigte Interesse sehr weit gefasst. So soll unter anderem eine Verarbeitung von persönlichen Daten zu Zwecken des nicht näher definierten Direktmarketings explizit als ein berechtigtes Interesse gewertet werden. Bisher war die Verarbeitung von persönlichen Daten zu Werbezwecken grundsätzlich nur mit Einwilligung des Verbrauchers möglich – und das sollte auch so bleiben.

Zweckbindung
Der EU-Rat möchte das Prinzip der Zweckbindung aufweichen, das in Artikel 8 der europäischen Grundrechtecharta festgeschrieben ist. Demnach dürfen Daten nur für festgelegte Zwecke verarbeitet werden. Die neuen Vorschläge würden erlauben, dass eine Änderung des Verarbeitungszwecks im Nachhinein, etwa auf Basis eines berechtigten Interesses eines Unternehmens, möglich wäre. Zusammen mit der bereits angesprochenen weiten Auslegung des berechtigten Interesses würde die Zweckbindung künftig kaum noch eine Rolle spielen. Ziel des Trilogs muss sein, dass Nutzer Kontrolle über ihre Daten zurückerlangen. Dazu braucht es eine strenge Zweckbindung.

Darüber hinaus sehen die Pläne des EU-Rats vor, dass eine Änderung des Verarbeitungszwecks im Nachhinein zu statistischen und wissenschaftlichen Zwecken oder aus historischen Gründen erlaubt wird. Unklar bleibt, welche Verarbeitungen tatsächlich darunter fallen würden. Handelt es sich etwa beim Einsatz des Analyseinstruments Google Analytics um solch eine statistische Verarbeitung? Oder könnte Facebook ihree Experimente zukünftig auf diese Ausnahmen stützen?

Profilbildung
Für die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen sieht der Rat keine ausreichenden Einschränkungen vor. Unternehmen könnten künftig unbegrenzt persönliche Daten von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Profilen zusammenführen. Lediglich für die Nutzung dieser Profile sind Regelungen vorgesehen.

Diese Regelungen beschränken die Nutzung der Profile aber auch nur dann, wenn sie Verbrauchern gegenüber eine rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in maßgeblicher Weise beeinträchtigt. Welche Fälle von einer rechtlichen Wirkung oder einer Beeinträchtigung in maßgeblicher Weise umfasst werden, bleibt unklar. Eine Profilbildung, um Verbrauchern individualisierte Werbung anzuzeigen oder Produkte und Dienstleistungen zu individuellen Preisen anzubieten, dürfte von der Regelung gar nicht erst erfasst sein.

Künftig wäre es zudem möglich, dass Unternehmen eine Aussage zur Kreditwürdigkeit von Verbrauchern treffen, die allein auf der Analyse der Anschriftendaten basiert. Dies war bisher durch das Bundesdatenschutzgesetz explizit verboten. Klare Regelungen zum Schutz vor Diskriminierung fehlen.

Der EU-Rat sieht keine Einschränkungen vor, Profile von Kindern anzulegen – etwa um ihre Finanzkraft, ihre Interessen oder ihren Aufenthaltsort zu analysieren.

Datensparsamkeit
Ein bisheriges Grundprinzip des Datenschutzes ist die Datensparsamkeit. Es schreibt vor, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten. Nach den Vorschlägen des Rats aber müsste eine Datenverarbeitung künftig nicht mehr auf das Minimum begrenzt werden, sondern sollte lediglich "nicht exzessiv" sein. Dies würde eine klare Absenkung des aktuellen Datenschutzniveaus bedeuten. An dieser Stelle muss das Parlament hart verhandeln.

Die EU muss liefern
Die bisherige EU-Datenschutzrichtlinie von 1995 erfasst viele der Fragen zum Datenschutz nicht, mit denen Verbraucher heute zu kämpfen haben. Die EU-Datenschutzverordnung ist daher eins der wichtigsten Regulierungsinstrumente für die nächsten Jahre, wenn nicht Jahrzehnte. Hier wird festgelegt, auf welche Weise und in welchem Umfang Unternehmen persönliche Daten von Verbrauchern verarbeiten dürfen – und welche Rechte Verbraucher gegenüber Unternehmen haben. Nachdem der EU-Rat nach dreijährigen Verhandlungen seine Position verabschiedet hat, können die Trilogverhandlungen mit dem EU-Parlament und der EU-Kommission beginnen.

Der vzbv fordert die europäischen Institutionen auf, sich in den anstehenden Verhandlungen entschieden für den Datenschutz als Bürger- und Verbraucherrecht einzusetzen und für ein hohes Niveau zu streiten. Der vzbv wird sich im Verbund mit den europäischen Verbraucherorganisationen dafür einsetzen, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung endlich auch im digitalen Zeitalter ankommt. (Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)

Verbraucherzentrale Bundesverband: Steckbrief

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