Aus fürs ewige Widerrufsrecht?


Osnabrücker Rechtsanwalt Werner Dillerup warnt Kreditnehmer
Betroffene sollten überprüfen lassen, ob sie ihre Darlehensverträge widerrufen können, und von diesem Recht zeitnah Gebrauch machen

(25.01.16) - Bereits im Juni 2016 könnte sich für Verbraucher das Widerrufsrecht bei Immobilienkreditverträgen entscheidend verschlechtern. Bisher ermöglicht eine fehlerhaft formulierte oder dargestellte Widerrufsbelehrung Verbrauchern noch Jahre nach Vertragsabschluss, Darlehen zu widerrufen und dann zu den aktuell günstigen Konditionen neu abzuschließen. "Nach Willen der Bundesregierung und der Kreditwirtschaft soll diese Widerrufsfrist nun für Neuverträge auf ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsabschluss sowie für Altverträge auf drei Monate nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes befristet werden", mahnt Rechtsanwalt Werner Dillerup von Heyers Rechtsanwälte aus Osnabrück.

Schnell handeln
Zwar hat der Bundestag den Gesetzesentwurf noch nicht beschlossen, doch Experten halten es zurzeit für möglich, dass die Parlamentarier den Empfehlungen von Bundesrat und Bundesregierung folgen. Momentan plant der Gesetzgeber das Inkrafttreten für den 21. März 2016. Rechtsanwalt Dillerup: "Aus diesem Grund sollten Betroffene überprüfen lassen, ob sie ihre Darlehensverträge widerrufen können, und von diesem Recht zeitnah Gebrauch machen. Das Ende der Widerrufsfrist für Altverträge würde einen Ansturm auf Kanzleien und Gerichte auslösen, sodass die Bearbeitungszeiten sich mutmaßlich verlängern würden."

Warum widerrufen?
Besteht eine fehlerhafte Formulierung im Vertrag, hat die 14-tägige Widerrufsfrist nach geltendem Recht nie zu laufen begonnen. Direkte Folge: Der Vertrag kann widerrufen und rückabgewickelt werden. Die Bank darf darüber hinaus keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen beziehungsweise muss diese zurückerstatten. Die hohe Zahl der fehlerhaften Verträge liegt an den bisher strengen gesetzlichen Anforderungen laut § 355 BGB. Doch obwohl der Gesetzgeber aus diesem Grund ein Muster einer Widerrufsbelehrung in das Gesetz aufgenommen hat, haben die wenigsten Banken und Sparkassen dieses Musterformular ohne Änderungen übernommen.

Hausbesitzer müssen bei Widerruf und Rückabwicklung des Vertrags nur darauf achten, dass die Anschlussfinanzierung der Immobilie gesichert ist, erklärt Rechtsanwalt Dillerup. Denn bei Rückabwicklung müssen sie die gesamte ausstehende Summe an die Bank zurückzahlen. Dann jedoch steht einer weiteren Abzahlung der meist sechsstelligen Summe zu den aktuell günstigen Zinskonditionen nichts mehr im Wege.
(Rechtsanwalt Werner Dillerup: ra)

Rechtsanwalt Werner Dillerup: Steckbrief

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