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Steuerabzug von Spenden


Finanzamt verlangt eine Zuwendungsbestätigung des Empfängers nach amtlichem Muster
Bei Zuwendungen bis einschließlich 200 Euro an juristische Personen des öffentlichen Rechts reicht ein Kontoauszug oder eine entsprechende Kopie vom Online-Banking

(16.01.15) - Spenden: Betroffene Familien, Kinder, soziale Einrichtungen unterstützen und sich dabei selbst vom Staat unterstützen lassen. Im Rahmen der Steuererklärung können Zuwendungen insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Darüber hinausgehende Beträge können vorgetragen und in den folgenden Jahren steuersparend erklärt werden.

Der Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V., Lars- Michael Lanbin, weist jedoch darauf hin, dass das Finanzamt hierfür regelmäßig eine Zuwendungsbestätigung des Empfängers nach amtlichem Muster verlangt. In wenigen Ausnahmen begnügt sich der Fiskus aber auch mit einem Bareinzahlungsbeleg oder einer Buchungsbestätigung der Bank. Hieraus müssen sich Name und Kontonummer des Spenders und Empfängers, der Betrag und der Buchungstag ergeben. Darüber hinaus muss die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. Eine abgestempelte Durchschrift des Überweisungsbelegs reicht nicht aus, so Lanbin. Von diesem vereinfachten Verfahren sind beispielsweise Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen umfasst, wenn die Zahlung auf ein spezielles Sonderkonto innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgt.

Bei Zuwendungen bis einschließlich 200 Euro an juristische Personen des öffentlichen Rechts reicht ebenfalls ein Kontoauszug oder eine entsprechende Kopie vom Online-Banking. Begünstigt sind damit u.a. Spenden an kommunale Krankenhäuser oder Universitäten.

Bei "Kleinspenden" bis einschließlich 200 Euro an private Organisationen wie an Behindertenwerkstätten oder das Deutsche Rote Kreuz verlangt das Finanzamt vom Spender zusätzlich - neben dem Banknachweis – einen seitens des Zuwendungsempfängers ausgestellten Beleg mit weiteren Angaben. Sodann steht dem Steuerabzug nichts mehr entgegen.
(Steuerberaterverband Schleswig-Holstein: ra)

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