Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Agad empfiehlt Klausel zum Mindestlohngesetz


Mindestlohngesetz (MiLoG) enthält in § 13 den Verweis auf § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Haftung des Unternehmers für von ihm beauftragte Sub- und Nachunternehmer - Regelung spricht nicht gerade für gesetzgeberische Qualität

(16.01.15) - Das neue Mindestlohngesetz (MiLoG) enthält in § 13 den Verweis auf § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, der entsprechend Anwendung findet. Darin ist die Haftung des Unternehmers für beauftragte Unternehmer normiert. "Gemeint ist damit die Haftung des Unternehmers für von ihm beauftragte Sub- und Nachunternehmer. Diese Regelung spricht nicht gerade für gesetzgeberische Qualität. Es ist nicht absehbar, wie die Rechtsprechung § 13 MiLoG auslegen wird", erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des Agad Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. in Essen.

Nach Ansicht des Agad-Hauptgeschäftsführers war die Haftung des Unternehmers für zu zahlende Mindestlöhne bei Dienstleistern, die er zur Erbringung einer eigenen Verpflichtung beauftragt, sicherlich nicht das gesetzgeberische Ziel. "Bedienen Sie sich zur Lieferung der von Ihnen gehandelten Waren eines fremden Frachtführers, sollen Sie notfalls dafür einstehen müssen, dass auch dieser Frachtführer seinen Mitarbeitern den Mindestlohn zahlt. Der Beschäftigte des Frachtführers kann sich dann bei zu geringen Löhnen wahlweise an den Frachtführer oder an Sie halten. Es war sicherlich nicht die Intention des Gesetzgebers, Sie auch für die Einhaltung der Mindestlöhne bei von Ihnen beauftragten Handwerkern zu verpflichten. Es ist nicht ersichtlich, warum sich ein Mitarbeiter eines Gartenbaubetriebes hinsichtlich des Mindestlohnes auch an Ihr Haus halten können sollte", erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug.

Dennoch empfiehlt der Agad den Unternehmen, als "Warnung" in alle Verträge mit Auftragnehmern, die zur Erbringung irgendwelcher Leistungen herangezogen werden sollen, eine entsprechende Klausel aufzunehmen, die der Agad seinen Mitgliedsfirmen zur Verfügung stellt.

"Damit kann zwar nicht die Haftung gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern ausgeschlossen werden, wohl aber Druck auf den Dienstleister erzeugt werden. Die Zukunft wird zeigen, wie die Rechtsprechung mit dieser weiteren Segnung der Großen Koalition umgeht", so der Agad-Hauptgeschäftsführer. (Agad: ra)

Agad: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Meldungen: Invests

  • Compliance, die gelebt wird

    Trotz strikterer Cybersecurity- und Compliance-Vorgaben behandeln viele KMU die Dokumentation ihrer IT-Infrastruktur noch stiefmütterlich. Dabei birgt fehlende oder unvollständige Dokumentation das Risiko von ineffizientem Troubleshooting und teuren Fehlentscheidungen. Ohne verlässliche Informationen zu Netzstrukturen, Systemabhängigkeiten oder Rechten wird jeder Incident zur Blackbox.

  • Echtzeitüberweisungen gemäß IPR

    Zahlungsdienstleister stehen unter Druck: Bis Oktober dieses Jahres müssen sie die Verification of Payee (VOP) umgesetzt haben und die Versendung von Echtzeitüberweisungen (Instant Payments) möglich machen. NTT Data erklärt die größten Hürden - und wie sie bis zur Deadline überwunden werden können.

  • PCI-DSS und Sichtbarkeit

    Als anerkanntes Security Framework ist der Payment-Card-Industry-Data-Security-Standard (kurz: PCI-DSS) für Anbieter von Kreditkartentransaktionen ein absolutes Compliance-Muss. Tiho Saric, Senior Sales Director bei Gigamon, verrät, wie die Einhaltung des Sicherheitsstandards dank Netzwerksichtbarkeit zum Kinderspiel wird.

  • Resilienz kritischer Infrastrukturen stärken

    Mit dem neuen KRITIS-Dachgesetz steht die deutsche Wirtschaft vor einer sicherheitspolitischen Zäsur. Ziel des juristischen Rahmenwerks ist es, die Resilienz kritischer Infrastrukturen zu stärken - und das über alle Sektoren hinweg: von Energie, Wasser und Telekommunikation über Gesundheit und Ernährung bis hin zum Transportwesen. Neben Konzernen geraten nun zunehmend auch mittelständische Betreiber in den Fokus.

  • E-Mails mit geschäftskritischen Inhalten

    Unternehmen, die ein falsches Bild von der grundsätzlichen Aufbewahrung von E-Mails mit geschäftskritischen Inhalten haben, laufen Gefahr, gesetzliche Vorgaben der GoBD oder DSGVO zu missachten. Folglich müssen sie dann mit juristischen und finanziellen Konsequenzen rechnen. Umso erstaunlicher ist es, dass zahlreiche Unternehmen ihrem Schutz noch immer nur wenig Bedeutung beimessen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen