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Externe Mitarbeiter beschäftigen - gewusst, wie


Gesetzesvorgaben betreffen IT-Dienstleister ebenso wie Putzhilfen
Unabhängig von der genauen Formulierung der Verträge gilt am Ende, ob der Auftraggeber mit direkten Weisungen Einfluss auf Angestellte und Arbeiter nimmt, sie komplett ins Unternehmen integriert und ihnen genau vorschreibt, wie, wann und mit welchen Mitteln sie ihre Arbeit erledigen

(23.11.15) - Für zahlreiche Firmen – egal ob Großunternehmen, Familienbetriebe oder Selbstständige – gehört der Einsatz externer Dienstleister zum täglichen Geschäft. Geregelt werden diese Einsätze über Werkverträge oder eine Arbeitnehmerüberlassung. Doch sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch bei der eigentlichen Arbeitsorganisation vor Ort gibt es zahlreiche Vorschriften zu beachten, mahnt Rechtsanwalt Werner Dillerup von der Kanzlei Heyers Rechtsanwälte aus Osnabrück: "Der Tatbestand einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung stellt bereits eine Ordnungswidrigkeit dar und kann bei wiederholten Verstößen sogar zum Widerruf der Gewerbeerlaubnis führen."

Wann welcher Vertrag?
Überaus beliebt bei Unternehmen sind sogenannte Werkverträge. Fremdfirmen übernehmen dabei genau definierte Aufgabenbereiche wie beispielsweise Kantinenbetrieb, Reinigungsdienste, aber auch Marketing oder Messeorganisation und liefern das jeweils Vereinbarte in der bestellten Qualität. Rechtsanwalt Werner Dillerup dazu: "Wie viele Stunden und Mitarbeiter diese Fremdfirma dafür benötigt und weitere Details müssen den Auftraggeber nicht interessieren." Die Verantwortung für die Mitarbeiter liegt bei der Fremdfirma, die ihre Angestellten daher auch entsprechend vor Ort beaufsichtigen und anleiten muss. Angestellte des Auftraggebers besitzen außer in akuten Gefahrensituationen keinerlei Weisungsrecht.

Genau hier liegt der Unterschied zu einer Arbeitnehmerüberlassung, auch Leiharbeit genannt, bei der der Mitarbeiter zwar beim Verleiher angestellt, aber komplett dem Entleiher inklusive Weisungsrechten unterstellt ist. Der Entleiher gliedert ihn vollständig in den Betrieb ein, also fallen beim klassischen Leiharbeiter eigentlicher Arbeitgeber und Vertragsarbeitgeber auseinander.

Was bedeuten die Unterschiede in der Praxis?
"Widersprechen sich Vertragsgestaltung und tatsächliche Durchführung, sieht das Bundesarbeitsgericht Letztere als maßgeblich an", erklärt Rechtsanwalt Werner Dillerup. Dies bedeutet, dass aus einem Werkvertrag möglicherweise schnell verdeckte Leiharbeit wird und aus theoretischen Problemen schnell praktische Schwierigkeiten werden: beispielsweise bei versicherungsrechtlichen Fragen oder negativen Auswirkungen auf die Arbeitslöhne von Werkarbeitern.

Verstöße und Rechtsfolgen
Unabhängig von der genauen Formulierung der Verträge gilt am Ende, ob der Auftraggeber mit direkten Weisungen Einfluss auf Angestellte und Arbeiter nimmt, sie komplett ins Unternehmen integriert und ihnen genau vorschreibt, wie, wann und mit welchen Mitteln sie ihre Arbeit erledigen. Liegt dieser Fall vor, so haftet der Auftraggeber bei Forderungen nach dem Mindestlohn, Regressansprüchen von Unfallversicherungsträgern oder auch beim Straftatbestand der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen. "Frei nach dem Motto ‚Wer steuert, der haftet‘", schließt Rechtsanwalt Werner Dillerup. (Kanzlei Heyers Rechtsanwälte: ra)

Kanzlei Heyers Rechtsanwälte: Steckbrief

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