BMF-Schreiben regelt auch die Bestimmung der Verpflegungspauschale bei anschließender erneuter Auswärtstätigkeit Neu geklärt wird zudem, dass bei einer Mahlzeitenkürzung die maßgebende Verpflegungspauschale für den jeweiligen Reisetag zu kürzen sei
(08.02.16) - Das BMF hat mit Schreiben vom 09.12.2015 die neuen Pauschbeträge für betrieblich und beruflich veranlasste Auslandsreisen ab dem 01.01.2016 veröffentlicht. Darauf machte jetzt Forum Verlag Herkert aufmerksam. Die ab dem 1. Januar geltenden Pauschbeträge haben sich u.a. für die Hauptreiseländer Schweiz, Vereinigtes Königreich, China, Kanada, Indien, Südafrika (Johannesburg) geändert. Neue Werte gibt es für insgesamt über 50 Länder bzw. Städte.
Bestimmung der Pauschale Das BMF-Schreiben regelt außerdem die Bestimmung der Verpflegungspauschale bei anschließender erneuter Auswärtstätigkeit: "Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen."
Mahlzeitenkürzung Neu geklärt wird zudem, dass bei einer Mahlzeitenkürzung die maßgebende Verpflegungspauschale für den jeweiligen Reisetag zu kürzen sei. Dies gelte auch, wenn die Mahlzeiten in verschiedenen Ländern zur Verfügung gestellt oder eingenommen wurden.
Die Ausführungen zu den Neuregelungen sowie die aktuellen Auslandspauschalen 2016 sind im BMF-Schreiben vom 09.12.2015 - IV C 5 - S 2353/08/10006:006 zu finden. (Forum Verlag Herkert: ra)
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