Sie sind hier: Home » Markt » Hintergrund

Rückkaufswert mindestens 50 Prozent


BGH-Urteil zu Rückkaufswert von Lebensversicherungen - BGH-Entscheid gilt rückwirkend
Anspruch auf Nachzahlungen aber Verjährung droht

(21.09.12) - Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: IV ZR 201/10) haben zehntausende Versicherungsnehmer, die in den vergangenen Jahren ihre Lebens- und Rentenpolicen gekündigt haben, auch rückwirkend Anspruch auf ansehnliche Nachzahlungen. Die BGH-Richter entschieden, dass die Rückkaufswerte mindestens halb so hoch sein müssen wie die bis zur Vertragskündigung insgesamt gezahlten Versicherungsbeiträge. Aber bei vielen ehemaligen Versicherungsnehmern endet die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2012. Darauf wies jetzt die Kwag Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht jetzt hin.

Versicherungsnehmer, die in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss ihre Policen kündigen, erhalten den so genannten Rückkaufswert. "Weil insbesondere in der Anfangszeit die Vertriebs- und sonstigen Kosten überproportional zu Buche schlagen, ist dieser Rückkaufswert niedriger als die bis zur Kündigung insgesamt gezahlten Beiträge", sagt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der auf die Interessenvertretung von Anlegern spezialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht.

In der Vergangenheit erreichten die von den Versicherern überwiesenen Rückkaufswerte oft gerade einmal 20 Prozent der Beitragssumme. Deutlich zu wenig, stellte am 25. Juli 2012 der Bundesgerichtshof fest. Der BGH entschied, dass der Rückkaufswert mindestens 50 Prozent betragen muss.

Der BGH-Entscheid gilt rückwirkend. Somit auch für Verträge, die vor dem 25. Juli 2012 gekündigt wurden. "Wer – wie vom Bundesgerichtshof gefordert – auf eine Erhöhung seines eigenen Rückkaufswertes pocht, muss die Verjährungsfrist beachten", empfiehlt Jan-Henning Ahrens.

Hintergrund: Durch die entsprechende Änderung im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wurde die Verjährungsfrist bei Lebensversicherungen von früher fünf auf drei Jahre verkürzt. Allgemein gilt in solchen Fällen der Grundsatz der so genannten kenntnisabhängigen Verjährung. Dies könnte bedeuten, dass für Versicherungskunden die laut VVG auf drei Jahre begrenzte Verjährungsfrist am 25. Juli 2012, dem Tag des BGH-Urteils also, startet.

Dieser Rechtsauffassung widerspricht allerdings ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2010 unter dem Aktenzeichen IV ZR 208/09. Das höchste deutsche Zivilgericht entschied, dass Ansprüche aus gekündigten Lebensversicherungen fünf Jahre (= damalige Verjährungsfrist) nach Abrechnung durch den Versicherer verjähren. Und nicht etwa fünf Jahre nach Veröffentlichung eines BGH-Urteils. Übertragen auf den aktuellen Fall bedeutet dies: Für Versicherungsnehmer, die in 2009 ihre Verträge gekündigt haben, startete in eben diesem Jahr die neue dreijährige Verjährungsfrist.

Versicherungsnehmer, die ihre Verträge vor dem 1. Januar 2009 gekündigt haben, gehen sowieso leer aus. Bei Vertragskündigung im Jahr 2009 endet die Verjährung am 31. Dezember 2012. "Da ab dem kommenden Jahr keine Chance mehr besteht, solche Ansprüche durchzusetzen, sollten Versicherungsnehmer diese möglichst schnell bei ihren Versicherungsgesellschaften geltend machen", rät eindringlich Fachanwalt Ahrens. Und fährt fort: "Falls der Versicherer trotz des BGH-Urteils ablehnt oder auf Zeit spielt, sollte man einen versierten Rechtsanwalt einschalten." (Kwag: ra)

Kwag: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Meldungen: Europäische Kommission

  • Straßenverkehrssicherheit und Luftqualität

    Um die Straßenverkehrssicherheit und die Luftqualität in der gesamten EU zu verbessern, schlägt die Kommission eine umfassende Überarbeitung der EU-Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit und die Zulassung von Fahrzeugen vor.

  • Geldbußen bis zu 500 Mio. Euro

    Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass Apple nicht, wie im Gesetz über digitale Märkte vorgeschrieben, seine Einstellungen zur standardmäßigen Weiterleitung aufgehoben hat, und dass Meta gegen die im Gesetz über digitale Märkte vorgeschriebene Verpflichtung verstoßen hat, Verbraucherinnen und Verbraucher einen Dienst wählen zu lassen, bei dem weniger personenbezogene Daten verwendet werden.

  • Wiederherstellung der Rentabilität

    Die Europäische Kommission hat eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 321,2 Mio. EUR, die Deutschland Condor zur Wiederherstellung ihrer Rentabilität gewährt hatte, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Dieser Beschluss trägt dem Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024 Rechnung, mit dem ein vorheriger Kommissionsbeschluss vom Juli 2021 für nichtig erklärt wurde. Die deutsche Charterfluggesellschaft Condor erbringt von ihren Drehkreuzen in Deutschland aus Luftverkehrsdienstleistungen für Privatkunden und Reiseveranstalter, insbesondere im Rahmen von Freizeitreisen. Im September 2019 musste Condor wegen der Abwicklung seiner Muttergesellschaft, des Reisekonzerns Thomas Cook, Insolvenz anmelden.

  • Effizienter Austausch von Fahrzeugdaten

    Auf den Straßen der EU sind nach wie vor unsichere Fahrzeuge präsent. Sie verursachen Abstürze, direkt oder indirekt. Einige Fahrzeugmängel werden noch nicht erkannt, entweder weil sie bei der regelmäßigen technischen Inspektion (PTI) nicht geprüft werden oder weil keine Verpflichtung besteht, das Fahrzeug selbst zu prüfen. Darüber hinaus wurden die derzeitigen Testmethoden nicht an den Fortschritt und die Einführung neuer Technologien wie ADAS-Funktionen (Advanced Driver Assistance) und Elektrofahrzeuge angepasst. Auch die Kontrolle der Luftschadstoff- und Lärmemissionen von Fahrzeugen ist nach wie vor unzureichend, da einige der PTI-Tests nicht empfindlich genug sind, um Emissionen über die für die jüngsten Fahrzeuge geltenden gesetzlichen Grenzwerte hinaus zu erkennen, und die derzeitigen Prüfverfahren nicht geeignet sind, zur Verringerung der Luftverschmutzung (Stickstoffoxidemissionen (NOx)und Nanopartikel) und des Lärms beizutragen.

  • Verbesserung der Resilienz

    Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an 19 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden) zu richten, weil diese Länder es versäumt haben, ihr die vollständige Umsetzung der NIS-2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555) mitzuteilen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen