Sie sind hier: Home » Markt » Hintergrund

Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen


Zahlreiche Schiffsfonds der Dr. Peters Gruppe verlangen Ausschüttungen als "Darlehen" zurück
Hahn Rechtsanwälte halten Klausel für unwirksam


(15.12.09) - Die Schifffahrtsbranche kommt nicht zur Ruhe. Die Dr. Peters GmbH & Co. Emissionshaus KG aus Dortmund hat Gesellschafter zahlreicher Schiffsfonds angeschrieben und verlangt von diesen erhaltene Ausschüttungen zurück. Diese seien wegen einer Klausel im Gesellschaftsvertrag als Darlehen zu qualifizieren.

Für den Fall der Nichtzahlung wird den Anlegern die Einleitung gerichtlicher Schritte angedroht. Für viele Gesellschafter ist dieses Ansinnen wirtschaftlich dramatisch, weil sie seit 1994 oder später Ausschüttungen in Höhe von bis zu 90 Prozent ihrer Nettoeinlage erhalten haben, von denen sie nun 30 Prozent sofort zurückzahlen sollen. Viele Gesellschafter haben finanziell Schwierigkeiten, die Ausschüttungen zurückzuzahlen und wollen sich verklagen lassen.

Anlegeranwalt Peter Hahn aus Hamburg rät allen betroffenen Gesellschaftern, der Aufforderung zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen zumindest vorerst nicht nachzukommen und zunächst anwaltlichen Rechtsrat einholen. Es stellt sich die Frage, ob durch entsprechende Formulierungen im Gesellschaftsvertrag ein Darlehensvertrag geschlossen wurde ("…schüttet die Gesellschaft jährlich einen Betrag…an die Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird.").

Ferner hält Hahn entsprechende Klauseln im Gesellschaftsvertrag für unwirksam. Entsprechende Regelungen stellen Verbraucherverträge dar und unterliegen daher der AGB-Kontrolle. Auch deswegen, weil sonst in den Prospekten (vgl. Prospekt MS "Cape Byron" vom 26.04.1993 unter "Chancen und Risiken") kein Wort zu dieser Frage verloren wird, sind sie laut Anwalt Hahn als "überraschende Klauseln" anzusehen.

Wirtschaftlich mag den Gesellschaftern verschiedener Schiffsfonds von Dr. Peters eine Verweigerungshaltung unter Umständen auf Dauer nicht viel bringen. Spätestens im Insolvenzfall müssten sie wahrscheinlich die erhaltenen Ausschüttungen in Hinblick auf § 172 Abs. 4 HGB zurückzahlen.

Wenn die Beteiligung durch eine Treuhandkommanditistin gehalten wird, könnten sich Möglichkeiten ergeben, mit Schadensersatzansprüchen die Aufrechnung zu erklären. Gerade wegen des Risikos einer Insolvenz ist aber zuvor genau zu prüfen, ob die von den Fondsgesellschaften vorgeschlagenen Sanierungslösungen wirtschaftlich überhaupt tragfähig sind. "Enttäuschte Anleger der Schiffsfonds," so Anwalt Hahn weiter, "sollten durch einen Fachanwalt prüfen lassen, ob sie aus rechtlicher Sicht Chancen zum vorzeitigen Ausstieg haben. Insbesondere bei Falschberatung durch einen Anlageberater und Verheimlichung von Kick-Back-Zahlungen bestehen gute Erfolgsaussichten." (Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft: ra)

Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft: Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hintergrund

  • Insider-Risiken bleiben relevant

    Die unermüdliche Weiterentwicklung Künstlicher Intelligenz beschleunigt die Evolution bestehender Betrugsszenarien. In unserem Tagesgeschäft - der Betrugsprävention - beobachten wir besonders im E-Commerce neue Herausforderungen, die differenziert betrachtet werden müssen.

  • Leben ohne Digitalzwang

    Menschen, die auf bestimmte Dienstleistungen im Alltag angewiesen sind, haben einen Anspruch darauf, diese auch analog nutzen zu können. Dies ist das Kernergebnis des Rechtsgutachtens, das am 11.12.2024 auf Initiative des Vereins Digitalcourage vom Netzwerk Datenschutzexpertise vorgelegt wurde.

  • DORA am 17. Januar 2025 in Kraft

    Mit Blick auf das Jahr 2025 sticht ein Element bei der Einführung und Weiterentwicklung generativer künstlicher Intelligenz (KI) hervor: die Datensicherheit. Da generative KI-Modelle riesige Datenmengen benötigen, um zu lernen und Inhalte zu generieren, wird die Gewährleistung des Datenschutzes, der Vertraulichkeit und der Integrität dieser Daten von größter Bedeutung sein.

  • Schutz der privaten Sparer

    Seit über 45 Jahren gibt es den Einlagensicherungsfonds der privaten Banken. Seitdem sichert er zuverlässig die Guthaben der Sparerinnen und Sparer ab, falls es zum Entschädigungsfall kommt. Klar ist jedoch, dass selbst ein funktionierendes System regelmäßig auf den Prüfstand gestellt und zur Verbesserung gegebenenfalls angepasst werden muss.

  • Verschiebung der Einreichfrist

    Die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) haben eine Verschiebung der Einreichfrist der Informationsregister auf 30. April 2025 bekanntgegeben (Quelle: The ESAs announce timeline to collect information for the designation of critical ICT third-party service providers under the Digital Operational Resilience Act | European Banking Authority). Grund dafür ist u. a. die Verzögerung bei der Finalisierung der technischen Implementierungsstandards (ITS).

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen