Sie sind hier: Home » Markt » Hintergrund

Vorsicht Falle: Sozialversicherung zahlt nicht


Sozialversicherungspflicht nicht immer gegeben: Je enger die persönlichen Beziehungen sind, umso eher handelt es sich um kein echtes Beschäftigungsverhältnis und unterliegt somit nicht der Sozialversicherungspflicht
Allein die Tatsache, Beiträge entrichtet zu haben, garantiert den Betroffenen noch lange nicht den späteren Leistungsbezug

(25.07.08) - In Familienunternehmen sind mitarbeitende Angehörige oftmals nicht sozialversicherungspflichtig. Es kommt gar nicht so selten und aus unterschiedlichen Gründen vor: In der Praxis eines Arztes, im Handwerk oder in mittelständischen Unternehmen, arbeiten Familienangehörige mit. Oft macht die Ehefrau das kaufmännische oder der Sohn das Marketing, während der Firmeninhaber den technischen Ablauf verantwortet. Ob die Ehefrau, die Tochter, der Cousin, der Schwager oder auch die nichteheliche Lebensgefährtin: In Familienbetrieben arbeiten sie alle Hand in Hand – und für viele gerade kleinere Unternehmen ist deren Unterstützung die Grundlage für den wirtschaftlichen Erfolg. Als Gegenleistung erhalten sie ein mehr oder weniger reichlich bemessenes Salär und leisten wie andere Angestellte Beiträge zur Sozialversicherung.

Doch was geschieht, wenn die Firma Insolvenz anmeldet oder Personal entlassen muss? Haben mitarbeitende Angehörige automatisch auch Anspruch auf Arbeitslosengeld oder eigene Rentenansprüche? Die Antwort mag verblüffen: Nicht unbedingt! Und nicht einmal dann, wenn sie jahrelang in das Solidarsystem eingezahlt haben. Darauf machte jetzt Financial Networx aufmerksam.

Allein die Tatsache, Beiträge entrichtet zu haben, garantiert den Betroffenen noch lange nicht den späteren Leistungsbezug. Schätzungsweise über 1 Million mitarbeitende Familienmitglieder tappen in diese Sozialversicherungsfalle – ungeachtet der Gesellschaftsform des Unternehmens. Angestellte Familienangehörige sind juristisch gesehen Zwitterwesen: Arbeits- und steuerrechtlich sind sie Angestellte, sozialversicherungsrechtlich werden sie wie Selbständige behandelt. Aus diesem Grund sind oftmals mitarbeitende Familienangehörige nicht sozialversicherungspflichtig. Denn je enger die persönlichen Beziehungen sind, umso eher handelt es sich um kein echtes Beschäftigungsverhältnis und unterliegt somit nicht der Sozialversicherungspflicht.

Möglich ist dies, weil die Bundesagentur für Arbeit im Leistungsfall eine von der Beitragseinzugsstelle unabhängige Prüfung durchführen darf. Sie sind zwar an die Einstufung der gesetzlichen Krankenkassen gebunden, haben aber im Leistungsfall ein eigenes Prüfungsrecht. Da das Beschäftigungsverhältnis zwischen Unternehmen und angestellten Familienmitgliedern trotz vorhandenen Vertrags nicht eindeutig definiert ist, kommt die Bundesagentur für Arbeit oft zu anderen Ergebnissen als die Einzugsstellen.

Eine fatale Situation für viele vermeintlich versicherungspflichtige Arbeitnehmer: Werden sie nachträglich als Selbstständige ohne Sozialversicherungspflicht eingestuft, so haben sie keinen Leistungsanspruch und schlimmer noch ihre Ansprüche auf Berufsunfähigkeits-, Erwerbs- und vorgezogene Altersrenten gehen verloren.

Die Kehrseite der Medaille und das ist das Interessante dabei: Sollte rückwirkend eine Versicherungsfreiheit erreicht werden, müssen zu Unrecht entrichtete Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung zurückerstattet werden. Allerdings hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Beitragsrückerstattung Ende des letzten Jahres durch einen juristischen Kunstgriff auf die letzten vier und das laufende Jahr beschränkt. Aber trotz diesem Umstand, können Rückerstattung in manchen Fällen immer noch mehrere 10.000 Euro betragen. (Financial Networx: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hintergrund

  • Insider-Risiken bleiben relevant

    Die unermüdliche Weiterentwicklung Künstlicher Intelligenz beschleunigt die Evolution bestehender Betrugsszenarien. In unserem Tagesgeschäft - der Betrugsprävention - beobachten wir besonders im E-Commerce neue Herausforderungen, die differenziert betrachtet werden müssen.

  • Leben ohne Digitalzwang

    Menschen, die auf bestimmte Dienstleistungen im Alltag angewiesen sind, haben einen Anspruch darauf, diese auch analog nutzen zu können. Dies ist das Kernergebnis des Rechtsgutachtens, das am 11.12.2024 auf Initiative des Vereins Digitalcourage vom Netzwerk Datenschutzexpertise vorgelegt wurde.

  • DORA am 17. Januar 2025 in Kraft

    Mit Blick auf das Jahr 2025 sticht ein Element bei der Einführung und Weiterentwicklung generativer künstlicher Intelligenz (KI) hervor: die Datensicherheit. Da generative KI-Modelle riesige Datenmengen benötigen, um zu lernen und Inhalte zu generieren, wird die Gewährleistung des Datenschutzes, der Vertraulichkeit und der Integrität dieser Daten von größter Bedeutung sein.

  • Schutz der privaten Sparer

    Seit über 45 Jahren gibt es den Einlagensicherungsfonds der privaten Banken. Seitdem sichert er zuverlässig die Guthaben der Sparerinnen und Sparer ab, falls es zum Entschädigungsfall kommt. Klar ist jedoch, dass selbst ein funktionierendes System regelmäßig auf den Prüfstand gestellt und zur Verbesserung gegebenenfalls angepasst werden muss.

  • Verschiebung der Einreichfrist

    Die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) haben eine Verschiebung der Einreichfrist der Informationsregister auf 30. April 2025 bekanntgegeben (Quelle: The ESAs announce timeline to collect information for the designation of critical ICT third-party service providers under the Digital Operational Resilience Act | European Banking Authority). Grund dafür ist u. a. die Verzögerung bei der Finalisierung der technischen Implementierungsstandards (ITS).

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen