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Leistungsschutzrecht & Pressefreiheit unvereinbar


Leistungsschutzrecht verfassungswidrig: Entwurf verletzt Grundrechte von Internetnutzern, Unternehmern und Journalisten
Intellektuelle Enteignung von Journalisten verfassungswidrig - Leistungsschutzrecht schränkt auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit von Internet-Unternehmern ein

(26.03.13) - Ein neues Rechtsgutachten entlarvt das geplante Leistungsschutzrecht als verfassungswidrig: Internetnutzer und -unternehmer werden in ihrem Recht auf Informationsfreiheit eingeschränkt, bei den Unternehmern wird zudem die Berufsfreiheit beeinträchtigt. Zudem enteignet das Leistungsschutzrecht Journalisten: Sie behalten zwar das Urheberrecht an ihren Texten, können dieses jedoch nicht mehr frei nutzen, da die Presseverlage vergleichbare Rechte an denselben Texten erhalten. Dies ergab ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Alexander Blankenagel und Prof. Dr. Wolfgang Spoerr von der Humboldt Universität Berlin im Auftrag von eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft e. V. und Google.

Leistungsschutzrecht und Pressefreiheit sind unvereinbar: Erkennt man an, dass das Internet sich zum wichtigen Informationsmedium entwickelt hat, so stehen die Informationsvermittler und -nutzer in diesem Medium unter dem Schutz der Pressefreiheit. Dass das Leistungsschutzrecht in diese Rechte eingreift, ist offenkundig. Wegen der vielen unklaren Begriffe im Gesetzesentwurf ist aber völlig unklar, wie gravierend die Folgen sind – damit verstößt der Entwurf gegen das rechtsstaatliche Gebot, dass Eingriffe in die Bürgerrechte genau formuliert werden müssen. Diese Einschränkung der Informationsfreiheit ist zudem verfassungswidrig, da die Ziele des Gesetzes mit bereits bestehenden Regelungen ohne Grundrechtseingriffe erreicht werden können.

Neben diesen Eingriffen in die Pressefreiheit schränkt das geplante Leistungsschutzrecht die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit von Internet-Unternehmern ein: Sämtliche Anbieter von Online-Portalen, die Suchmaschinentechnik oder Kommentarmöglichkeiten einbinden, können Ziel finanzieller Forderungen in unbekannter Höhe werden. Dieses Risiko können sie nur vermeiden, indem sie diese völlig üblichen Funktionen abschalten – ein großer Wettbewerbsnachteil gegenüber vergleichbaren Diensten aus dem Ausland.

Die überraschendste Erkenntnis: Zu den Leidtragenden eines Leistungsschutzrechts gehören ganz maßgeblich Journalisten. Sie behalten zwar das Urheberrecht an ihren Texten, können dieses jedoch nicht nutzen, da der Verlag nach Veröffentlichung fast identische Rechte am selben Text besitzt. Zwar ist für Journalisten eine Entschädigung vorgesehen. Eine solche Kompensation ändert jedoch nichts daran, dass die intellektuelle Enteignung verfassungswidrig ist. Zudem wird die Entschädigung voraussichtlich deutlich unter dem Marktwert des Produktes liegen.

Oliver Süme, eco-Vorstand für Politik, Recht und Regulierung, betrachtet das Gesetzesvorhaben daher als politisch gescheitert: "Die verfassungsrechtlichen Kollateralschäden dieses Vorhabens sind unglaublich – damit haben sich die Ausschüsse des Bundestags aber überhaupt nicht beschäftigt. All diese Fragen müssten erst einmal gelöst werden, bevor man auch nur daran denken kann, im Bundestag abzustimmen. Und gebraucht würde ein solches Gesetz dann immer noch nicht." (eco: ra)

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    Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass Apple nicht, wie im Gesetz über digitale Märkte vorgeschrieben, seine Einstellungen zur standardmäßigen Weiterleitung aufgehoben hat, und dass Meta gegen die im Gesetz über digitale Märkte vorgeschriebene Verpflichtung verstoßen hat, Verbraucherinnen und Verbraucher einen Dienst wählen zu lassen, bei dem weniger personenbezogene Daten verwendet werden.

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    Die Europäische Kommission hat eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 321,2 Mio. EUR, die Deutschland Condor zur Wiederherstellung ihrer Rentabilität gewährt hatte, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Dieser Beschluss trägt dem Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024 Rechnung, mit dem ein vorheriger Kommissionsbeschluss vom Juli 2021 für nichtig erklärt wurde. Die deutsche Charterfluggesellschaft Condor erbringt von ihren Drehkreuzen in Deutschland aus Luftverkehrsdienstleistungen für Privatkunden und Reiseveranstalter, insbesondere im Rahmen von Freizeitreisen. Im September 2019 musste Condor wegen der Abwicklung seiner Muttergesellschaft, des Reisekonzerns Thomas Cook, Insolvenz anmelden.

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    Auf den Straßen der EU sind nach wie vor unsichere Fahrzeuge präsent. Sie verursachen Abstürze, direkt oder indirekt. Einige Fahrzeugmängel werden noch nicht erkannt, entweder weil sie bei der regelmäßigen technischen Inspektion (PTI) nicht geprüft werden oder weil keine Verpflichtung besteht, das Fahrzeug selbst zu prüfen. Darüber hinaus wurden die derzeitigen Testmethoden nicht an den Fortschritt und die Einführung neuer Technologien wie ADAS-Funktionen (Advanced Driver Assistance) und Elektrofahrzeuge angepasst. Auch die Kontrolle der Luftschadstoff- und Lärmemissionen von Fahrzeugen ist nach wie vor unzureichend, da einige der PTI-Tests nicht empfindlich genug sind, um Emissionen über die für die jüngsten Fahrzeuge geltenden gesetzlichen Grenzwerte hinaus zu erkennen, und die derzeitigen Prüfverfahren nicht geeignet sind, zur Verringerung der Luftverschmutzung (Stickstoffoxidemissionen (NOx)und Nanopartikel) und des Lärms beizutragen.

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    Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an 19 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden) zu richten, weil diese Länder es versäumt haben, ihr die vollständige Umsetzung der NIS-2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555) mitzuteilen.

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