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BaFin: Prospektpflicht auch für Bürgersolaranlagen


In Deutschland dürfen Vermögensanlagen nicht ohne einen Prospekt, dessen Veröffentlichung die BaFin zuvor gestattet hat, öffentlich angeboten werden
GbR unterliegt aber aus Sicht des VerkProspG denselben Anforderungen wie große Publikums-Kommanditgesellschaften, die in ganze Solarparks investieren


(04.01.10) - Die BaFin hat festgestellt, dass seit einiger Zeit wieder mehr Vermögensanlagen öffentlich, aber ohne Prospekt - und damit unerlaubt – angeboten werden. Das gilt vor allem für Vermögensanlagen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien, wie etwa Bürgersolaranlagen.

Die BaFin weist darum auf Folgendes hin:
In Deutschland dürfen Vermögensanlagen nicht ohne einen Prospekt, dessen Veröffentlichung die BaFin zuvor gestattet hat, öffentlich angeboten werden. Ein öffentliches Angebot liegt etwa vor, wenn über ein beliebiges Medium (zum Beispiel das Internet) ein unbestimmter Personenkreis aufgefordert wird, ein Kaufangebot abzugeben. Für das unerlaubte öffentliche Angebot von Vermögensanlagen sieht das Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG) ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro vor.

Wie die BaFin bereits berichtet hat (BaFinJournal, Ausgabe Mai 2009), fällt auch das öffentliche Angebot von Anteilen an so genannten Bürgersolaranlagen grundsätzlich unter die Prospektpflicht. Wenn es sich um ein Projekt mit nur wenigen Anlegern handelt, wird aus praktischen Gründen häufig zwar eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine GbR, gegründet. Sie unterliegt aber aus Sicht des VerkProspG denselben Anforderungen wie große Publikums-Kommanditgesellschaften, die in ganze Solarparks investieren.

Prospektpflichtig sind gemäß § 8f Absatz 1 VerkProspG grundsätzlich alle nicht in Wertpapieren verbriefte Unternehmensanteile, Namensschuldverschreibungen, Anteile an Treuhandvermögen und sonstigen geschlossenen Fonds. Zu den Unternehmensanteilen gehören insbesondere Anteile an Personengesellschaften wie Kommanditanteile und GbR-Anteile. Darüber hinaus sind auch GmbH-Anteile, unverbriefte Genussrechte und stille Beteiligungen prospektpflichtig. Auch Anteile an ausländischen Gesellschaften werden von der Prospektpflicht erfasst, wenn sie in Deutschland öffentlich angeboten werden.

Die Ausnahmen der Prospektpflicht, so etwa Bagatellgrenzen, sind in § 8f Abs. 2 VerkProspG abschließend geregelt. Wer diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen möchte, muss bei der Konzeption der Vermögensanlage das Angebot allerdings von vornherein bewusst auf diese Grenzen beschränken und darauf in den Werbe- und Vertragsunterlagen beziehungsweise auf seiner Homepage hinweisen. Es reicht nicht, sich darauf zu berufen, dass die im Gesetz genannten Grenzen wegen des geringen Platzierungserfolges nicht überschritten wurden. (BaFin: ra)


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