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Auflösungsantrag ist nur selten erfolgreich


Arbeitsrecht: Gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses immer zu dem Zeitpunkt, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte
Das Kündigungsschutzrecht ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG ein Bestandsschutzrecht und kein Abfindungsrecht


(10.04.13) - Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 21.06.2012 (2 AZR 694/11) Grundlegendes zum Auflösungsantrag entschieden. Das BAG stellt klar, dass die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses immer auf den Zeitpunkt festzusetzen ist, an dem dieses bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem die maßgebliche Kündigungsfrist abgelaufen wäre. Zugrunde zu legen sei die objektiv zutreffende Kündigungsfrist. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber sie nicht eingehalten habe. Auf die Rüge der fehlerhaften Kündigungsfrist durch den Arbeitnehmer komme es nicht an.

"Der Auflösungsantrag ist nur selten erfolgreich. Das Kündigungsschutzrecht ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG ein Bestandsschutzrecht und kein Abfindungsrecht. Regelmäßig erfolgreich ist der Auflösungsantrag nur, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers nach Ausspruch der Kündigung eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht. Da der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage die Rechtmäßigkeit der Kündigung an sich angreift, ist die Entscheidung dogmatisch richtig. Beim Auflösungsantrag wird entschieden, dass die Kündigung unwirksam war, das Arbeitsverhältnis aber gleichwohl gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wird. Dafür muss die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten werden", erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des Agad-Arbeitgeberverbandes Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V..

Im dem vom BAG entschiedenen Fall war dem Arbeitnehmer verhaltensbedingt im Wege der Verdachtskündigung gekündigt worden. Ihm wurde vorgeworfen, als Mitarbeiter eines industriellen Dienstleisters Zahlungen zur sog. "Auftragsunterstützung" an Kundenmitarbeiter geleistet zu haben. Der Arbeitgeber warf ihm daher nach einer Prüfung der Innenrevision Bestechung im geschäftlichen Verkehr, Veruntreuung, Unterschlagung und eine grobe Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten vor.

Der Arbeitnehmer war in beiden Instanzen gegen die Kündigung erfolgreich. Nach Auffassung der Gerichte konnte der Arbeitgeber nicht den Beweis erbringen, dass der Mitarbeiter in unzulässiger Weise bestochen hätte. Dieser hatte sich damit verteidigt, lediglich sozialadäquate Kleinzahlungen in Kaffeekassen, zu Geburtstagen und Jubiläen etc. geleistet zu haben (über insgesamt immerhin 23.700 Euro).

In der Berufungsinstanz hatte der Arbeitgeber zudem einen Auflösungsantrag gestellt. Das LAG löste das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von rund 50.000 Euro auf. Der Arbeitgeber hatte die Kündigung zum 30. November erklärt, der Arbeitnehmer hatte die Frist nicht als fehlerhaft gerügt. Gleichwohl sprach das LAG die Auflösung zum Zeitpunkt der zutreffenden Kündigungsfrist, nämlich erst zum Ende Januar des Folgejahres aus.

Dagegen wandte sich der Arbeitgeber neben anderen Punkten in seiner Revision. Auch die Revision blieb erfolglos. (Agad: ra)

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