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Rechtskonforme Vereinsführung

Bestellung ein es Datenschutzbeauftragten im Verein zumeist nur bei größeren gemeinnützigen Organisationen relevant
Das neue Vereinsjahr 2007 brachte durch die Änderung beim Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht sehr interessante Chancen

Vereinssoftware
Vereinssoftware Software enthält über 300 Handlungsanleitungen, Bild: Haufe

(21.05.07) - Mitteilungen über Änderungen des Datenschutzgesetzes und den möglichen Auswirkungen im Datenschutzbereich lösen auch immer wieder Diskussionen auf Vorstandsebene aus, ob man für den Verein einen Datenschutzbeauftragten benötigt und wenn ja, wer das innerhalb der Organisation machen "könnte". Darauf weist der Rudolf Haufe Verlag hin.

Generell sind die rein rechtlichen Vorgaben - zum Glück - auch für die auf ehrenamtlicher Basis arbeitenden Vereine etwas "entschärft".
Grundsätzlich sollte man aber folgende Punkte beachten:

>>
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sieht das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) grundsätzlich die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten vor (§ 4f Abs. 1 S. 1 BDSG). Da gibt es zunächst keinen Unterschied für Vereine im Vergleich zu Unternehmen/Betrieben.

>> Personenbezogen sind diese Daten, wenn sie die Individualisierung einer natürlichen Person ermöglichen. Hierzu gehören insbesondere erfasste Angaben wie Name, Geburtsdatum, Adresse einer Person aber auch personenrelevante, zusätzliche Angaben, die zwar nicht unmittelbar auf eine Person hinweisen, aber Rückschlüsse auf eine Person zulassen (z.B. Berufsangabe in Verbindung mit Adresse).

Von dem oben genannten Grundsatz zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gibt es jedoch, je nachdem wie die Daten verarbeitet werden, zum Glück doch noch Ausnahmen:

>>
Ein Datenschutzbeauftragter muss im Fall der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten erst ab der ständigen Beschäftigung von mindestens zehn Personen mit der Datenverarbeitung bestellt werden (§ 4f Abs. 1 S. 4 BDSG). Von einer automatisierten Verarbeitung spricht man, wenn es sich in erster Linie um die Speicherung und Verwaltung mittels Computersystemen/EDV handelt, also beispielsweise auch bei Einsatz eines EDV-Mitgliederverwaltungs-Programms.

>> Bei der nicht-automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Datenschutzbeauftragter erst ab der regelmäßigen Beschäftigung von mindestens 20 Personen mit der Datenverarbeitung zu bestellen. Hierbei geht es beispielsweise um die Verwaltung von vorhandenen Daten der Vereinsmitglieder durch "Papier"-Unterlagen (z. B. Karteikarten o. Ä.).

>> Unerheblich ist bei den vorgenannten Schwellenwerten, ob es sich nun um fest angestellte Mitarbeiter, Teilzeitkräfte oder Aushilfen handelt, da das Gesetz jeweils auf "Personen" abstellt. Wichtig ist aber, dass diese Personen sich regelmäßig, also nicht nur selten oder eher sporadisch, mit der Datenverarbeitung im Vereinsinteresse befassen.

Fazit:
Derzeit dürfte sich eigentlich nur bei größeren gemeinnützigen Organisationen die Frage der zusätzlichen Bestellung eines geeigneten Datenschutzbeauftragten als rechtliche Verpflichtung stellen. Was aber den Verein auch ohne Datenschutzbeauftragten nicht von dem rechtlich korrekten Umgang mit den sensiblen Mitgliederdaten im Rahmen der Vereinsgeschäftsführung, bei öffentlichen Auftritten wie auf der Vereins-Homepage etc., entbindet!

Das neue Vereinsjahr 2007 brachte durch die Änderung beim Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht sehr interessante Chancen. Mit der Software "Der Verein" für die Vereinsführung haben Anwender alle Informationen und Arbeitshilfen für sichere Entscheidungen. Sie erfahren konkret, welche Vorteile sich aus gesetzgeberischen Aktivitäten zugunsten ihrer Vereinstätigkeit ergeben.

Top-Aktuell
>> Neu:
Voraussetzungen und Vorteile der Gemeinnützigkeit
>> Neu: Jahresabschluss - Richtig vorbereiten und durchführen
>> Neu: Steuererklärung für das Vereinsjahr 2006
Außerdem
>> Aufwandsentschädigungen - Aufwendungen rechtssicher ersetzen
>> Mitarbeit im Verein - Vielfalt der Förderprogramme nutzen
>> Hinzuverdienst - Beachten Sie die Einnahme-Grenzen
>> Gesetzliche Unfallversicherung (VBG) - So schützen Sie Ihre Vereinsmitglieder
>> Vereinsvorstand: Diese Eckpunkte sollten Sie unbedingt beachten!

Die Software enthält über 300 Handlungsanleitungen zu wichtigen Aufgaben, wie zu Vereinsorganisation, Mitarbeiter und Personal, Steuern und Finanzen sowie Spenden und Sponsoring, dazu die wichtigsten Rechts- und Steuervorschriften, Verfügungen und Urteile.

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>> Anträge und Musterschreiben
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>> Protokolle
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>> Termin- und Fristenplaner
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Der Verein
Inkl. Zugang zur stets aktuellen Online-Version Update Informationen: Updates nach Bedarf zu je 39,80 € inkl. MwSt.
Bestell-Nr.: A07058 ISBN: 978-3-8092-1904-0
Auflage/Version: 3.4
Reis : 68,00 € (inkl. MwSt)
Rudolf Haufe Verlag
(Rudolf Haufe: ra)



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