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Sonderrabattforderungen vielleicht missbräuchlich


Bundeskartellamt zeigt XXXLutz kartellrechtliche Grenzen bei Sonderrabattforderungen auf
XXXLutz hatte ihre Lieferanten aufgrund des 75-jährigen Firmenjubiläums im Jahr 2020 pauschal zu einem Rabatt in Höhe von 7,5 Prozent für zwei Dreimonatszeiträume aufgefordert



Das Möbelhandelsunternehmen XXXLutz KG, Wels, Österreich ("XXXLutz"), nimmt auf Drängen des Bundeskartellamtes hin Abstand von ihrer pauschalen Forderung nach 7,5 Prozent "Jubiläumsrabatt" gegenüber ihren Lieferanten. Stattdessen hat das Unternehmen den Rabatt, der für sechs Monate im Jahr 2020 gelten sollte, nun mit jedem Lieferanten individuell verhandelt und Gegenleistungen für den Rabatt vereinbart. Vor diesem Hintergrund sieht das Bundeskartellamt von einer weiteren Prüfung des Sachverhaltes ab.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Nach unserer vorläufigen Bewertung könnten die ursprünglichen Sonderrabattforderungen, die XXXLutz gegenüber kleinen und mittleren Möbelherstellern erhoben hat, missbräuchlich gewesen sein. Zwar sind derartige Rabatte nicht grundsätzlich verboten, aber Lieferanten, die von einer Lieferbeziehung zu XXXLutz abhängig sind, muss auch eine angemessene Gegenleistung angeboten werden, etwa eine zusätzliche Ausstellungsfläche oder eine Listungsgarantie. Das sogenannte Anzapfverbot dient dem Schutz von kleinen und mittleren Unternehmen und letztlich auch dem Schutz der Vielfalt für den Verbraucher."

XXXLutz hatte ihre Lieferanten aufgrund des 75-jährigen Firmenjubiläums im Jahr 2020 pauschal zu einem Rabatt in Höhe von 7,5 Prozent für zwei Dreimonatszeiträume aufgefordert. Nachdem das Bundeskartellamt Bedenken geäußert hatte, ist XXXLutz dazu übergegangen, mit ihren Lieferanten über die Höhe und Dauer etwaiger Rabatte individuell zu verhandeln. Der Rabatt fiel schließlich durchschnittlich deutlich niedriger aus als zunächst gefordert. Das Unternehmen hat zudem allen Lieferanten, mit denen ursprünglich keine Gegenleistung für den Rabatt vereinbart wurde, eine solche angeboten und zudem mit allen Lieferanten die jeweilige Gegenleistung schriftlich festgehalten.

XXXLutz hat sämtliche getroffene Vereinbarungen dem Bundeskartellamt vorgelegt. Auf Basis dieser Dokumentation hat das Bundeskartellamt XXXLutz mitgeteilt, dass es keine weiteren Verfahrensschritte unternehmen wird. Dementsprechend wird das Amt auch keine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der ursprünglich erhobenen Forderungen treffen. Von einer weitergehenden Untersuchung der Angemessenheit der jeweiligen Gegenleistungen wurde angesichts der deutlich reduzierten und zeitlich begrenzten Rabatte abgesehen. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 15.04.20
Newsletterlauf: 17.06.20


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