Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Erhebliche Einsparungen in der Produktion


Keine Einwände gegen Kooperation von Radeberger und Früh zur Produktion von Kölsch
Die durchgeführten Ermittlungen des Bundeskartellamtes zeigen, dass im Raum Köln und Umgebung ein Wechsel der Endkunden und der Abnehmer aus der Gastronomie von Kölsch zu anderen Biersorten unwahrscheinlich ist



Das Bundeskartellamt hat mitgeteilt, dass eine Kooperation der Radeberger Gruppe KG ("Radeberger") und der Cölner Hofbräu P. Josef Früh KG ("Früh") zur Produktion von Kölsch vom Kartellverbot freigestellt sein dürfte und kein Anlass für ein Einschreiten besteht. Ziel der Kooperation ist, dass Früh ab 2021 im Wege des sog. Lohnbrauens die Produktion der Kölsch-Biermarken von Radeberger (Dom, Gilden, Küppers, Peters, Sester und Sion) übernimmt. Gleichwohl bleibt Radeberger als Wettbewerber erhalten, da auch zukünftig sämtliche übrigen unternehmerischen Funktionen, insbesondere der Vertrieb und das Marketing für diese sechs Kölsch-Biermarken, durch Radeberger unabhängig von Früh wahrgenommen werden.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Wir haben die Kooperation der beiden Kölsch-Brauereien genau auf eine mögliche Dämpfung des Wettbewerbs hin überprüft. Dabei spricht vieles dafür, einen eigenen Markt für Kölsch anzunehmen, da ein Wechsel der Biersorte für viele Verbraucher im Raum Köln und Umgebung nicht in Betracht kommt. Die Produktionskooperation verspricht erhebliche Effizienzgewinne für beide Unternehmen, die im Vertrieb weiter selbständig bleiben werden. Unsere Prüfung hat ergeben, dass diese Effizienzen den Verbrauchern aufgrund der Marktgegebenheiten mit hoher Wahrscheinlichkeit zugute kommen werden. Im Ergebnis haben wir keine Einwände."

Die durchgeführten Ermittlungen des Bundeskartellamtes zeigen, dass im Raum Köln und Umgebung ein Wechsel der Endkunden und der Abnehmer aus der Gastronomie von Kölsch zu anderen Biersorten unwahrscheinlich ist. Dafür spricht, dass Kölsch eine geschützte geographische Herkunftsangabe ist, die Braustätten (entsprechend der früher vom Bundeskartellamt anerkannten Kölsch-Konvention) und das Absatzgebiet von Kölsch auf Köln und Umgebung begrenzt sind und Kölsch in diesem Gebiet eine überragende Marktgeltung genießt. Radeberger und Früh verfügen jeweils über einen Anteil von unter 20 Prozent auf einem solchen Kölsch-Markt.

Die Kooperation zwischen den beiden Kölsch-Unternehmen führt zu erheblichen Einsparungen in der Produktion, die die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Radeberger-Kölsch-Marken unter dem Dach von Radeberger erhalten bleiben. Wettbewerbsdämpfende Wirkungen der Kooperation könnten aus dem mit der Produktion verbundenen Informationsfluss und der Kostentransparenz zugunsten von Früh entstehen, aber auch aufgrund der wechselseitigen Angewiesenheit durch die vertraglichen Bindungen. Der Informationsfluss wurde von den Beteiligten jedoch auf das absolut notwendige Mindestmaß zur Umsetzung der Kooperation reduziert. Zudem weisen Radeberger und Früh weiterhin unterschiedliche Schwerpunkte im Hinblick auf Markenstärke, Kundengruppen und Gebinde auf und sind nicht als engste Wettbewerber anzusehen.

In dem seit langem rückläufigen Markt ist davon auszugehen, dass der Preiswettbewerb mit den beiden anderen führenden Brauereien im Zuge der Kooperation weiter intensiviert wird, was den Verbrauchern letztlich zugute kommt. Dabei spricht viel dafür, dass Radeberger die mittels der Kooperation erlangten Effizienzvorteile in Form von preislichen Zugeständnissen gegenüber seinen Abnehmern und/oder verstärkten Vertriebs- und Marketingaufwendungen zur Sicherung seiner Marktposition einsetzen wird. Ebenso hat Früh Anreize, die erlangten Kostenvorteile zur Festigung seiner Position gegenüber den Hauptwettbewerbern Reissdorf und Gaffel zu nutzen.

Das Bundeskartellamt ist daher zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für eine kartellrechtliche Freistellung des Vorhabens erfüllt sein dürften und hat von einem Einschreiten gegen die Kooperation abgesehen. Die Kooperation der Beteiligten darf jedoch nicht als Plattform für weitergehende wettbewerbsbeschränkende Interaktionen (insbesondere Preisabsprachen) genutzt werden. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 16.07.20
Newsletterlauf: 28.09.20


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>



Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Märkte für Laborarztpraxen

    Das Bundeskartellamt hat den geplanten Erwerb der medizinischen Laborgruppe LADR Dr. Kramer & Kollegen mit Hauptsitz in Geesthacht (LADR) durch die deutsche Tochter des australischen Laborkonzerns Sonic Healthcare (Sonic) im fusionskontrollrechtlichen Vorprüfverfahren freigegeben.

  • Bestellungen von militärischen Fahrzeugen

    Das Bundeskartellamt hat heute Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens der Rheinmetall AG, Düsseldorf, und Leonardo S.p.A., Rom (Italien), freigegeben. Das Gemeinschaftsunternehmen, die Leonardo Rheinmetall Military Vehicles (LRMV), soll seinen Sitz in Rom haben. Rheinmetall ist ein weltweit aktiver Technologiekonzern, tätig in den Bereichen Rüstungsindustrie und Automobilzulieferung. Leonardo ist ein italienischer Rüstungs-, Informationssicherheits- sowie Luft- und Raumfahrtkonzern, der zu den größten Rüstungsunternehmen der Welt zählt.

  • Wettbewerbsdruck weiterhin vorhanden

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Beitritt der Konsum Dresden eG, Dresden, zur Edeka Nordbayern-Sachsen-Thüringen eG, Rottendorf, und damit zum Edeka-Verbund nach intensiven Ermittlungen im Vorprüfverfahren freigegeben.

  • Keine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs

    Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Advanced Power Solutions (APS) durch die Energizer Group freigegeben. Energizer und APS stellen Batterien her und vertreiben sie unter eigenen bzw. lizenzierten Marken an den Einzelhandel und an gewerbliche Abnehmer.

  • Marktgeschehen weiter aufmerksam verfolgen

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten indirekten Erwerb sämtlicher Anteile an der Sundwiger Messingwerk GmbH, Hemer, durch die KME SE, Osnabrück, nach intensiven Ermittlungen im Hauptprüfverfahren freigegeben.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen