Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Brillengläser-UVP und Wettbewerb der Optiker


Unverbindliche Preisempfehlungen bei Brillengläsern fallen - In Zukunft etwa 90 Prozent des Brillenglasmarktes empfehlungsfrei
Bisher haben Brillenglashersteller Preisempfehlungen unter Einschluss der Handwerksleistung des Augenoptikers herausgegeben


(27.03.09) - Das Bundeskartellamt hat in seinem Verfahren gegen Brillenglashersteller wegen wettbewerbsrechtlich unzulässiger Preisempfehlungen (UVP) erreicht, dass die großen Brillenglashersteller - Essilor, Rupp und Hubrach, Rodenstock, Zeiss und Hoya - ihre unverbindlichen Preisempfehlungen ab dem 1. April 2009 bis auf weiteres aufgeben werden.

Gegen einen kleineren Anbieter, der sich bisher weigert, der Aufforderung des Amtes zu folgen, wird das Amt nun in einem förmlichen Untersagungsverfahren vorgehen.

Bisher haben Brillenglashersteller Preisempfehlungen unter Einschluss der Handwerksleistung des Optikers herausgegeben. Nach Auffassung des Bundeskartellamts hat sich ein großer Teil der kleinen und mittelständischen Optiker an diese UVP gehalten, so dass sich die UVP im Markt faktisch wie Fest- bzw. Mindestpreise ausgewirkt haben.

Das Bundeskartellamt hat dieses System nun unterbunden und die Augenoptiker werden ihre Preise in Zukunft zunehmend eigenständig kalkulieren. Dies wird den Wettbewerb der Augenoptiker untereinander im Interesse der Verbraucher verbessern.

Allein die Aufgabe der Preisempfehlung durch die großen Anbieter wird dazu führen, dass in Zukunft etwa 90 Prozent des Brillenglasmarktes empfehlungsfrei sein werden. UVP hatten in diesem Markt eine jahrzehntelange Tradition. Außerdem verfügt bis jetzt jeder Augenoptiker noch über die auslaufenden Kataloge der Hersteller mit eingedruckten UVP. Daher geht das Bundeskartellamt davon aus, dass die neu im Markt angebotenen Kalkulationsprogramme für Augenoptiker, die ein eigenständiges Kalkulieren ermöglichen, erst in den nächsten Monaten ihre positive wettbewerbliche Wirkung voll entfalten werden.

Das Bundeskartellamt behält den Markt weiter unter Beobachtung und wird die wettbewerbliche Wirkung der jetzt getroffenen Maßnahmen - eventuell auch im Rahmen einer Sektoruntersuchung - überprüfen. Es wird dabei nicht ausgeschlossen, dass UVP auch für die Augenoptik zu einem zukünftigen Zeitpunkt wieder zulässig sind. Dies setzt aber voraus, dass sich die Gepflogenheiten der Branche durch die nun erreichte Umstellung dergestalt ändern, dass die UVP ihre bisherige Wirkung als Fest- oder Mindestpreise verlieren.

Hiervon zu trennen ist das weiterhin anhängige Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einzelne Brillenglashersteller und den Zentralverband der Augenoptiker wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Brillengläsern. Zum jetzigen Zeitpunkt können zu diesem Verfahren noch keine weitergehenden Angaben gemacht werden. (Bundeskartellamt: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Marktgeschehen weiter aufmerksam verfolgen

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten indirekten Erwerb sämtlicher Anteile an der Sundwiger Messingwerk GmbH, Hemer, durch die KME SE, Osnabrück, nach intensiven Ermittlungen im Hauptprüfverfahren freigegeben.

  • Schüco darf sich an Stemeseder beteiligen

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb von 49 Prozent der Anteile an der GEST-Holding Gesellschaft m.b.H., Hof bei Salzburg, Österreich, (GEST) durch die Schüco International KG, Bielefeld, (Schüco) freigegeben.

  • Vermehrt so genannte Acqui-hires

    Das Bundeskartellamt hat geprüft, ob die bereits im März 2024 erfolgte Übernahme nahezu aller Mitarbeitenden der Inflection AI, Inc. (Inflection) durch Microsoft Corporation (Microsoft) der deutschen Fusionskontrolle unterliegt. Im Ergebnis war das nicht der Fall, weil das Zielunternehmen Inflection zum Zeitpunkt der Übernahme nur in geringem Ausmaß in Deutschland tätig war.

  • Payback-Daten von Globus maßgeblich

    Das Bundeskartellamt hat die Übernahme von vier großflächigen Lebensmitteleinzelhandel (LEH)-Standorten in Bedburg, Chemnitz, Essen und Wesel von der Globus Markthallen Holding GmbH & Co. KG (Globus) durch die Kaufland Dienstleistung GmbH & Co. KG (Kaufland) nach umfangreichen Marktermittlungen im Vorprüfverfahren freigegeben.

  • Keine Gefahr für den Wettbewerb

    Das Bundeskartellamt hat die geplante Zusammenführung der Gesundheits- und Kosmetikunternehmen Merz Lifecare und WindStar im fusionskontrollrechtlichen Vorprüfverfahren freigegeben. Merz Lifecare ist ein indirektes Tochterunternehmen der Merz Holding GmbH & Co. KG, Frankfurt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen