Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

DVB-H-Kooperation wird reglementiert


Bundeskartellamt billigt DVB-H-Kooperation gegen verbindliche Verpflichtungszusagen von T-Mobile, Vodafone und O2
(Zwangs-)Koppelungen von DVB-H-Angeboten und Fernseh-/Videoangeboten über Mobilfunk (z.B. UMTS) dürfen nicht durchgeführt werden

(18.09.07) - Das Bundeskartellamt beabsichtigt, die kartellrechtliche Prüfung des Vorhabens der drei Mobilfunknetzbetreiber T-Mobile, Vodafone und O2 ein Gemeinschaftsunternehmen zum Aufbau und Betrieb einer Plattform für mobile Fernsehübertragung nach dem DVB-H-Standard zu gründen, durch die Entgegennahme von Verpflichtungszusagen zu beenden. Fusionskontrollrechtlich war das Vorhaben bereits am 13. August 2007 freigegeben worden.

T-Mobile, Vodafone und O2 wollen im Rahmen des beabsichtigten DVB-H-Plattformbetriebs gemeinsam die technischen Leistungen, die für die Herstellung und Ausstrahlung von digitalisierten Fernsehsignalen nach dem DVB-H-Standard erforderlich sind, erbringen sowie Programminhalte für mobiles Fernsehen einkaufen. Das Vorhaben der drei Mobilfunknetzbetreiber steht im Zusammenhang mit der Ausschreibung von DVB-H-Frequenzen und der Programmbelegung dieser Frequenzen durch die Bundesnetzagentur und die Landesmedienanstalten.

Die Kooperation führt nach vorläufiger Einschätzung des Bundeskartellamts zwar zu Wettbewerbsbeschränkungen insbesondere auf dem neu entstehenden Markt für mobilen Rundfunk. T-Mobile, Vodafone und O2 haben jedoch Verpflichtungszusagen angeboten, die nach derzeitiger Einschätzung des Bundeskartellamtes geeignet sind, die bestehenden Wettbewerbsbedenken auszuräumen.

Die angebotenen Zusagen beinhalten im Wesentlichen folgende Punkte:

>>
(Zwangs-)Koppelungen von DVB-H-Angeboten und Fernseh-/Videoangeboten über Mobilfunk (z.B. UMTS) dürfen nicht durchgeführt werden.
>> Die Kunden der Plattform sind hinsichtlich der Auswahl der Programme und Programmpakete frei, soweit keine verbindlichen medienrechtlichen Vorgaben bestehen.
>> Der "Electronic Service Guide" (ESG), ein elektronischer Programmführer, wird nur für die Basis-Daten gemeinsam betrieben.
>> DVB-H-Endgeräte müssen auch Empfänger für andere Mobil-TV-Standards (z.B. DMB) enthalten.
>> Der DVB-H-Empfang muss auch auf anderen Endgeräten als Mobiltelefonen ermöglicht werden. Eine Zwangskoppelung mit Mobilfunkverträgen oder Pre-Paid-Guthaben findet nicht statt.
>> Die Endgerätespezifikationen der Plattform sind beim Bundeskartellamt auf Anforderung vorzulegen.

Die beteiligten Unternehmen und Beigeladenen haben nunmehr bis Anfang Oktober 2007 Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Das Bundeskartellamt beabsichtigt, die Zusagen durch Entscheidung für verbindlich zu erklären.
(Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Compliance-Maßnahmen müssen gelebt werden

    Das Bundeskartellamt hat gegen die Sennheiser electronic SE & Co. KG mit Sitz in Wedemark, die Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbH mit Sitz in Wedemark sowie drei verantwortlich handelnde Mitarbeitende Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp sechs Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung verhängt. Unter der Marke "Sennheiser" werden hochwertige Produkte im Bereich der Unterhaltungselektronik produziert und vertrieben.

  • Schwerpunkt im Rüstungsbereich

    Das Bundeskartellamt hat einen Anteilserwerb an der Renk Group AG, Augsburg, durch die KNDS N.V., Amsterdam (Niederlande), freigegeben. KNDS beabsichtigt, ihre Beteiligung an Renk auf 25 Prozent + 1 Stimme aufzustocken. Renk hat ihren Schwerpunkt im Rüstungsbereich und vertreibt insbesondere Getriebe und Federungssysteme für militärische Fahrzeuge und bietet entsprechende After-Sales-Produkte und -Dienstleistungen an.

  • Kartellrechtliches Instrument des § 32f Abs. 3 GWB

    Das Bundeskartellamt macht im Bereich des Kraftstoffgroßhandels erstmals Gebrauch von dem 2023 in Kraft getretenen neuen Wettbewerbsinstrument (§ 32f Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB). Die Behörde hat ein Verfahren eingeleitet, um in einem ersten Schritt zu prüfen, ob im Kraftstoffgroßhandel eine erhebliche und dauerhafte Störung des Wettbewerbs vorliegt. Sollte sich dies bestätigen, könnte das Bundeskartellamt zielgerichtete Maßnahmen erwägen, um diese Störungen abzustellen.

  • Langfristiger Liefer- und Kooperationsvertrag

    Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der Harry-Brot GmbH freigegeben, die Großbäckerei Bergkirchen der Glockenbrot Bäckerei GmbH & Co. OHG zu übernehmen und mit der REWE-Gruppe zwei Gemeinschaftsunternehmen zu gründen. Der Brot- und Backwarenproduzent Glockenbrot ist bislang Teil der REWE-Gruppe.

  • Bedeutende Wettbewerber in allen Bereichen

    Das Bundeskartellamt hat den Einstieg der UniCredit S.p.A., Mailand (Italien), bei der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, unter fusionsrechtlichen Gesichtspunkten freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Schon durch den angemeldeten Minderheitserwerb kommt es zu einer Stärkung der Marktposition der UniCredit im Privat- und Firmenkundengeschäft in Deutschland. Wir haben uns deshalb die besonders betroffenen Finanzdienstleistungen intensiv angesehen. In allen Bereichen sind weitere bedeutende Wettbewerber tätig, weshalb das Vorhaben freizugeben war."

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen