Gebietsabsprachen sind klare Kartellabsprachen
Kartellverfahren gegen freie Flüssiggasanbieter mit Geldbußen abgeschlossen
Die Unternehmen BHG und Ostseegas haben einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung zugestimmt
Das Bundeskartellamt hat Geldbußen wegen verbotener Gebietsabsprachen bei Flüssiggas in Höhe von insgesamt ca. 195.000 Euro gegen die Unternehmen BHG Agrarhandelsgesellschaft mbH & Co. KG (BHG), H&H Flüssiggas GmbH (H&H), OSTSEE und MV GAS Flüssiggasvertrieb GmbH (Ostseegas) und Top Gas Flüssiggas Handel GmbH (Top Gas) verhängt. Die Gebietsabsprachen beziehen sich auf den Zeitraum von November 2006 bis Juli 2016.
Das Verfahren geht auf einen Bonusantrag der Dr. Ulrich Fuchs GmbH & Co. KG (Fuchsgas) aus dem April 2016 zurück; der Fuchsgas wurde die Geldbuße deshalb erlassen. Das Flüssiggasunternehmen ist seit März 2016 eine Tochtergesellschaft der Propan Rheingas GmbH & Co. KG.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Gebietsabsprachen sind klare Kartellabsprachen. Die Geldbußen sind im vorliegenden Fall gleichwohl sehr moderat, da die Auswirkungen auf den Markt für Flüssiggas in Deutschland angesichts der sehr kleinen Marktanteile der beteiligten Unternehmen gering waren. Das Bundeskartellamt hat deshalb auch von der Festsetzung einer Geldbuße gegen persönlich Betroffene, d.h. einzelne Manager der Unternehmen, abgesehen."
Die Höhe der Geldbußen richtet sich nach der Schwere und der Dauer der Tat. Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird der Bußgeldrahmen nach oben mit 10 Prozent des Gesamtumsatzes des Unternehmens begrenzt. Außerdem spielt der sogenannte kartellbefangene Umsatz, also der Umsatz mit den Produkten, die tatsächlich Gegenstand der Absprache waren, eine wichtige Rolle.
Die Unternehmen BHG und Ostseegas haben einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung zugestimmt. Die beiden an sie gerichteten Bußgeldbescheide sind bereits rechtskräftig. Die Geldbußen gegen H&H und Topgas sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die betreffenden Bescheide kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet. (Bundeskartellamt: ra)
eingetragen: 05.01.20
Newsletterlauf: 16.03.20
Meldungen: Kartellrecht
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Kartellrechtliches Instrument des § 32f Abs. 3 GWB
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Langfristiger Liefer- und Kooperationsvertrag
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