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Keine kartellrechtlichen Bedenken


Funke/Springer: Freigabe der Vermarktungskooperation Media Impact
Nationale Anzeigenvermarktung sowie die Werbevermarktung von Zeitschriften- und Online-Medien

(15.07.15) - Das Bundeskartellamt hat die Vermarktungskooperation "Media Impact" zwischen der Funke-Mediengruppe (FMG) und der Axel Springer SE freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die Ermittlungen haben gezeigt, dass die Bild-Zeitung bei bundesweiten Zeitungsanzeigen zwar über eine starke Position, nicht aber über eine marktbeherrschende Stellung im kartellrechtlichen Sinne verfügt. Die gemeinsame Anzeigenvermarktung mit der Funke Mediengruppe bewirkt keine wesentliche Einschränkung wirksamen Wettbewerbs. Ein Grund hierfür ist die Möglichkeit der Werbekunden, auf ganz unterschiedlichen Wegen Kombinationen regionaler Tageszeitungen zu buchen und damit auch eine bundesweite Marktabdeckung zu erreichen. Solchen überregionalen Kooperationen von regional tätigen Regionalzeitungen begegnen in aller Regel ihrerseits keine kartellrechtlichen Bedenken. Darüber hinaus ist die Bild-Zeitung auch starkem Wettbewerb durch andere Medien aus benachbarten Märkten, wie etwa die bundesweite Fernsehwerbung, ausgesetzt."

Das geplante Gemeinschaftsunternehmen "Media Impact" soll unter der Führung von Axel Springer für die Medien von FMG und Axel Springer im Zeitungsbereich die nationale Anzeigenvermarktung sowie die Werbevermarktung von Zeitschriften- und Online-Medien durchführen. Eine vertiefte Prüfung erforderte die gemeinsame nationale Anzeigenvermarktung in den Tageszeitungen der Beteiligten, hier insbesondere die Marktstellung der Bild-Zeitung. Dabei geht es um die Nachfrage von Werbekunden nach bundesweit oder zumindest in weiten Teilen Deutschlands erscheinenden Tageszeitungen oder Kombinationen von Tageszeitungen, mit denen eine hohe Reichweite in einer relativ breiten Zielgruppe erreicht werden kann. Springer hat hier mit der Bild-Zeitung eine relativ starke Stellung. Die FMG ist mit ihren Tageszeitungen in dem wachsenden Segment der überregionalen Kooperationen von regionalen Abonnement-Tageszeitungen, insbesondere bei den Kooperationen Medienhaus Deutschland und bei den Nielsen-Ballungsraum-Zeitungen (NBRZ) vertreten.

Das Vorhaben ist der dritte Teilschritt der umfangreichen Transaktion zwischen Axel Springer und FMG, die im ersten Schritt den bereits genehmigten Verkauf der Berliner Morgenpost, des Hamburger Abendblattes und weitere Zeitungen und Anzeigenblätter in der Region sowie der Frauenzeitschriften von Axel Springer an FMG beinhaltete (Siehe auch PM des Bundeskartellamtes vom 3. Dezember 2013). Der zweite Teil der Transaktion betraf den Erwerb sämtlicher Springer-Programmzeitschriften durch FMG, den das Bundeskartellamt mit Auflagen genehmigt hat (siehe auch PM des Bundeskartellamtes vom 29. April 2014). (Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Compliance-Maßnahmen müssen gelebt werden

    Das Bundeskartellamt hat gegen die Sennheiser electronic SE & Co. KG mit Sitz in Wedemark, die Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbH mit Sitz in Wedemark sowie drei verantwortlich handelnde Mitarbeitende Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp sechs Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung verhängt. Unter der Marke "Sennheiser" werden hochwertige Produkte im Bereich der Unterhaltungselektronik produziert und vertrieben.

  • Schwerpunkt im Rüstungsbereich

    Das Bundeskartellamt hat einen Anteilserwerb an der Renk Group AG, Augsburg, durch die KNDS N.V., Amsterdam (Niederlande), freigegeben. KNDS beabsichtigt, ihre Beteiligung an Renk auf 25 Prozent + 1 Stimme aufzustocken. Renk hat ihren Schwerpunkt im Rüstungsbereich und vertreibt insbesondere Getriebe und Federungssysteme für militärische Fahrzeuge und bietet entsprechende After-Sales-Produkte und -Dienstleistungen an.

  • Kartellrechtliches Instrument des § 32f Abs. 3 GWB

    Das Bundeskartellamt macht im Bereich des Kraftstoffgroßhandels erstmals Gebrauch von dem 2023 in Kraft getretenen neuen Wettbewerbsinstrument (§ 32f Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB). Die Behörde hat ein Verfahren eingeleitet, um in einem ersten Schritt zu prüfen, ob im Kraftstoffgroßhandel eine erhebliche und dauerhafte Störung des Wettbewerbs vorliegt. Sollte sich dies bestätigen, könnte das Bundeskartellamt zielgerichtete Maßnahmen erwägen, um diese Störungen abzustellen.

  • Langfristiger Liefer- und Kooperationsvertrag

    Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der Harry-Brot GmbH freigegeben, die Großbäckerei Bergkirchen der Glockenbrot Bäckerei GmbH & Co. OHG zu übernehmen und mit der REWE-Gruppe zwei Gemeinschaftsunternehmen zu gründen. Der Brot- und Backwarenproduzent Glockenbrot ist bislang Teil der REWE-Gruppe.

  • Bedeutende Wettbewerber in allen Bereichen

    Das Bundeskartellamt hat den Einstieg der UniCredit S.p.A., Mailand (Italien), bei der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, unter fusionsrechtlichen Gesichtspunkten freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Schon durch den angemeldeten Minderheitserwerb kommt es zu einer Stärkung der Marktposition der UniCredit im Privat- und Firmenkundengeschäft in Deutschland. Wir haben uns deshalb die besonders betroffenen Finanzdienstleistungen intensiv angesehen. In allen Bereichen sind weitere bedeutende Wettbewerber tätig, weshalb das Vorhaben freizugeben war."

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