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Marktmacht von Internetplattformen


Bundeskartellamt gibt Zusammenschluss zwischen CTS Eventim und FKP Scorpio frei
CTS Eventim besitzt eine sehr starke Marktstellung vor allem beim Ticketvertrieb über die eigene Plattform und den eigenen Online-Shop



Das Bundeskartellamt hat die Übernahme des Konzert- und Festivalveranstalters FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH ("Hurricane", "Southside") durch die CTS Eventim AG & Co. KGaA freigegeben. CTS Eventim ist insbesondere bekannt durch seinen Ticket-Online-Shop "Eventim.de". Das Unternehmen bietet außerdem über eine elektronische Plattform Veranstaltern und Vorverkaufsstellen Ticketsystemdienstleistungen an und ist auch selbst als Veranstalter insbesondere von Rock/Pop-Tourneen und Festivals ("Rock am Ring", "Rock im Park") tätig.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, sagte: "CTS Eventim besitzt eine sehr starke Marktstellung vor allem beim Ticketvertrieb über die eigene Plattform und den eigenen Online-Shop. Im Zusammenhang mit der Marktmacht von Plattformen stellen sich viele kartellrechtliche Fragen neu. Wir haben in den vergangenen Monaten sehr viel Grundsatzarbeit betrieben, um die Geschäftsmodelle digitaler Plattformen zu durchdringen. Gegen CTS Eventim führen wir aktuell ein Verfahren wegen des Verdachts auf Marktmachtmissbrauch im Zusammenhang mit bestimmten Geschäftspraktiken des Unternehmens. Auch im Bereich der Rock/Pop-Tourneen und der Festivals ist CTS ein starker Wettbewerber. Wir haben daher den Zusammenschluss vertieft geprüft, obwohl CTS bereits bisher an FKP Scorpio beteiligt war. Durch die Anteilserhöhung kommt es im Ergebnis aber nicht zu einer relevanten Veränderung der Marktverhältnisse."

Auf den Veranstaltermärkten wurde vor allem die Wettbewerbssituation bei Musikfestivals und Rock/Pop-Tourneekonzerten intensiv geprüft. Bei den Festivals kam es nur teilweise zu Überschneidungen der regionalen Einzugsgebiete, bei denen wirksamer Wettbewerb durch neue große Festivals wie z.B. "Lollapalooza" in Berlin oder "Rockavaria" in München festgestellt werden konnte. Bei den Tourneekonzerten ist mit dem US-Konzern Live Nation Inc. ein weiterer, großer Anbieter in den deutschen Markt eingetreten, so dass das Vorhaben auch dort nicht zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung oder erheblichen Behinderung des Wettbewerbs führen wird. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 18.02.17
Home & Newsletterlauf: 13.02.17



Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

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  • Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt

    Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.

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    Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.

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    Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.

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