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Missbräuchlich überhöhte Trinkwasserpreise?


Wasserversorgung ist eines der letzten großen Monopole in Deutschland: Bundeskartellamt mahnt Berliner Wasserbetriebe wegen überhöhter Trinkwasserpreise ab
Die Berliner Wasserbetriebe sind der größte Wasserversorger Deutschlands - Mundt: "Gesetzgeber gefordert, die geteilte Aufsicht zu beenden"

(09.12.11) - Das Bundeskartellamt hat eine Abmahnung an die Berliner Wasserbetriebe (BWB) wegen missbräuchlich überhöhter Trinkwasserpreise versandt. In seiner vorläufigen rechtlichen Bewertung kommt das Bundeskartellamt zu dem Ergebnis, dass die Wasserpreise in Berlin in den Jahren 2012, 2013 und 2014 um durchschnittlich rund 19Prozent gegenüber dem Jahr 2010 abgesenkt werden müssen. Dies bezieht sich auf die Netto-Erlöse pro Absatz, d.h. auf die Durchschnittspreise pro Kubikmeter über alle Tarife hinweg und ohne Steuern und Abgaben. Gegenüber dem Jahr 2010 würde das eine Erlösabsenkung von ca. 205 Mio. Euro für die nächsten drei Jahre bedeuten, die den Berliner Wasserkunden unmittelbar zugutekommen.

Die Beteiligten haben nun Gelegenheit zu den Ausführungen des Bundeskartellamtes und der geplanten Preisabsenkung Stellung zu nehmen. Eine abschließende Entscheidung ist für Anfang des Jahres 2012 geplant.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Die Wasserversorgung ist eines der letzten großen Monopole in Deutschland. Das Verfahren gegen die Berliner Wasserbetriebe zeigt, wie wichtig unsere Kontrolle ist. Kartellbehörden müssen in die Lage versetzt werden, flächendeckend eine verschärfte Aufsicht über alle Wasserversorger ausüben zu können. Für den Verbraucher ist es völlig unerheblich, ob er Wasserpreise oder Wassergebühren zahlt. Davon ist aber derzeit die kartellrechtliche Kontrolle abhängig. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, die geteilte Aufsicht zu beenden."

Die Berliner Wasserbetriebe sind der größte Wasserversorger Deutschlands. Ihnen obliegt die Trink- und Abwasserversorgung im Großraum Berlin. Die BWB erhebt privatrechtliche Wasserpreise, so dass das Wettbewerbsrecht Anwendung findet. Die Wasserversorger haben in Deutschland ein Monopol, da die Wasserkunden nicht zu anderen Anbietern wechseln können. In Berlin ist dieses natürliche Monopol auch rechtlich durch einen Anschluss- und Benutzungszwang abgesichert.

Das Verfahren gegen die BWB wurde im März 2010 eingeleitet. In der Folge hat das Bundeskartellamt umfangreiche Ermittlungen zur großstädtischen Wasserversorgung durchgeführt und von allen Städten in Deutschland mit mehr als 200.000 Einwohnern (insgesamt 38) Daten zur Wasserversorgung abgefragt. Als Vergleichsmaßstab für die Wasserpreise in Berlin hat das Bundeskartellamt schließlich die Preise der Wasserversorger in Hamburg, München und Köln herangezogen, da die Versorgungsbedingungen in diesen Metropolen strukturell mit Berlin vergleichbar sind. Es hat dabei signifikant höhere Erlöse der BWB im Vergleich zu den Wasserversorgern der anderen drei Großstädte festgestellt.

Im Rahmen der Ermittlungen hat sich das Bundeskartellamt intensiv mit den Kosten und den Versorgungsbedingungen in den verschiedenen Städten befasst. Insbesondere wurden die Kosten für die in Deutschland sehr gute Trinkwasserqualität geprüft. Alle Wasserversorger unternehmen hier große Anstrengungen. Berlin hat nach der Auffassung der Behörde insofern keine höheren Aufwendungen als Hamburg, Köln oder München. Qualitativ hochwertiges Wasser ist in Berlin reichlich und gut zugänglich vorhanden. Die Bedingungen der Wasserverteilung sind in Berlin ebenfalls sehr günstig.

Berücksichtigt hat das Bundeskartellamt dagegen die Investitionskosten der BWB für die Sanierung des Berliner Ost-Wassernetzes. In den Jahren nach der Wiedervereinigung hat die BWB mehr in die Wasserversorgungsanlagen investiert als die Vergleichsunternehmen in Hamburg, München und Köln, die keinen vergleichbaren sanierungsbedürftigen Netzbereich hatten. Diese Mehrinvestitionen wirken sich über die langjährigen Abschreibungen teilweise noch heute auf den Wasserpreis aus. Das Bundeskartellamt beabsichtigt daher, sämtliche insoweit erfolgten Mehrinvestitionen der BWB und deren preiserhöhende Wirkungen anzuerkennen. (Bundeskartellamt: ra)


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