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E.ON Ruhrgas erleidet herbe Niederlage


OLG Düsseldorf bestätigt Bundeskartellamt erneut im Kampf gegen die marktabschottende Wirkung langfristiger Gaslieferverträge
Bundeskartellamtspräsident Bernhard Heitzer wertet die erneute Bestätigung des OLG Düsseldorf als notwendigen und wichtigen Schritt hin zu einer wirklichen Liberalisierung des Gasmarktes


Liberalisierung des Gasmarktes in Sicht:
Liberalisierung des Gasmarktes in Sicht: Dr. Bernhard Heitzer, Bild: Bundeskartellamt

(08.10.07) - Am 4. Oktober 2007 hat das OLG Düsseldorf seine Entscheidung in der Hauptsache gegen Deutschlands führendes Ferngasunternehmen, die E.ON Ruhrgas AG, wegen der marktabschottenden Wirkung langfristiger Gaslieferverträge bekannt gegeben. Bereits im vorangegangenen Eilverfahren war E.ON Ruhrgas unterlegen und musste deshalb seine Gaslieferverträge mit Stadtwerken für einen eventuellen vollständigen oder teilweisen Lieferantenwechsel zum Oktober 2006 öffnen.

Aufgrund der schon in diesem Eilverfahren vom OLG geäußerten grundsätzlichen Bedenken, die allgemein mit langfristigen Gaslieferverträgen verbunden sind, hatte des Bundeskartellamt zwischenzeitlich auch die Verfahren gegen die übrigen deutschen Ferngasunternehmen aufgenommen und diese mittlerweile weitgehend durch Verpflichtungszusagenentscheidungen zum Abschluss gebracht.

Bundeskartellamtspräsident Dr. Bernhard Heitzer wertet die erneute Bestätigung des OLG Düsseldorf als notwendigen und wichtigen Schritt hin zu einer wirklichen Liberalisierung des Gasmarktes. "Erst wenn Stadtwerke in kurzen Zeitabständen sich zwischen echten alternativen Bezugsmöglichkeiten entscheiden können, wird es auch einen Preiswettbewerb um diese Kundengruppe geben, der es ermöglicht, diese Vorteile an den Endverbraucher weiter zu geben."

Die Entscheidung des OLG in der Hauptsache hat die Rechtspositionen des Bundeskartellamtes, wie künftig kartellrechtskonforme Gaslieferverträge auszusehen haben, in allen Punkten bestätigt. So dürfen Verträge mit einer nahezu Vollversorgung eines Stadtwerks (über 80 Prozent bis 100 Prozent des Bedarfs) eine Laufzeit von zwei Jahren nicht überschreiten.

Verträge mit einem Versorgungsgrad von über 50 Prozent bis 80 Prozent dürfen eine Laufzeit von maximal vier Jahren haben. Zahlreiche Umgehungsmöglichkeiten, wie z. B. der Abschluss mehrerer Verträge, die in der Summe wieder das o. g. Fristen- und Quotengerüst unterlaufen, sind den Unternehmen verwehrt worden.

Die Verfahren gegen die übrigen Ferngasunternehmen konnten zwischenzeitlich abgeschlossen werden, soweit sich diese im Rahmen so genannter Verpflichtungszusagen nach § 32 b GWB bereit erklärt hatten, ihren Vertragsbestand zum 1. Oktober 2007 kartellrechtskonform zu gestalten und sich in den nächsten drei Gaswirtschaftsjahren bei künftigen Verträgen an die o. g. kartellrechtskonformen Ausgestaltungsbedingungen zu halten.

Bundeskartellamtspräsident Bernhard Heitzer betont, dass die volkswirtschaftliche Bedeutung des bei den Ferngasunternehmen nunmehr kartellrechtskonform gestalteten Vertragsvolumens nicht zu unterschätzen ist.

"Selbst bei einer Bewertung des Gases mit den gegenüber Endverbraucherpreisen niedrigen Grenzübergangspreisen hat dieses Vertragsvolumen mittlerweile einen zweistelligen Milliardenwert in Euro angenommen. Bis von wettbewerblichen Verhältnissen im Gassektor gesprochen werden kann ist es zwar noch ein mühevoller Weg, das Ziel ist aber mit der heutigen OLG-Entscheidung und dem Abschluss der Verfahren ein gutes Stück näher gerückt." (Bundeskartellamt: 08.10.07)


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