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Einhaltung der Mindestverkaufspreise


Erstes Bußgeld wegen vertikaler Preisbindung im Matratzenfall verhängt
Grundsätzlich bestand zwischen Hersteller und Händlern die Übereinkunft, dass die vorgegebenen Mindestverkaufspreise für die strategischen Produkte eingehalten werden

(08.09.14) - Das Bundeskartellamt hat eine Geldbuße in Höhe von 8,2 Mio. Euro gegen die Recticel Schlafkomfort GmbH wegen vertikaler Preisbindung der Einzelhändler beim Vertrieb ihrer Produkte verhängt. Von Juli 2005 bis Dezember 2009 hatten Verantwortliche der Recticel mit ihren Händlern vereinbart, dass diese bestimmte strategische Schlaraffia-Produkte grundsätzlich nicht unter den vom Hersteller vorgegebenen Verkaufspreisen anbieten.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Händler dürfen den Preis, den sie für ein bestimmtes Produkt vom Kunden verlangen, frei setzen. Hersteller können zwar unverbindliche Preisempfehlungen aussprechen; sie dürfen ihren Händlern aber keine verbindlichen Preisvorgaben machen oder gar Druck ausüben, etwa mit Lieferstopp drohen, um ein bestimmtes Preisniveau zu erreichen. Seit den 70er Jahren gibt es nun bereits dieses Verbot der Preisbindung der zweiten Hand und dennoch erreichen uns immer wieder Beschwerden aus unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen."

Die Preisbindungen erfolgten im Rahmen von Gesprächen mit freien Einzelhändlern oder Einkaufskooperationen der Händler über die Einhaltung der Mindestverkaufspreise sowie durch Schreiben an Einzelhändler, in denen auf die Einhaltung der Mindestverkaufspreise hingewiesen oder um die Einhaltung der Mindestpreise gebeten wurde. Grundsätzlich bestand zwischen Hersteller und Händlern die Übereinkunft, dass die vorgegebenen Mindestverkaufspreise für die strategischen Produkte eingehalten werden. Wichen dennoch einzelne Händler von den Vorgaben ab und beschwerten sich andere Händler darüber, so wurde wiederholt das Gespräch mit den abweichenden Händlern gesucht, um diese zu einer Preiserhöhung zu bewegen, wobei vielfach ein Einverständnis über den Wiederverkaufspreis erzielt werden konnte. Dies galt sowohl für den stationären als auch für den Online-Handel, wobei auf letzterem ein besonderes Augenmerk lag, da ab dem Jahr 2005 Schlaraffia-Produkte immer stärker über das Internet vertrieben wurden.

Als Reaktion auf zunehmende Umsätze im Internetvertrieb wurde ausgewählten Online-Händlern das Angebot gemacht, als sogenannter "autorisierter Schlaraffia Online-Händler" weiterhin mit dem Logo und den Daten der Recticel im Internet werben zu dürfen, wenn sie die vorgegebenen Mindestverkaufspreise bei den strategischen Produktlinien nicht unterschritten. Verstöße sollten aufgegriffen werden, z.B. in Einzelfällen durch die Sperrung des Händlers bei Google-Adwords oder die Sperrung des Händlers bei Ebay im Rahmen der Anwendung des Ebay-Markenschutzprogramms wegen unerlaubter Nutzung der Herstellerdaten.

Einigen Händlern wurde auch mit Lieferverzögerungen oder rechtlichen Schritten gedroht, wenn sie ihre Angebote nicht an die von der Recticel vorgegebenen Mindestverkaufspreise für die Produkte anpassten.

Anhaltspunkte für wettbewerbswidrige horizontale Absprachen zwischen den Herstellern von Matratzen haben die Ermittlungen nicht ergeben.

Eingeleitet wurde das Verfahren auf der Grundlage von Beschwerden aus dem Markt. In der Folge hatte das Bundeskartellamt im August 2011 eine Durchsuchung bei verschiedenen Unternehmen der Branche durchgeführt. Verfahren gegen drei weitere Hersteller werden derzeit noch fortgeführt.

Bei der Bußgeldfestsetzung wurde berücksichtigt, dass die Recticel Schlafkomfort GmbH mit dem Bundeskartellamt kooperiert hat und eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung erzielt werden konnte. Das verhängte Bußgeld ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Bescheid kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet. (Bundeskartellamt: ra)


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