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Sieg: Kartellamt gegen E.ON und RWE


OLG Düsseldorf stoppt den Expansionsdrang von E.ON und RWE in Deutschland – Position des Bundeskartellamtes wurde gestärkt
Bernhard Heitzer: "Wer die Produktion und die direkte Belieferung des Endverbrauchers über die Stadtwerke kontrolliert, legt auch - trotz Regulierung - fest, was in den Netzen passiert"

Bernhard Heitzer kontra E.ON und RWE:
Bernhard Heitzer kontra E.ON und RWE: Der vertikalen Konzentration im Stromsektor einen Riegel vorschieben, Bild: Bundeskartellamt

(07.06.07) – Das Bundeskartellamt hat vor dem OLG Düsseldorf einen Etappensieg gegen E.ON und RWE errungen und kann nun auch in weiteren Verfahren gegen das "Stromduopol" auf eine gestärkte Position vertrauen: Mit der Bestätigung der gegenüber dem E.ON Konzern ergangenen Untersagung, sich mit 33 Prozent an den Stadtwerken Eschwege zu beteiligen, hat heute das OLG Düsseldorf eine Grundsatzentscheidung mit weitreichender Auswirkung für die Stromwirtschaft in Deutschland getroffen.

Im Zentrum des Rechtsstreits standen die grundlegenden Fragen, ob die Strommärkte in Deutschland auch heute noch durch ein marktmächtiges Duopol der beiden großen Energiekonzerne E.ON und RWE beherrscht werden und ob dieses Duopol durch die gemeinsame Strategie, sukzessive Beteiligungen an Stadtwerken zu erwerben, die Märkte abschottet und die Marktmacht der Konzerne ausbaut.

Im Rahmen dieses Verfahrens stützte das Bundeskartellamt seine Auffassung auf zwei bundesweite Erhebungen, die es zu den Marktverhältnissen auf den Strommärkten in Deutschland durchgeführt hatte. Danach verfügen beide Konzerne über eine überragende Position auf der Ebene der Erzeugung und Verteilung von Strom. So werden mehr als 60 Prozent der in Deutschland bei den Endverbrauchern von Industrie und Haushalten nachgefragten Strommengen unmittelbar von den Konzernen E.ON und RWE selbst erzeugt, importiert und verteilt.

Da Strom nicht speicherbar ist, kontrollieren sie mit ihrer Position auf der Erzeuger- und Verteilebene den Weg des Strom hin zu den Verbrauchern. Möglich ist dies beiden Konzernen u. a. aufgrund ihrer großen Kraftwerkparks mit einem breiten Mix aus unterschiedlichen Kraftwerkstechniken. Sie sind - anders als Stadtwerke und unabhängige Kraftwerksbetreiber - in der Lage, alle Lastbereiche wie Grund-, Mittel- und Spitzenlast abzudecken.

Durch die mit den Beteiligungserwerben an Stadtwerken verbundene Absatzsicherung würde die marktbeherrschende Stellung beider Konzerne weiter verstärkt und im Ergebnis auch die Bemühungen um die wettbewerbsfördernden Wirkungen einer Durchleitung in regulierten Stromnetzen zunichte gemacht.

Der Präsident des Bundeskartellamtes Bernhard Heitzer begrüßt die Entscheidung des OLG Düsseldorfs: "Wer die Produktion und die direkte Belieferung des Endverbrauchers über die Stadtwerke kontrolliert, legt auch - trotz Regulierung - fest, was in den Netzen passiert. Es hat sich daher als richtig erwiesen, dass das Bundeskartellamt der fortschreitenden vertikalen Konzentration im Stromsektor einen Riegel vorgeschoben hat."

Die Bestätigung der Untersagungslinie durch die OLG-Entscheidung, gegen die E.ON noch Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen kann, stützt das Amt auch in weiteren Verfahren im Bereich der Fusionskontrolle und der Missbrauchsaufsicht, in denen das Stromduopol von E.ON und RWE eine Rolle spielt. (Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

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    Das Bundeskartellamt macht im Bereich des Kraftstoffgroßhandels erstmals Gebrauch von dem 2023 in Kraft getretenen neuen Wettbewerbsinstrument (§ 32f Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB). Die Behörde hat ein Verfahren eingeleitet, um in einem ersten Schritt zu prüfen, ob im Kraftstoffgroßhandel eine erhebliche und dauerhafte Störung des Wettbewerbs vorliegt. Sollte sich dies bestätigen, könnte das Bundeskartellamt zielgerichtete Maßnahmen erwägen, um diese Störungen abzustellen.

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