Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Behinderung des Wettbewerbs


Bundeskartellamt versendet vorläufige Einschätzung zum Fusionsvorhaben Rewe/Coop
Bundeskartellamt nimmt im vorliegenden Fusionsfall Rewe/Coop inhaltlich die gleiche Prüfung vor wie im Fusionsfall Edeka/Tengelmann



Das Bundeskartellamt bestätigt auf Nachfragen, dass es in dem Fusionskontrollverfahren Rewe/Coop am 25.07.2016 einen Entscheidungsentwurf an die Verfahrensbeteiligten übersandt hat. Neben den Fusionsbeteiligten Rewe und Coop sind dies die Edeka Zentrale, die Edeka Nord, Tengelmann und der Markenverband als Beigeladene.

Rewe plant, das Supermarktgeschäft des norddeutschen Regionalanbieters Coop zu übernehmen. Coop betreibt derzeit rund 200 Filialen unter der Marke Sky in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Hamburg.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Wir sind zu dem vorläufigen Ergebnis gelangt, dass die Übernahme von Coop durch Rewe und die damit verbundene Verdichtung der ohnehin stark konzentrierten Marktstruktur absatzseitig ohne geeignete Nebenbestimmungen in acht regionalen Märkten sowie zwei Hamburger Stadtbezirken zu einer Behinderung des Wettbewerbs führen würde. Rewe und Coop haben allerdings zur Beseitigung der Wettbewerbsprobleme bereits Zusagenangebote zum Verkauf von Standorten an andere Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels angekündigt, die die wettbewerblichen Probleme voraussichtlich beseitigen können. Dies wird im weiteren Verfahren zu prüfen sein."

Das Bundeskartellamt nimmt im vorliegenden Fusionsfall Rewe/Coop inhaltlich die gleiche Prüfung vor wie im Fusionsfall Edeka/Tengelmann. Auf der Absatzseite werden 45 regionale Markträume untersucht. Hierbei handelt es sich überwiegend um ländliche Gebiete. Darüber hinaus wird für Hamburg eine Analyse anhand von sieben Stadtbezirken vorgenommen. Dies entspricht dem Vorgehen im Fall Edeka/Tengelmann, wo ebenfalls regionale Markträume bzw. in den betroffenen Metropolen Berlin und München Stadtbezirke untersucht wurden.

Auf den Beschaffungsmärkten kommt es nach derzeitiger Auffassung des Bundeskartellamtes durch die Übernahme von Coop durch REWE nicht zu einer erheblichen Behinderung effektiven Wettbewerbs. Das derzeit noch eigenständige Beschaffungsvolumen von Coop entspricht einem Anteil von unter 0,5Prozent am gesamten Beschaffungsvolumen des deutschen Lebensmitteleinzelhandels. Rewe und Coop sind seit fast zehn Jahren in einer Einkaufskooperation verbunden, über die Coop 65-70Prozent seiner Waren beschafft. Insoweit war Coop auf der Beschaffungsseite schon in der Vergangenheit nicht als unabhängiger Wettbewerber von Rewe zu sehen, der eine echte Ausweichalternative für die Lieferanten dargestellt hätte.

Die Fusionsbeteiligten und die beigeladenen Unternehmen haben nun Gelegenheit, zu dem vorgelegten Entscheidungsentwurf bis zum 16. August 2016 Stellung zu nehmen. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 28.07.16
Home & Newsletterlauf: 14.09.16



Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Compliance-Maßnahmen müssen gelebt werden

    Das Bundeskartellamt hat gegen die Sennheiser electronic SE & Co. KG mit Sitz in Wedemark, die Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbH mit Sitz in Wedemark sowie drei verantwortlich handelnde Mitarbeitende Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp sechs Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung verhängt. Unter der Marke "Sennheiser" werden hochwertige Produkte im Bereich der Unterhaltungselektronik produziert und vertrieben.

  • Schwerpunkt im Rüstungsbereich

    Das Bundeskartellamt hat einen Anteilserwerb an der Renk Group AG, Augsburg, durch die KNDS N.V., Amsterdam (Niederlande), freigegeben. KNDS beabsichtigt, ihre Beteiligung an Renk auf 25 Prozent + 1 Stimme aufzustocken. Renk hat ihren Schwerpunkt im Rüstungsbereich und vertreibt insbesondere Getriebe und Federungssysteme für militärische Fahrzeuge und bietet entsprechende After-Sales-Produkte und -Dienstleistungen an.

  • Kartellrechtliches Instrument des § 32f Abs. 3 GWB

    Das Bundeskartellamt macht im Bereich des Kraftstoffgroßhandels erstmals Gebrauch von dem 2023 in Kraft getretenen neuen Wettbewerbsinstrument (§ 32f Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB). Die Behörde hat ein Verfahren eingeleitet, um in einem ersten Schritt zu prüfen, ob im Kraftstoffgroßhandel eine erhebliche und dauerhafte Störung des Wettbewerbs vorliegt. Sollte sich dies bestätigen, könnte das Bundeskartellamt zielgerichtete Maßnahmen erwägen, um diese Störungen abzustellen.

  • Langfristiger Liefer- und Kooperationsvertrag

    Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der Harry-Brot GmbH freigegeben, die Großbäckerei Bergkirchen der Glockenbrot Bäckerei GmbH & Co. OHG zu übernehmen und mit der REWE-Gruppe zwei Gemeinschaftsunternehmen zu gründen. Der Brot- und Backwarenproduzent Glockenbrot ist bislang Teil der REWE-Gruppe.

  • Bedeutende Wettbewerber in allen Bereichen

    Das Bundeskartellamt hat den Einstieg der UniCredit S.p.A., Mailand (Italien), bei der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, unter fusionsrechtlichen Gesichtspunkten freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Schon durch den angemeldeten Minderheitserwerb kommt es zu einer Stärkung der Marktposition der UniCredit im Privat- und Firmenkundengeschäft in Deutschland. Wir haben uns deshalb die besonders betroffenen Finanzdienstleistungen intensiv angesehen. In allen Bereichen sind weitere bedeutende Wettbewerber tätig, weshalb das Vorhaben freizugeben war."

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen