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Produktsicherheit für Konsumgüter


Europäische Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Kraft: Produktsicherheitsüberwachung für B2B-Produkte wird verschärft
Seit1. Januar drohen Grenzbeschlagnahmen - Schnelle Reaktionen gefordert


(11.01.10) - Europas Behörden rüsten weiter auf im Kampf gegen gefährliche Produkte. Seit Anfang Januar müssen Unternehmen damit rechnen, dass Waren, die ein Risiko für Menschen bergen, häufiger als bisher an der Grenze in die EU oder nach Deutschland beschlagnahmt oder aus den Regalen der Großhändler geräumt werden, warnt Prof. Dr. Thomas Klindt, Hochschullehrer für europäisches Produktsicherheitsrecht an der Universität Kassel und Rechtsanwalt bei der Kanzlei Noerr Stiefenhofer Lutz.

Der Hintergrund: Zum 1. Januar trat die europäische Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Kraft. Sie dehnt die strikten Produktsicherheitsvorschriften für Konsumgüter (Business to Consumer, B2C) auf Industriegüter aus – also auf Produkte, die nur zum Gebrauch in Unternehmen bestimmt sind (Business to Business, B2B). Das sollte spätestens seit August 2008 bekannt sein, weil die Gesetzesänderungen an diesem Tag im EU-Amtsblatt verkündet wurden. "Viele Unternehmen werden das jedoch mehr als ein Jahr später aus dem Blick verloren haben", befürchtet Klindt.

Eine konkrete Auswirkung ist, dass die Zollbehörden riskante B2B-Produkte bereits bei der Einfuhr beschlagnahmen können. Bislang wurden die Grenzhüter nur zum Schutz der Verbraucher bei BtoC-Produkten tätig. Ein Verdacht und ein Hinweis an den Zoll genügen, damit ein Container etwa aus Fernost untersucht und bei entsprechenden Funden aus dem Verkehr gezogen wird. "Wenn es sich um einen wichtigen Zulieferer handelt, kann das für ein Unternehmen einen Produktionsstopp bedeuten", sagt der Experte für Produktsicherheit.

Ärger mit den Behörden müssen Unternehmen befürchten, wenn Produkte "bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder bei einer Verwendung, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, Gesundheit oder Sicherheit der Benutzer gefährden können". "Wie die Erfahrungen im Bereich B2C zeigen, nutzen die Behörden das Tatbestandmerkmal der ‚vorhersehbaren Fehlanwendung’ häufig als Druckmittel oder als Grund für ein Vertriebsverbot", warnt Klindt.

Von den EU-Mitgliedstaaten fordert die Verordnung Verbesserungen bei der Marktüberwachung sowie bei Kommunikation und Abstimmung untereinander. Jedoch: Die Behörden im Ausland wissen oft jetzt schon früher als die Konzerntöchter des Herstellers, dass von einem Produkt eine Gefahr ausgeht. "Unternehmen sollten deshalb ihre Abläufe in Produktrisiko-Fällen überprüfen", rät der Anwalt. Langsame Unternehmen hätten immer eine schlechte Ausgangsposition, bei der Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden, in der Öffentlichkeit und später vor Gericht in Produkthaftungsprozessen. (Noerr Stiefenhofer Lutz: ra)

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