Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa

Prüfung von Kooperationsvereinbarungen


EU-Wettbewerbsrecht: Kommission verabschiedet überarbeitete Vorschriften für horizontale Vereinbarungen
Leitlinien für die wettbewerbsrechtliche Prüfung horizontaler Vereinbarungen: Damit Wettbewerber zusammenarbeiten können, ohne dass sie gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen


(20.12.10) - Die Europäische Kommission hat ihre Vorschriften für die wettbewerbsrechtliche Prüfung von Kooperationsvereinbarungen zwischen Wettbewerbern – sogenannte horizontale Vereinbarungen – überarbeitet. Da Unternehmen häufig auf die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen angewiesen sind, um Synergien zu erzielen, sind horizontale Vereinbarungen in vielen Branchen gang und gäbe.

Die neuen aktualisierten Leitlinien sind deshalb in Bezug auf die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften präziser und klarer formuliert worden. Sie helfen den Unternehmen besser einzuschätzen, ob ihre Vereinbarungen mit den einschlägigen Wettbewerbsvorschriften im Einklang stehen. Änderungen wurden im Wesentlichen in den Abschnitten vorgenommen, die die horizontale Zusammenarbeit in den Bereichen Normung, Informationsaustausch sowie Forschung und Entwicklung (FuE) betreffen.

"Mit den neuen Vorschriften wollen wir insbesondere über die Innovationsförderung und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit einen konkreten Beitrag zur Strategie ‘Europa 2020’ der Kommission leisten", so der für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissar und Kommissionsvizepräsident Joaquín Almunia. "Die neuen Leitlinien und Gruppenfreistellungsverordnungen geben den Unternehmen den Spielraum, den sie für eine wirksame Zusammenarbeit auf einem globalisierten Markt benötigen. Gleichzeitig beugen sie Vereinbarungen vor, die der Wirtschaft und den Verbrauchern schaden könnten."

Die Kommission hat ein wettbewerbsrechtliches Reformpaket auf den Weg gebracht, das überarbeitete Leitlinien für die wettbewerbsrechtliche Prüfung horizontaler Vereinbarungen und zwei Gruppenfreistellungsverordnungen umfasst und gewährleisten soll, dass Wettbewerber zusammenarbeiten können, ohne dass sie gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen. In den sogenannten "horizontalen Leitlinien" wird auf die wichtigsten Formen der horizontalen Zusammenarbeit eingegangen.

Hierzu zählen Vereinbarungen in den Bereichen Forschung und Entwicklung (FuE), Produktion, Einkauf, Vermarktung, Normung, Standardbedingungen und Informationsaustausch. Die beiden Verordnungen sehen die Freistellung bestimmter FuE-, Spezialisierungs- und Produktionsvereinbarungen vor, da sie nach Einschätzung der Kommission wettbewerbsrechtlich unbedenklich sind.

Kernelemente der Reform sind das völlig neue Kapitel über den Informationsaustausch in den horizontalen Leitlinien und ein grundlegend überarbeitetes Kapitel über Normenvereinbarungen.

Mit den horizontalen Leitlinien wird ein offenes und transparentes Normungssystem gefördert, das vorhersehbare Lizenzgebühren für die in Normen einbezogenen Rechte des geistigen Eigentums ermöglicht. In dem überarbeiteten Kapitel zur Normung sind die sogenannten "Safe-Harbour"-Bestimmungen ausgeführt, d. h. die Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit die Kommission eine Normungsvereinbarung nicht beanstandet. Des Weiteren enthält das Kapitel ausführliche Erläuterungen dazu, wie Unternehmen im Falle von Normungsvereinbarungen, die die "Safe-Harbour"-Kriterien nicht erfüllen, selbst prüfen können, ob diese mit EU-Wettbewerbsrecht vereinbar sind.

Einige Normenorganisationen könnten daran interessiert sein, ihre Mitglieder zu verpflichten oder ihnen zu erlauben, vor Annahme einer Norm einseitig den Höchstsatz offenzulegen, den sie für ihre Rechte des geistigen Eigentums berechnen würden, falls diese in die Norm einbezogen würden. Ein solches System könnte einer Normenorganisation und der betreffenden Branche ermöglichen, bei der Wahl der Technologie, die in eine Norm aufgenommen werden soll, eine fundierte Entscheidung hinsichtlich der Qualität und des Preises zu treffen. Nach den überarbeiteten Vorschriften verstößt ein solches System in der Regel nicht gegen EU-Wettbewerbsrecht.

Ein Informationsaustausch kann zum Beispiel dann wettbewerbsfördernd sein, wenn er den Unternehmen ermöglicht, Marktdaten zu sammeln und mit ihrer Hilfe effizienter zu werden und Kundenwünsche besser zu erfüllen. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Austausch von Marktinformationen dem Wettbewerb schaden kann, zum Beispiel wenn Unternehmen sensible Informationen für die Abstimmung ihrer Preise nutzen. In den Leitlinien wird klar und umfassend erläutert, wie ein Informationsaustausch auf seine Vereinbarkeit mit dem EU-Wettbewerbsrecht zu prüfen ist.

Im Interesse der Innovationsförderung in Europa hat die Kommission den Geltungsbereich der Gruppenfreistellungsverordnung für FuE-Vereinbarungen erheblich ausgeweitet. Fortan erstreckt sie sich nicht nur mehr auf gemeinsame FuE-Tätigkeiten, sondern auch auf Vereinbarungen über Forschungsaufträge, in deren Rahmen eine Partei die FuE-Arbeiten durchführt und die andere Partei diese finanziert. Darüber hinaus bestehen nach der neuen Gruppenfreistellungsverordnung mehr Möglichkeiten für die gemeinsame Verwertung der FuE-Ergebnisse.

Die horizontalen Leitlinien werden mit der in einigen Tagen erfolgenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die beiden Gruppenfreistellungsverordnungen gelten ab dem 1. Januar 2011 mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren, in der die früheren Verordnungen für alle jene Vereinbarungen in Kraft bleiben, die die Kriterien der alten Verordnungen erfüllen, aber nicht unter die neuen Verordnungen fallen.

Hintergrund
Beispiele für horizontale Vereinbarungen, die jüngst Gegenstand einer Kommissionsuntersuchung waren, sind Oneworld, Schiffsklassifikation und IPCom

In dem kartellrechtlichen Verfahren gegen die Rambus Inc. prüfte die Kommission, ob ein "Patenthinterhalt" vorlag.

Die neuen Vorschriften ersetzen die bisherigen horizontalen Leitlinien und die beiden Gruppenfreistellungsverordnungen für Vereinbarungen über FuE sowie über Spezialisierung und gemeinsame Produktion, die 2001 in Kraft traten.

Die Entwürfe der neuen Vorschriften wurden im Mai 2010 der Öffentlichkeit zur Konsultation vorgelegt. Die Rückmeldung der Marktteilnehmer war im Großen und Ganzen positiv. Die Entwürfe wurden anschließend unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Marktteilnehmer nochmals überarbeitet.

Die neuen horizontalen Leitlinien und Gruppenfreistellungsverordnungen sind hier abrufbar (externer Link)
(EU-Kommission: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: EU und Europa

  • Schwachstellen in Lieferketten beseitigen

    Die Europäische Kommission hat im Namen der EU zusammen mit den USA und 15 anderen globalen Partnern eine Gemeinsame Erklärung unterzeichnet, um an globalen Lieferkettenproblemen zu arbeiten. Kommissar Thierry Breton, der die Erklärung unterzeichnete, begrüßte die globalen Bemühungen, um Störungen der Lieferketten gemeinsam anzugehen - insbesondere seit dem Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine.

  • Keine vorgetäuschten Preisnachlässe

    Der Online-Marktplatz Wish hat sich bereit erklärt, seine Preistransparenz zu erhöhen, um die EU-Verbraucherschutzvorschriften einzuhalten. Die Erklärung ist das Ergebnis eines Dialogs mit der niederländischen Behörde für Verbraucher und Märkte (ACM), die eng mit der Europäischen Kommission und dem europäischen Netz der nationalen Verbraucherschutzbehörden (CPC) zusammenarbeitet.

  • Aktionsplans zur Kapitalmarktunion

    Der Rat hat seinen Standpunkt zu drei Vorschlägen festgelegt, mit denen ein zentrales europäisches Zugangsportal (ESAP) geschaffen wird, das die erste Maßnahme im Rahmen des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion darstellt. Mit dieser Maßnahme soll ein zentrales Zugangsportal für öffentliche finanz- und nachhaltigkeitsbezogene Informationen zu Unternehmen und Anlageprodukten in der EU geschaffen werden.

  • Einrichtung zur Bekämpfung der Geldwäsche

    Damit der Unionsrahmen für die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) effizienter funktioniert, wird die EU eine spezielle Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche einrichten. Der Rat hat seinen partiellen Standpunkt zu dem Vorschlag festgelegt. Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters von Straftaten dürfte die neue Behörde einen wichtigen und nützlichen Beitrag zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leisten.

  • Meldung der Kompensationspflichten

    Der Ausschuss der Ständigen Vertreter hat ein Mandat für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über einen Beschlussvorschlag angenommen, mit dem die Meldung der Kompensationspflichten im Rahmen des Systems zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation, CORSIA) geregelt werden soll. Diese Initiative ist Teil des grünen Wandels und zielt darauf ab, die Treibhausgasemissionen des internationalen Luftverkehrs zu begrenzen. CORSIA ist ein globaler Mechanismus zur Verringerung der CO2-Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr, den die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) 2018 ins Leben gerufen hat.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen