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Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz)


Nach einem Dialog mit der Kommission und den Verbraucherschutzbehörden hat sich der digitale Ticket-Marktplatz Viagogo zur Verbesserung der Geschäftsbedingungen und Verbraucherinformationen verpflichtet



Infolge eines Dialogs mit der Europäischen Kommission und den Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten hat sich Viagogo, Online-Marktplatz für den Verkauf von Eintrittskarten aus zweiter Hand, verpflichtet, die Verbraucher besser über die Bedingungen des Weiterverkaufs von Eintrittskarten zu informieren und in seiner Rolle als Händler die Verbraucher nicht mehr mit übertriebenen Countdown-Meldungen zu bedrängen. Die Kommission und die nationalen Verbraucherschutzbehörden hatten mehrere Beschwerden zur Website von Viagogo erhalten, auf die das Unternehmen nun eingehen will – z. B. zum Fehlen genauer Informationen über die von den Verbrauchern zu entrichtenden Steuern und Gebühren.

Das von der Kommission koordinierte Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) nahm im April 2021 einen Dialog mit Viagogo auf. Nach einem mehrfachen Austausch erklärte sich Viagogo nun bereit, in seiner Eigenschaft als Händler bis Ende August 2024 eine Reihe von Änderungen an den Versionen seiner an Verbrauchern in der EU bzw. im EWR gerichteten Website vorzunehmen, darunter:

>> Weitere Klarstellungen bezüglich der Reihung von Tickets durch Viagogo in den Suchergebnissen.
>> Erhebliche Verringerung der Zahl der auf der Website erscheinenden Countdown-Nachrichten.
>> Bereits auf der Ticketauswahlseite werden die Verbraucher darüber informiert, ob es sich bei dem Verkäufer um einen Händler oder eine andere Verbraucherin bzw. einen anderen Verbraucher handelt. Diese Information ist von entscheidender Bedeutung, da sich Verbraucher gegenüber Verkäufern, die keine Händler sind, nicht auf die EU-Verbraucherschutzvorschriften berufen können.
>> Sofern verfügbar, können die Verbraucher eine genaue Sitzplatznummer wählen (statt nur einen bevorzugten Bereich des Veranstaltungsortes).
>> Wenn nur eine Lieferoption für ein Ticket verfügbar ist, werden die Zustellgebühren in den angezeigten Preisen enthalten sein. Bei mehreren Lieferoptionen wird Viagogo die Verbraucher deutlicher darüber informieren, dass die Zustellgebühren nicht in den angezeigten Preisen enthalten sind.

Darüber hinaus hat Viagogo zugestimmt, bis Ende August eine Reihe von Änderungen und Klarstellungen an mehreren Klauseln in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen, mit denen unter anderem Folgendes gewährleistet wird:

>> Die Verbraucher können in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat Klage gegen Viagogo erheben und genießen den Schutz ihres nationalen Verbraucherrechts.
>> Die Verbraucher haben bei Problemen mit ihren Tickets mehr Zeit für die Beantragung einer Erstattung im Rahmen der Viagogo-Garantieregelung.
>> Viagogo kann seine Geschäftsbedingungen nicht einseitig ändern, ohne die Verbraucher*innen vorab zu informieren und ihnen eine angemessene Frist zur kostenlosen Löschung ihres Kontos zu einzuräumen.
>> Wenn Verbraucher im Rahmen der Viagogo-Garantieregelung ein Ersatzsitzplatz angeboten wird, befindet sich der neue Sitzplatz im gleichen oder in einem besseren Bereich (im Vergleich zu dem ersetzten Ticket).

Viagogo weigerte sich jedoch, die folgenden vom CPC-Netz geforderten Änderungen vorzunehmen:
>> Bei mehreren Lieferoptionen werden die Verbraucher zu Beginn des Kaufvorgangs weiterhin nicht über die Höhe der möglichen Zustellgebühren informiert.
>> Den Verbrauchern wird weiterhin nicht genau erklärt, dass sie neben den von Viagogo als Vermittler angebotenen Rechtsbehelfen (zusätzliche) Rechte gegenüber dem tatsächlichen Ticketverkäufer und/oder dem Veranstalter haben können, wenn ihre Veranstaltung abgesagt oder verschoben wird.

Das CPC-Netz forderte Viagogo nachdrücklich auf, auch diese Probleme zu beheben, und wird erforderlichenfalls auf Durchsetzungsmaßnahmen zurückgreifen.

Wie geht es weiter?
Das CPC-Netz wird nun aktiv mitverfolgen, wie Viagogo seinen Verpflichtungen nachkommt. Wenn Viagogo den Verpflichtungen nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums ordnungsgemäß nachkommt oder die verbleibenden Bedenken des CPC-Netzes nicht ausräumt, können die nationalen Verbraucherschutzbehörden Maßnahmen zur Durchsetzung der Einhaltung, auch Strafmaßnahmen, ergreifen.

In einigen Mitgliedstaaten laufen Gerichtsverfahren gegen Viagogo auf der Grundlage des EU-Verbraucherrechts und/oder nationaler Rechtsvorschriften zur Regelung des (Wieder-)Verkaufs von Eintrittskarten. Der Abschluss des Dialogs zwischen dem CPC-Netz und Viagogo hat keine Auswirkungen auf diese Verfahren.

Seit Februar 2024 muss Viagogo in seiner Rolle als Vermittlungsdienst die Sorgfaltspflichten des Gesetzes über digitale Dienste erfüllen, einschließlich derjenigen, die speziell für Online-Marktplätze gelten, wenn es als solcher Marktplatz agiert. Der Koordinator für digitale Dienste des Niederlassungsmitgliedstaats von Viagogo ist für die Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienste durch Viagogo im Einklang mit dem Durchsetzungsrahmen für dieses Gesetz zuständig.

Hintergrund
Die Anforderungen des EU-Verbraucherschutzrechts, auf die sich dieser CPC-Dialog bezieht, sind der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD), der Verbraucherrechte-Richtlinie (CRD) und der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln (UCTD) zu entnehmen. Nach der UCPD müssen Unternehmen den Verbrauchern transparente und wahrheitsgetreue Informationen bereitstellen und dürfen die Verbraucher nicht irreführen, um ihre Entscheidungen zu beeinflussen. In der CRD wird ferner festgelegt, welche Informationen Unternehmen den Verbrauchern bei Online-Einkäufen zur Verfügung stellen müssen. Die UCTD verbietet es Unternehmen, Standardgeschäftsbedingungen anzuwenden, die erhebliche Nachteile für die Verbrauchern mit sich bringen.

Beim Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz(CPC-Netz) handelt es sich um einen Zusammenschluss einzelstaatlicher Behörden der EU/EWR-Mitgliedstaaten, die für die Durchsetzung der EU-Verbraucherschutzvorschriften zuständig sind. Damit diese Behörden grenzüberschreitende Fragen angehen können, werden ihre Maßnahmen auf EU-Ebene koordiniert. Die Europäische Kommission fördert solche gemeinsamen Maßnahmen und koordiniert einige von ihnen. Der Anwendungsbereich der koordinierten CPC-Maßnahmen ist genau definiert.

Am 17. Februar 2024 trat das Gesetz über digitale Dienste (DSA) in Kraft. Mit diesem Gesetz werden die Verpflichtungen für alle Online-Plattformen in der EU harmonisiert, um ein sichereres und verantwortungsvolleres Online-Umfeld zu schaffen. Die Verpflichtungen von Online-Plattformen im Rahmen des DSA werden durch den gesonderten Durchsetzungsrahmen, der mit dieser Verordnung geschaffen wurde, öffentlich durchgesetzt. Die Durchsetzung erfolgt gemeinsam durch die Europäische Kommission, die für die benannten Plattformen mit mehr als 45 Millionen monatlich aktiven Nutzern in der EU zuständig ist, und die nationalen Koordinatoren für digitale Dienste. Die Koordinatoren für digitale Dienste sind unter anderem befugt, im Falle eines Verstoßes in ihrem Hoheitsgebiet Zugang zu Daten zu verlangen, Inspektionen anzuordnen und gegen Anbieter von Vermittlungsdiensten Geldbußen zu verhängen.
(EU-Kommission: ra)

eingetragen: 24.05.24
Newsletterlauf: 11.07.24


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Meldungen: Europäische Kommission

  • Kernelemente der Maßnahme gegen Meta

    Das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) hat ein Schreiben an Meta übermittelt, nachdem Bedenken aufgetreten waren, dass Meta mit ihrem "Pay or consent"-Modell gegen das EU-Verbraucherrecht verstoßen könnte. Die Kommission koordinierte diese Maßnahme unter der Leitung der französischen Generaldirektion für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung.

  • Marktrisiko-Vorschriften von Basel III

    Die Europäische Kommission hat heute einen delegierten Rechtsakt beschlossen, der den Geltungsbeginn von Teilen der Basel-III-Standards in der EU um ein Jahr verschiebt. Gelten soll der Aufschub für den "Fundamental Review of the Trading Book", kurz: "FRTB", der die Handelstätigkeit der Banken betrifft und nun erst ab dem 1. Januar 2026 greifen soll. Das FRTB-Regelwerk trägt ausgefeilteren Methoden zur Messung von Risiken Rechnung, damit die Eigenkapitalanforderungen besser zu den Risiken passen, denen die Banken bei ihren Tätigkeiten an den Kapitalmärkten tatsächlich ausgesetzt sind.

  • CO2-Bepreisung auf weitere Wirtschaftssektoren

    Die Kommission erlässt eine Reihe von Beschlüssen zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die nicht mitgeteilt haben, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht ergriffen haben. Dabei sendet die Kommission zunächst Aufforderungsschreiben an alle Mitgliedstaaten, die keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien gemeldet haben, deren Umsetzungsfrist vor Kurzem abgelaufen ist. So haben 26 Mitgliedstaaten noch keine vollständige Umsetzung von zwei EU-Richtlinien in den Bereichen Klimaschutz und Verteidigung gemeldet.

  • Grundlage für ein solches Regelwerk

    Die Europäische Kommission begrüßt, dass der Text eines im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) ausgehandelten Übereinkommens über den elektronischen Handel nach fünf Jahren intensiver Verhandlungen, an denen mehr als 90 WTO-Mitglieder beteiligt waren, veröffentlicht wurde. Die EU brachte sich in die Verhandlungen über dieses erste weltweite Regelwerk für den digitalen Handel engagiert ein. Sobald das Übereinkommen in den WTO-Rechtsrahmen integriert ist, wird es für zahlreiche WTO-Mitglieder die Grundlage für ein solches Regelwerk bilden. Es wird sowohl Verbrauchern als auch Unternehmen zugute kommen und in den beteiligten WTO-Mitgliedstaaten den digitalen Wandel fördern, indem es >> grenzüberschreitende elektronische Transaktionen vereinfacht, >> Hemmnisse für den digitalen Handel abbaut und >> Innovationen im elektronischen Handel fördert.

  • Einleitung des eingehenden Prüfverfahrens

    Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob eine deutsche Umstrukturierungsmaßnahme im Umfang von 321,2 Mio. EUR für Condor mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Die Maßnahme war ursprünglich im Juli 2021 von der Kommission auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung genehmigt worden, doch dann wurde der Genehmigungsbeschluss der Kommission durch das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Mai 2024 für nichtig erklärt.

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