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Transparenz beim Handel von Kryptowerten


Bekämpfung von Geldwäsche: Vorläufige Einigung über die Transparenz von Kryptowertetransfers
EU erschwert Kriminellen die Verwendung von Kryptowährungen für Geldwäsche

12. Juni 2025

Die EU erschwert Kriminellen den Missbrauch von Kryptowährungen für kriminelle Zwecke. Die Verhandlungsführenden des Ratsvorsitzes und des Europäischen Parlaments haben eine vorläufige Einigung über den Vorschlag zur Aktualisierung der Vorschriften über die Übermittlung von Informationen bei Geldtransfers erzielt, indem der Anwendungsbereich dieser Vorschriften auf Kryptowertetransfers ausgeweitet wird. Die Einführung dieser "Travel Rule" (Reiseregel) wird finanzielle Transparenz beim Handel von Kryptowerten gewährleisten und der EU einen soliden und verhältnismäßigen Rahmen geben, der den strengsten internationalen Standards für den Handel von Kryptowerten entspricht, insbesondere den Empfehlungen 15 und 16 der "Financial Action Task Force" (FATF), der globalen Aufsichtsbehörde für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Im gegenwärtigen geopolitischen Kontext ist dies von besonderer Aktualität.

Ziel der Neufassung ist es, Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zu verpflichten, bestimmte Angaben über Auftraggeber und Begünstigte der von ihnen durchgeführten Transfers von Kryptowerten zu erheben und zugänglich zu machen. Zahlungsdienstleister tun dies bereits bei Banküberweisungen. Damit wird die Rückverfolgbarkeit von Kryptowertetransfers sichergestellt, damit mögliche verdächtige Transaktionen besser erkannt und unterbunden werden können.

Das neue Abkommen wird es der EU ermöglichen, die mit diesen neuen Technologien verbundenen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu bewältigen und zugleich Wettbewerbsfähigkeit, Verbraucher- und Anlegerschutz und den Schutz der finanziellen Integrität des Binnenmarkts miteinander in Einklang zu bringen.

Das neue Abkommen sieht insbesondere vor, dass bei Kryptowertetransfers alle Angaben über den Auftraggeber übermittelt werden, unabhängig davon, wie viele Kryptowerte übertragen werden. Für Kryptowertetransfers zwischen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und nicht gehosteten Wallets werden besondere Anforderungen gelten.

In Bezug auf den Datenschutz sind die gesetzgebenden Organe übereingekommen, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weiterhin für Geldtransfers gilt und dass keine gesonderten Datenschutzvorschriften eingeführt werden.

Die verbesserte Rückverfolgbarkeit von Kryptowertetransfers wird es Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, ferner erschweren, diese zu umgehen. Zudem müssen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen geeignete interne Strategien, Verfahren und Kontrollen einführen, um das Risiko der Umgehung restriktiver Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union zu mindern. Generell gelten sämtliche Sanktionen bereits für alle natürlichen und juristischen Personen, einschließlich derjenigen, die im Kryptowährungssektor tätig sind.

Zu gegebener Zeit müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Anbieter von Krypto-Dienstleistungen als Verpflichtete im Sinne der Vierten Geldwäscherichtlinie gelten. Dies wird es der EU ermöglichen, die Empfehlungen der FATF umzusetzen und die Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten anzugleichen, die diesbezüglich bislang unterschiedliche Ansätze entwickelt haben.

Die gesetzgebenden Organe waren sich ferner einig, dass die Rückverfolgbarkeit von Kryptowertetransfers dringend sichergestellt werden muss, und haben beschlossen, den Zeitplan für die Anwendung dieser Verordnung an denjenigen der Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) anzugleichen.

Hintergrund
Der Vorschlag ist Teil eines Pakets von Legislativvorschlägen zur Verschärfung der EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT), das die Kommission am 20. Juli 2021 vorgelegt hat. Das Paket enthält auch einen Vorschlag zur Schaffung einer neuen EU-Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche.

Der Rat hat seinen Standpunkt zu dem Geldtransfer-Vorschlag am 1. Dezember 2021 festgelegt. Die Trilogverhandlungen begannen am 28. April und endeten mit der nun erzielten vorläufigen Einigung, die noch vom Rat und vom Parlament bestätigt werden muss, bevor sie förmlich angenommen werden kann.
(EU-Kommission: ra)

eingetragen: 25.07.22
Newsletterlauf: 09.09.22


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