Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Teil einer umfassenderen Transaktion


Fusionskontrolle: Kommission sieht im Veto Ungarns gegen die Übernahme der ungarischen Tochtergesellschaften von AEGON durch VIG einen Verstoß gegen Artikel 21 der EU-Fusionskontrollverordnung
Vor der Genehmigung durch die Kommission hatte die ungarische Regierung ihr Veto gegen die Übernahme der ungarischen Tochtergesellschaften der AEGON-Gruppe durch VIG eingelegt



Die Europäische Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass das Veto Ungarns gegen die Übernahme der ungarischen Tochtergesellschaften der AEGON-Gruppe durch die Wiener Versicherung Gruppe AG (VIG) gegen Artikel 21 der EU-Fusionskontrollverordnung (FKVO) verstößt. Nach diesem Artikel ist ausschließlich die Kommission für Zusammenschlüsse von unionsweiter Bedeutung zuständig.

Die Untersuchung der Kommission
Der Erwerb der ungarischen Tochtergesellschaften der AEGON-Gruppe durch VIG ist Teil einer umfassenderen Transaktion, in der VIG die ungarischen, polnischen, rumänischen und türkischen Lebens- und Nichtlebensversicherungssparten, Pensionsfonds, Vermögensverwaltung und Nebendienstleistungen von AEGON übernehmen möchte. Die Kommission hat das Vorhaben am 12. August 2021 auf der Grundlage der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt, ohne sie an Bedingungen oder Auflagen zu knüpfen.

Vor der Genehmigung durch die Kommission hatte die ungarische Regierung ihr Veto gegen die Übernahme der ungarischen Tochtergesellschaften der AEGON-Gruppe durch VIG eingelegt. Rechtsgrundlage für das Veto war eine Notverordnung über ausländische Direktinvestitionen, die infolge der Coronakrise eingeführt wurde. Die ungarischen Behörden vertraten die Auffassung, dass der Erwerb die legitimen Interessen Ungarns gefährde.

Am 29. Oktober 2021 leitete die Europäische Kommission eine Untersuchung im Zusammenhang mit dem ungarischen Vetobeschluss ein. Nach einer ersten Prüfung teilte die Kommission Ungarn am 20. Januar 2022 ihre vorläufige Schlussfolgerung mit, dass das Vetorecht gegen Artikel 21 der FKVO verstoße. Nach diesem Artikel ist ausschließlich die Kommission für die Prüfung von Zusammenschlüssen von unionsweiter Bedeutung zuständig. Die Mitgliedstaaten können lediglich unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zum Schutz berechtigter Interessen ergreifen. Solche Maßnahmen müssen mit den allgemeinen Grundsätzen und anderen Bestimmungen des Unionsrechts vereinbar sein und tatsächlich darauf abzielen, ein berechtigtes Interesse zu schützen.

Im Anschluss an ihre Untersuchung und nach Anhörung der Argumente der ungarischen Behörden hatte die Kommission begründete Zweifel daran, dass mit dem Veto tatsächlich berechtigte Interessen Ungarns im Sinne der FKVO geschützt werden sollten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der Erwerb der ungarischen Vermögenswerte von AEGON durch VIG grundlegende Interessen der Gesellschaft bedrohen würde, da VIG und AEGON fest etablierte Versicherungsgesellschaften in der EU und bereits in Ungarn präsent sind. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die ungarischen Behörden sie vorab von ihrer Vetoabsicht hätten unterrichten müssen und mit diesem Versäumnis gegen Art. 21 der FKVO verstoßen haben.

Außerdem habe das Veto das Recht von VIG eingeschränkt, grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten durchzuführen, und die ungarischen Behörden hätten nicht nachgewiesen, dass die Maßnahme gerechtfertigt, geeignet und verhältnismäßig gewesen wäre. Daher kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass das Veto nicht mit den EU-Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit vereinbar war und somit gegen Artikel 21 der FKVO verstößt.

Hintergrund
Nach Artikel 21 FKVO ist ausschließlich die Kommission für die Prüfung von Zusammenschlüssen von unionsweiter Bedeutung zuständig. Die Mitgliedstaaten können lediglich unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zum Schutz berechtigter Interessen ergreifen. Solche Maßnahmen müssen angemessen und mit den allgemeinen Grundsätzen und anderen Bestimmungen des EU-Rechts vereinbar sein und der Kommission (außer in wenigen Ausnahmefällen) mitgeteilt werden. Die Kommission prüft nicht nur die Angemessenheit dieser Maßnahmen und ihre Vereinbarkeit mit dem EU-Recht, sondern auch, ob sie tatsächlich auf den Schutz eines berechtigten Interesses abzielen.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 16.03.22
Newsletterlauf: 05.05.22


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Verringerung der Mehrwertsteuer-Compliance-Lücke

    Laut einem von der Europäischen Kommission veröffentlichten neuen Bericht haben die meisten EU-Mitgliedstaaten zwischen 2018 und 2022 erhebliche Fortschritte bei der Erhebung der Mehrwertsteuer erzielt.

  • FuEuI im Mittelpunkt der EU-Wirtschaft

    Die europäische Industrie hat ihre Investitionen in Forschung und Entwicklung (FuE;E) im Jahr 2023 um 9,8 Prozent erhöht und damit das Wachstum der FuE-Investitionen der Unternehmen in den USA (+5,9 Prozent) und China (+9,6 Prozent) erstmals seit 2013 übertroffen, so die veröffentlichte neue Ausgabe des EU-Anzeigers für industrielle FuE;E-Investitionen.

  • Einführung eines Flugemissionslabels

    Die EU-Kommission hat eine Verordnung zur Einführung eines Flugemissionslabels (FEL) angenommen, das eine klare und vertrauenswürdige Methode zur Berechnung der Flugemissionen bietet. Fluggesellschaften, die Flüge innerhalb der EU durchführen oder aus der EU abfliegen, können sich freiwillig diesem Gütesiegel anschließen, das ab Juli 2025 voll funktionsfähig sein wird.

  • Änderungen des derzeitigen Rechtsrahmens

    Die Europäische Kommission schlägt gezielte Änderungen des derzeitigen Rechtsrahmens vor, der in der Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (GMO) festgelegt ist, und legt eine neue Verordnung über die grenzüberschreitende Durchsetzung der Vorschriften über unlautere Handelspraktiken vor.

  • Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen

    Die Europäische Kommission ist nach eingehender Prüfung des Sachverhalts zu dem Schluss gelangt, dass eine deutsche Beihilfemaßnahme im Umfang von 1,9 Mrd. EUR zur Unterstützung von DB Cargo, eines der führenden Schienengüterverkehrsunternehmen in Europa, mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen