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Risiken von Greenwashing verringern


Nachhaltiges Finanzwesen: Europäische grüne Anleihen ab 2024
Mit der Verordnung wird erstmals auch ein System für die Registrierung und Beaufsichtigung externer Bewerter geschaffen




Die EU wird ab 2024 einen neuen Standard für europäische grüne Anleihen einführen. EU-Parlament und Rat haben eine politische Einigung über die entsprechende Verordnung erzielt, die den freiwilligen und hochwertigen Standard etabliert. Mairead McGuinness, EU-Kommissarin für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und die Kapitalmarktunion erklärte: "Mit dem europäischen Standard für grüne Anleihen schaffen wir einen neuen Goldstandard, der denjenigen Unternehmen zur Verfügung steht, die bei der Nachhaltigkeitswende an vorderster Front stehen wollen."

Der europäische Standard für grüne Anleihen (EUGBS) wird Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen, die Mittel für grüne Investitionen auf den Kapitalmärkten aufnehmen möchten, frei zugänglich sein. Dies ermöglicht es Anlegern, leichter zu bewerten, ob ihre Investitionen nachhaltig sind, um so die Risiken von Greenwashing zu verringern.

Aufsicht über externe Bewerter
Mit der Verordnung wird erstmals auch ein System für die Registrierung und Beaufsichtigung externer Bewerter geschaffen. Externe Bewerter spielen derzeit eine wichtige Rolle auf dem Markt, indem sie grüne Anleihen im Einzelnen bewerten und Anlegern ihre Umweltfreundlichkeit bestätigen.

Kommissarin McGuinness sagte dazu: "Unter der Leitung Europas und europäischer Emittenten wächst der Markt für grüne Anleihen zu einer wichtigen Finanzierungsquelle für Unternehmen, die umfangreiche klimafreundliche Investitionen wie erneuerbare Energien, saubere Verkehrsmittel und energieeffiziente Gebäude finanzieren müssen."

Die erste Anwendung der Verordnung über europäische grüne Anleihen wird ab 2024 möglich sein. (EU-Kommission: ra)

eingetragen: 15.03.23
Newsletterlauf: 13.06.23


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  • Wiederherstellung der Rentabilität

    Die Europäische Kommission hat eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 321,2 Mio. EUR, die Deutschland Condor zur Wiederherstellung ihrer Rentabilität gewährt hatte, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Dieser Beschluss trägt dem Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024 Rechnung, mit dem ein vorheriger Kommissionsbeschluss vom Juli 2021 für nichtig erklärt wurde. Die deutsche Charterfluggesellschaft Condor erbringt von ihren Drehkreuzen in Deutschland aus Luftverkehrsdienstleistungen für Privatkunden und Reiseveranstalter, insbesondere im Rahmen von Freizeitreisen. Im September 2019 musste Condor wegen der Abwicklung seiner Muttergesellschaft, des Reisekonzerns Thomas Cook, Insolvenz anmelden.

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    Auf den Straßen der EU sind nach wie vor unsichere Fahrzeuge präsent. Sie verursachen Abstürze, direkt oder indirekt. Einige Fahrzeugmängel werden noch nicht erkannt, entweder weil sie bei der regelmäßigen technischen Inspektion (PTI) nicht geprüft werden oder weil keine Verpflichtung besteht, das Fahrzeug selbst zu prüfen. Darüber hinaus wurden die derzeitigen Testmethoden nicht an den Fortschritt und die Einführung neuer Technologien wie ADAS-Funktionen (Advanced Driver Assistance) und Elektrofahrzeuge angepasst. Auch die Kontrolle der Luftschadstoff- und Lärmemissionen von Fahrzeugen ist nach wie vor unzureichend, da einige der PTI-Tests nicht empfindlich genug sind, um Emissionen über die für die jüngsten Fahrzeuge geltenden gesetzlichen Grenzwerte hinaus zu erkennen, und die derzeitigen Prüfverfahren nicht geeignet sind, zur Verringerung der Luftverschmutzung (Stickstoffoxidemissionen (NOx)und Nanopartikel) und des Lärms beizutragen.

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    Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an 19 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden) zu richten, weil diese Länder es versäumt haben, ihr die vollständige Umsetzung der NIS-2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555) mitzuteilen.

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