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Interoperabilität im Schienenverkehr


Verkehr: Europäische Kommission verklagt Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen Ausnahme seiner Netze des Regionalverkehrs von EU-Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr
Die EU-Rechtsvorschriften zielen auf die weitere Entwicklung und Verbesserung der Eisenbahnsicherheit in der Union sowie auf einen verbesserten Zugang zum Markt für Schienenverkehrsdienste ab



Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil es die in den Richtlinien 2004/49/EG und 2008/57/EG festgelegten Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr nicht auf seine Netze des Regionalverkehrs anwendet. Nach Auffassung der Kommission stellt dies ein Hindernis für die Vollendung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums dar, da der Besitzstand der EU im Bereich Eisenbahnsicherheit und Interoperabilität auf etwa 16 Prozent des gesamten deutschen Schienennetzes nicht angewendet wird. Sie verklagt daher Deutschland wegen beider Vertragsverletzungen vor dem Gerichtshof.

Die EU-Vorschriften über die Interoperabilität im Schienenverkehr sollen dafür sorgen, dass Infrastruktur, Fahrzeuge, Signalgebung und andere Teilsysteme im europäischen Bahnsystem miteinander kompatibel sind und so den grenzüberschreitenden Bahnverkehr erleichtern und den Eisenbahnsektor in die Lage versetzen, besser mit anderen Verkehrsträgern zu konkurrieren.

Die EU-Rechtsvorschriften zielen auf die weitere Entwicklung und Verbesserung der Eisenbahnsicherheit in der Union sowie auf einen verbesserten Zugang zum Markt für Schienenverkehrsdienste ab. Sie umfassen für das gesamte Eisenbahnsystem geltende Sicherheitsanforderungen, die auch das sichere Management von Infrastruktur und Verkehrsbetrieb sowie das Zusammenwirken von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern betreffen.

Beide Richtlinien enthalten eine erschöpfende Liste der Fälle, in denen die Mitgliedstaaten bestimmte Infrastrukturen und Schienennetze von den nationalen Durchführungsmaßnahmen ausnehmen können. Diese Ausnahmen beziehen sich weder auf die Art oder den geografischen Umfang des Betriebs noch auf die Entfernung, die von den Verkehrsdiensten abgedeckt wird. Auch nehmen sie im Gegensatz zu den deutschen Rechtsvorschriften regionale Netze nicht von der Anwendung der Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr aus.

Ziel der Kommission ist es sicherzustellen, dass die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nicht zu einem Hindernis für Betreiber wird, die die ausgenommenen Strecken nutzen wollen, und das Ziel eines einheitlichen Zielsystems für Fahrzeuge in der EU untergräbt.

Hintergrund
Die Entscheidung der Kommission, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, ist im Anschluss an einen Meinungsaustausch zwischen der Kommission und den deutschen Behörden ergangen.

Was die Richtlinie 2004/49/EG betrifft, so richtete die Kommission zunächst im Juli 2016 ein Aufforderungsschreiben an Deutschland, und übermittelte nach der Antwort der deutschen Behörden sodann im Mai 2018 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, auf die Deutschland ebenfalls antwortete.

In Bezug auf die Richtlinie 2008/57/EG richtete die Kommission zunächst im Februar 2016 ein Aufforderungsschreiben an Deutschland, und übermittelte nach der Antwort der deutschen Behörden sodann im April 2017 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, auf die Deutschland ebenfalls antwortete.

Leider konnte die Angelegenheit nicht im Rahmen dieses Verfahrens beigelegt werden. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Erläuterungen Deutschlands unzureichend sind, da die Antworten auf die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Nichtanwendung des Besitzstands der EU im Bereich der Eisenbahnsicherheit und der Interoperabilität keine überzeugenden Argumente enthielten. Daher hat die Europäische Kommission beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.

Die Richtlinie 2004/49/EG wird mit Wirkung vom 30. Oktober 2021 durch die Richtlinie (EU) 2016/798 aufgehoben. Die erste Anrufung des Gerichtshofs stützt sich auf die Kontinuität der Pflichten in Bezug auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2004/49/EG, die in die Richtlinie (EU) 2016/798 übernommen wurden.

Die Richtlinie 2008/57/EG wird mit Wirkung vom 30. Oktober 2021 durch die Richtlinie (EU) 2016/797 aufgehoben. Die zweite Anrufung des Gerichtshofs stützt sich auf die Kontinuität der Pflichten in Bezug auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/57/EG, die in die Richtlinie (EU) 2016/797 übernommen wurden, womit die Kommission rechtlich befugt ist, das derzeitige Vertragsverletzungsverfahren fortzusetzen. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 06.12.21
Newsletterlauf: 04.03.22


Meldungen: Europäische Kommission

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    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

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    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

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    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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