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Infrastruktur für alternative Kraftstoffe


Die Betreiber von elektrischen Ladestationen und Wasserstofftankstellen müssen für vollständige Preistransparenz sorgen
Europäischer Grüner Deal: Neue Verordnung zum Aufbau einer ausreichenden Infrastruktur für alternative Kraftstoffe




Die neue Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) der EU enthält verbindliche Ziele für den Aus- und Aufbau einer Infrastruktur von Strom- und Wasserstoffladepunkten für den Straßensektor, für die landseitige Stromversorgung in See- und Binnenhäfen und die Stromversorgung stationärer Luftfahrzeuge. Indem in der gesamten EU eine Mindestausstattung an Lade- und Betankungsinfrastrukturen verfügbar gemacht wird, wird die Verordnung die Bedenken der Verbraucher hinsichtlich der Schwierigkeiten beim Aufladen oder Betanken von Fahrzeugen ausräumen.

Die neue Verordnung ebnet auch den Weg, um das Aufladen und Betanken benutzerfreundlich zu machen und sorgt für vollständige Preistransparenz, einheitliche Mindestanforderungen in Bezug auf die Zahlungsoptionen und kohärente Kundeninformationen in der gesamten EU.

Infrastruktur für Straßen-, See- und Luftverkehr
Die neuen Vorschriften der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe sollen dafür sorgen, dass im Straßen-, Schiffs- und Luftverkehr bedarfsgerechte und nutzerfreundliche Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe bereitstehen und so der Einsatz emissionsfreier Straßenfahrzeuge, insbesondere leichter und schwerer Nutzfahrzeuge mit Elektro- bzw. Wasserstoffantrieb, sowie die Stromversorgung von Schiffen in Häfen und von stationären Luftfahrzeugen ermöglicht werden. Insbesondere müssen bis 2025 bzw. 2030 die folgenden Hauptziele für den Infrastrukturausbau erreicht werden:

1) Das Tempo, in dem die Ladeinfrastruktur für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge ausgebaut wird, muss mit dem Anstieg der Fahrzeugzulassungen mithalten. Zu diesem Zweck muss in den einzelnen Mitgliedstaaten für jedes zugelassene batteriebetriebene Fahrzeug eine Ladeleistung von 1,3 kW über eine öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur bereitgestellt werden. Darüber hinaus müssen ab 2025 auf den Strecken des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) alle 60 km Schnellladestationen mit einer Leistung von mindestens 150 kW installiert werden.

2) Ab 2025 müssen auf den Strecken des TEN-V-Kernnetzes alle 60 km und im größeren TEN-V-Gesamtnetz alle 100 km Ladestationen für schwere Nutzfahrzeuge mit einer Mindestleistung von 350 kW errichtet werden, wobei die vollständige Netzabdeckung bis 2030 zu erreichen ist. Darüber hinaus müssen für das Aufladen über Nacht Ladestationen an sicheren und gesicherten Parkplätzen installiert werden, ferner Ladestationen für Lieferfahrzeuge an städtischen Knoten.

3) Ab 2030 muss eine sowohl für Pkw als auch Lkw geeignete Wasserstoff-Betankungsinfrastruktur an allen städtischen Knoten sowie alle 200 km auf den Strecken des TEN-V-Kernnetzes errichtet werden, um ein ausreichend dichtes Netz für Fahrten mit Wasserstoff-Fahrzeugen innerhalb der gesamten EU zu gewährleisten.

4) Seehäfen mit mindestens 50 Hafenaufenthalten von großen Fahrgastschiffen oder 100 Hafenaufenthalten von Containerschiffen müssen bis 2030 landseitige Stromversorgung für diese Schiffe bereitstellen. Dies wird nicht nur dazu beitragen, den CO2-Fußabdruck des Seeverkehrs zu verringern, sondern auch die lokale Luftverschmutzung in Hafengebieten erheblich verringern.

5) Flughäfen müssen stationäre Flugzeuge bis 2025 an allen Flugsteigen (Gates) und bis 2030 an allen Parkpositionen auf dem Flughafenvorfeld mit Strom versorgen.

6) Die Betreiber von elektrischen Ladestationen und Wasserstofftankstellen müssen für vollständige Preistransparenz sorgen, eine einheitliche Ad-hoc-Zahlungsmethode wie Debit- oder Kreditkarte anbieten und relevante Daten, z. B. zum Standort, elektronisch zur Verfügung stellen, um sicherzustellen, dass die Kunden umfassend informiert sind.

Hintergrund
Der europäische Grüne Deal ist die langfristige Wachstumsstrategie der EU, mit der in der EU bis 2050 Klimaneutralität erreicht werden soll. Um dieses Ziel zu erreichen, muss die EU ihre Emissionen bis 2030 gegenüber 1990 um mindestens 55 Prozent senken. Die Einigung in dieser Woche ist ein weiterer wichtiger Schritt bei der Annahme des Legislativpakets „Fit für 55“ der Kommission, mit dem der europäische Grünen Deal umgesetzt wird. Sie folgt auf andere in jüngster Zeit erzielte Einigungen, zuletzt über nachhaltige Kraftstoffe für die Schifffahrt. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 01.04.23
Newsletterlauf: 10.07.23


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    Die Europäische Kommission hat eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 321,2 Mio. EUR, die Deutschland Condor zur Wiederherstellung ihrer Rentabilität gewährt hatte, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Dieser Beschluss trägt dem Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024 Rechnung, mit dem ein vorheriger Kommissionsbeschluss vom Juli 2021 für nichtig erklärt wurde. Die deutsche Charterfluggesellschaft Condor erbringt von ihren Drehkreuzen in Deutschland aus Luftverkehrsdienstleistungen für Privatkunden und Reiseveranstalter, insbesondere im Rahmen von Freizeitreisen. Im September 2019 musste Condor wegen der Abwicklung seiner Muttergesellschaft, des Reisekonzerns Thomas Cook, Insolvenz anmelden.

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    Auf den Straßen der EU sind nach wie vor unsichere Fahrzeuge präsent. Sie verursachen Abstürze, direkt oder indirekt. Einige Fahrzeugmängel werden noch nicht erkannt, entweder weil sie bei der regelmäßigen technischen Inspektion (PTI) nicht geprüft werden oder weil keine Verpflichtung besteht, das Fahrzeug selbst zu prüfen. Darüber hinaus wurden die derzeitigen Testmethoden nicht an den Fortschritt und die Einführung neuer Technologien wie ADAS-Funktionen (Advanced Driver Assistance) und Elektrofahrzeuge angepasst. Auch die Kontrolle der Luftschadstoff- und Lärmemissionen von Fahrzeugen ist nach wie vor unzureichend, da einige der PTI-Tests nicht empfindlich genug sind, um Emissionen über die für die jüngsten Fahrzeuge geltenden gesetzlichen Grenzwerte hinaus zu erkennen, und die derzeitigen Prüfverfahren nicht geeignet sind, zur Verringerung der Luftverschmutzung (Stickstoffoxidemissionen (NOx)und Nanopartikel) und des Lärms beizutragen.

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    Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an 19 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden) zu richten, weil diese Länder es versäumt haben, ihr die vollständige Umsetzung der NIS-2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555) mitzuteilen.

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