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Globale multinationale Investmentbanken


Fusionskontrolle: EU-Kommission gibt Zusammenschluss von Credit Suisse und UBS frei
Das neu aufgestellte Unternehmen würde weiterhin unter erheblichem Wettbewerbsdruck stehen



Die Europäische Kommission hat den geplanten Zusammenschluss von Credit Suisse und UBS ohne Auflagen nach der EU-Fusionskontrollverordnung freigegeben. Nach Prüfung des Vorhabens ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass der Zusammenschluss keinen Anlass zu Wettbewerbsbedenken im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gibt. UBS und Credit Suisse sind sowohl globale multinationale Investmentbanken als auch Finanzdienstleistungsunternehmen. Im EWR überschneiden sich ihre Tätigkeiten in den Bereichen Wealth Management (Vermögensverwaltung und Anlageberatung für vermögende Privatpersonen) und Asset Management (Vermögensverwaltung für ein breites Kundenspektrum) sowie Investmentbanking.

Untersuchung der Kommission
Auf der Grundlage ihrer Marktuntersuchung stellte die Kommission fest, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb auf den Märkten, auf denen sich die Tätigkeiten der beiden Unternehmen im EWR überschneiden, nicht wesentlich einschränken würde.

Das neu aufgestellte Unternehmen würde weiterhin unter erheblichem Wettbewerbsdruck stehen, da es sich auf allen diesen Märkten mit vielen unterschiedlichen Wettbewerbern, zu denen mehrere große weltweit tätige Banken sowie spezialisierte Anbieter und lokale Akteure zählen, messen müsste.

Die Kommission kam deshalb zu dem Ergebnis, dass der geplante Zusammenschluss auf den untersuchten Märkten im EWR keine Wettbewerbsbedenken aufwirft, und gab den Zusammenschluss ohne Auflagen frei.

Unternehmen und Produkte
UBS und Credit Suisse, die ihren Hauptsitz in der Schweiz haben, bieten eine Reihe von Bank- und Finanzdienstleistungen wie Wealth Management, Asset Management, Investment Banking und Dienstleistungen für Privat- und Firmenkunden an.

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Das Vorhaben wurde am 26. April 2023 bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet. Die Anmeldung erfolgte im Anschluss an den Beschluss der Kommission vom 4. April 2023, mit dem den Beteiligten auf der Grundlage des Artikels 7 Absatz 3 der EU-Fusionskontrollverordnung eine Ausnahme vom Durchführungsverbot gewährt wurde. Nach diesem Verbot dürfen die beteiligten Unternehmen einen Zusammenschluss erst nach dessen Freigabe durch die Kommission durchführen.

Angesichts der finanziellen Schieflage von Credit Suisse und der deshalb drohenden finanziellen Instabilität beantragten die Beteiligten eine Ausnahme vom Durchführungsverbot während des laufenden Prüfverfahrens, um UBS die Durchführung spezifischer Maßnahmen, einschließlich des Vollzugs des Zusammenschlusses, zu ermöglichen. Die Kommission stellte fest, dass in diesem speziellen Fall alle Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme erfüllt waren und dass das Risiko eines systemischen Schadens für Dritte und den Bankensektor schwerer wog als die potenzielle Gefahr für den Wettbewerb, die sich aus einem vorzeitigen Vollzug der Transaktion ergab.

Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten EWR oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden.

Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie das Vorhaben im Vorprüfverfahren (Phase I) genehmigt oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet.
(EU-Kommission: ra)

eingetragen: 13.06.23
Newsletterlauf: 08.08.23


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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