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EWR-Vorschriften zum freien Kapitalverkehr


Steuerrecht: Kommission drängt Belgien auf Änderung diskriminierender Steuervorschriften für Schenkungen von Unternehmensanteilen
Nach wallonischem Steuerrecht werden Schenkungen von Unternehmensanteilen in Fällen, in denen der tatsächliche Sitz der Geschäftsleitung in einem EWR-Land außerhalb der EU liegt, mit einer höheren Steuer belegt als Anteilsschenkungen von Unternehmen mit Geschäftssitz innerhalb der EU


(27.05.11) - Die Europäische Kommission hat Belgien förmlich aufgefordert, seine diskriminierenden steuerrechtlichen Bestimmungen für Schenkungen von Unternehmensanteilen zu ändern, damit es seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nachkommt. Steuerrechtlich sind Anteilsschenkungen von Unternehmen in Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft und in freien Berufen, wenn der tatsächliche Sitz der Geschäftsleitung in Norwegen, Island oder Liechtenstein liegt, schlechter gestellt als Schenkungen von Anteilen vergleichbarer Unternehmen in den Mitgliedstaaten der EU. Für diese Unterscheidung gibt es nach Ansicht der Kommission keinerlei Rechtfertigung.

Die Aufforderung ergeht in Form von zwei mit Gründen versehenen Stellungnahmen (der zweiten Stufe des EU-Vertragsverletzungsverfahrens): zum einen für die Bestimmungen, die in Wallonien gelten, und zum anderen für die entsprechenden Vorschriften in Brüssel. Die Kommission ist der Auffassung, dass die wallonischen Steuervorschriften gegen die EWR-Vorschriften zum freien Kapitalverkehr verstoßen (Artikel 40), während die in Brüssel angewandte Schenkungssteuer mit den EWR-Vorschriften zur Niederlassungsfreiheit (Artikel 31) unvereinbar ist. Teilt Belgien nicht innerhalb von zwei Monaten mit, welche Maßnahmen es ergriffen hat, um seinen EWR-Verpflichtungen nachzukommen, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

Nach wallonischem Steuerrecht werden Schenkungen von Unternehmensanteilen in Fällen, in denen der tatsächliche Sitz der Geschäftsleitung in einem EWR-Land außerhalb der EU liegt (d. h. in Norwegen, Island oder Liechtenstein), mit einer höheren Steuer belegt als Anteilsschenkungen von Unternehmen mit Geschäftssitz innerhalb der EU. Solche Vorschriften könnten EU-Investoren davon abhalten, Anteile von Unternehmen, die in Norwegen, Island oder Liechtenstein niedergelassen sind, zu übertragen. Nach Ansicht der Kommission wirken sie folglich einschränkend, was bedeutet, dass Belgien seinen Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen bezüglich des freien Kapitalverkehrs nicht zufriedenstellend nachkommt.

Die Steuervorschriften der Region Brüssel sehen darüber hinaus auch noch höhere Steuern vor (normaler Steuersatz plus Zinsen), wenn der tatsächliche Sitz der Geschäftsleitung des Unternehmens in den ersten fünf Jahren nach der Schenkung in ein EWR-Land außerhalb der EU verlegt wird. Die Kommission hält dies für eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 31 des EWR-Abkommens und des Rechts eines Unternehmens, seinen Geschäftssitz in ein EWR-Land zu verlegen.

Pressemitteilungen zu Vertragsverletzungsverfahren in den Bereichen Steuern und Zoll finden sich unter:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/infringements/infringement_cases/index_de.htm

Die neuesten allgemeinen Informationen über Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten können abgerufen werden unter:
http://ec.europa.eu/eu_law/infringements/infringements_de.htm
(Europäische Kommission: ra)


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