Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Einhaltung von Feinstaub-Grenzwerten


Umweltschutz: Kommission verklagt Frankreich wegen Nichtbeachtung der EU-Vorschriften für die Luftqualität
Trotz einer vorangegangen mit Gründen versehenen Stellungnahme, mit der Frankreich aufgefordert wurde zu handeln, werden die Luftqualitätswerte in den 15 verbleibenden Luftqualitätsgebieten noch immer überschritten


(30.05.11) - Die Europäische Kommission verklagt Frankreich, weil es die EU-Luftqualitätswerte für Feinstaub (PM10) nicht einhält. Bislang ist es Frankreich nicht gelungen, wirksam gegen die zu hohen Feinstaubemissionen in mehreren Landesteilen vorzugehen. Auf Empfehlung des EU-Umweltkommissars Janez Potočnik hat die Kommission daher beschlossen, Frankreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.

Die Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einhaltung von PM10-Grenzwerten. Diese Richtlinie enthält einen Jahresgrenzwert (40 μg/m3) und einen Tagesgrenzwert (50 μg/m3), der nicht mehr als 35-mal pro Kalenderjahr überschritten werden darf.

Seit Inkrafttreten der Richtlinie im Jahr 2005 wurde in 16 Luftqualitätsgebieten in ganz Frankreich (Marseille, Toulon, Avignon, Paris und Valenciennes, Dünkirchen, Lille, Region Nord-Pas-de-Calais, Grenoble, Montbéliard/Belfort, Lyon, die übrige Region Rhône-Alpes, die Städte an der Küste des Departements Alpes-Maritimes, Bordeaux, Réunion and Straßburg) gegen die PM10-Grenzwerte verstoßen. Frankreich hat Verlängerungen der Frist für die Einhaltung der Zielwerte beantragt, nach Ansicht der Kommission erfüllte jedoch lediglich Straßburg die Bedingungen für eine Fristverlängerung.

Trotz einer vorangegangen mit Gründen versehenen Stellungnahme, mit der Frankreich aufgefordert wurde zu handeln, werden die Luftqualitätswerte in den 15 verbleibenden Luftqualitätsgebieten noch immer überschritten. Deswegen hat die Kommission beschlossen, Frankreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.

Hintergrund
Feinstaub (PM10) findet sich insbesondere in den Schadstoffemissionen aus Industrie, Verkehr und privaten Heizungsanlagen. Er kann Asthma, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Lungenkrebs verursachen und die Lebenserwartung verkürzen.

Die PM10-Grenzwerte müssen zwar seit 2005 eingehalten werden, doch die Mitgliedstaaten können allerdings bei der Kommission eine Verlängerung der Frist für die Einhaltung der Grenzwerte bis Juni 2011 beantragen. Für solche Ausnahmen gelten jedoch mehrere Bedingungen. Der Mitgliedstaat muss einen Luftqualitätsplan mit den einschlägigen Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung während der Fristverlängerung vorlegen und nachweisen, dass er alle notwendigen Schritte getroffen hat, um bis Ablauf der verlängerten Frist die Grenzwerte einzuhalten.

Die Anwendung des EU-Rechts hat für die Kommission vor allem deswegen Vorrang, weil unnötige Verzögerungen bei der Schadstoffverringerung bedeuten können, dass die Gesundheit der Menschen weiterhin geschädigt wird.

Weitere Informationen
Liste der Gebiete, in denen die Grenzwerte überschritten werden, nach Mitgliedstaaten:
http://ec.europa.eu/environment/air/quality/legislation/exceedances.htm

Website zur Fristverlängerung:
http://ec.europa.eu/environment/air/quality/legislation/time_extensions.htm Aktuelle Angaben zu Vertragsverletzungsverfahren im Allgemeinen:
http://ec.europa.eu/community_law/infringements/infringements_en.htm
(Europäische Kommission: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Kontrollen der Zoll- und Marktüberwachungsbehörden

    Die Europäische Kommission ergreift Maßnahmen gegen Risiken durch Einfuhren von geringem Wert, die von Online-Einzelhändlern aus Drittländern und über Marktplätze, auf denen Händler aus Nicht-EU-Ländern tätig sind, verkauft werden. Diese Maßnahmen sind Teil der Mitteilung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Titel "Ein umfassendes EU-Instrumentarium für einen sicheren und nachhaltigen elektronischen Geschäftsverkehr", die die Kommission vorgelegt hat.

  • HTA-Rechtsvorschriften und -Verfahren

    Die Bewertung von Gesundheitstechnologien (Health Technology Assessment - HTA) ist ein wissenschaftlicher, evidenzbasierter Prozess, bei dem Informationen über medizinische, wirtschaftliche, gesellschaftliche und ethische Gesichtspunkte im Zusammenhang mit dem Einsatz einer Gesundheitstechnologie zusammengefasst werden. Beispiele für Gesundheitstechnologien sind Arzneimittel und Medizinprodukte.

  • Arzneimittel und Medizinprodukte

    Am 12. Januar 2025 trat die Verordnung über die Bewertung von Gesundheitstechnologien (HTA) in Kraft. Damit soll der EU-weite Zugang von Patienten zu innovativen und wirksamen Gesundheitstechnologien erheblich verbessert werden.

  • Diskriminierung von Medizinprodukten

    Ein veröffentlichter Bericht, in dem die anhaltende Diskriminierung von EU-Medizinprodukten auf dem chinesischen Beschaffungsmarkt hervorgehoben wird, fließt in die Entscheidung der Kommission ein, mit welchen Maßnahmen hier gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen der EU und China hergestellt werden sollen.

  • Entscheidungen in Vertragsverletzungsverfahren

    Die EU-Kommission erlässt eine Reihe von Beschlüssen zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die nicht mitgeteilt haben, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht ergriffen haben. Dabei übermittelt die Kommission zunächst Aufforderungsschreiben an alle Mitgliedstaaten, die keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien gemeldet haben, deren Umsetzungsfrist vor Kurzem abgelaufen ist.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen