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Behandlung von Abfall in der EU


Umsetzung des EU-Rechts: Kommission fordert fünf Mitgliedstaaten auf, die EU-Abfallrahmenrichtlinie zu beachten
Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um dieser Richtlinie bis zum 12. Dezember 2010 nachzukommen


(29.06.11) - Die Europäische Kommission fordert fünf Mitgliedstaaten (Bulgarien, Zypern, Estland, Griechenland und Polen) auf, die EU-Abfallrahmenrichtlinie zu beachten. Diese Mitgliedstaaten haben die Kommission nicht über die Umsetzung des EU-Rechts in einzelstaatliches Recht unterrichtet, die bis 12. Dezember 2010 erfolgen musste. Auf Empfehlung des EU-Umweltkommissars Janez Potočnik übermittelt die Kommission nun ein Mahnschreiben, eine sogenannte mit Gründen versehene Stellungnahme. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben zwei Monate Zeit, dieser Aufforderung nachzukommen. Sollten sie ihrer rechtlichen Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Kommission sie vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagen; sie kann außerdem den Gerichtshof bitten, ein Zwangsgeld zu verhängen, ohne ihn ein zweites Mal anrufen zu müssen.

Die EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG steckt den rechtlichen Rahmen für die Behandlung von Abfall in der EU ab. Mit ihr wurden Grundsätze der Abfallbewirtschaftung wie das Verursacherprinzip und eine verbindliche Abfallhierarchie eingeführt, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihren Abfall nach Maßgabe folgender Prioritätenfolge zu bewirtschaften: Vermeidung, Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung und Beseitigung.

Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um dieser Richtlinie bis zum 12. Dezember 2010 nachzukommen. Da die Mitgliedstaaten der Kommission nicht alle Umsetzungsmaßnahmen fristgerecht mitgeteilt haben, hat diese ein Aufforderungsschreiben an sie gerichtet. Die Rechtsvorschriften wurden jedoch noch immer nicht angenommen, weswegen die Kommission beschlossen hat, den Mitgliedstaaten eine mit Gründen versehene Stellungnahmen zu senden.

Nach den neuen Regeln kann die Kommission in Fällen, in denen Mitgliedstaaten EU-Rechtsvorschriften nicht fristgemäß in einzelstaatliches Recht umsetzen, bei der ersten Anrufung des Gerichtshofs die Verhängung eines Zwangsgelds vorschlagen. Diese Regeln wurden im November 2010 beschlossen und sind am 15. Januar 2011 in Kraft getreten.

Hintergrund
In der EU werden jährlich 3 Milliarden Tonnen Abfälle erzeugt, und diese Menge nimmt ständig zu. Um Wirtschaftswachstum und Abfallerzeugung zu entkoppeln, gibt die Abfallrahmenrichtlinie einen Rechtsrahmen für die Abfallbehandlung in der EU vor. Der Rechtsrahmen dient dem Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, indem die schädlichen Auswirkungen von Abfallerzeugung und -bewirtschaftung verhindert werden.

Im Januar leitete die Kommission gegen 23 Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstößen gegen die Abfallrahmenrichtlinie ein. Von den ursprünglich 23 Fällen sind 19 noch immer offen, davon befinden sich sieben (zuzüglich zu den heute angekündigten fünf) ebenfalls im Stadium der mit Gründen versehenen Stellungnahme.

Weitere Auskünfte
Aktuelle Statistiken zu Vertragsverletzungsverfahren im Allgemeinen:
http://ec.europa.eu/community_law/infringements/infringements_de.htm

Näheres zur Abfallpolitik der EU:
http://ec.europa.eu/environment/waste/index.htm
(Europäische Kommission: ra)


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