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Rahmenbedingungen für Fernsehdienste


Digitale Agenda: Europäische Kommission ersucht vier Mitgliedstaaten um Auskunft über die Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
Kommission will die Umsetzung sämtlicher Aspekte der AVMD-Richtlinie in den nationalen Mediengesetzen aller Mitgliedstaaten sicherstellen


(31.07.12) - Die Europäische Kommission hat sich mit einem Schreiben an Portugal, Slowenien, Finnland (bezüglich des autonomen Gebiets Åland) und das Vereinigte Königreich (bezüglich des britisches überseeischen Gebiets Gibraltar) gewandt, um Auskünfte darüber einzuholen, inwieweit diese Länder die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMS-Richtlinie) umgesetzt haben. Die zuständigen Behörden sollen ihre Antworten innerhalb von zehn Wochen übermitteln. Diese Auskunftsersuchen sind Teil der Bemühungen, mit denen die Kommission die Umsetzung sämtlicher Aspekte der AVMD-Richtlinie in den nationalen Mediengesetzen aller Mitgliedstaaten sicherstellen will. Sie bedeuten nicht, dass die Richtlinie nicht korrekt umgesetzt worden wäre, vielmehr geht es der Kommission darum, zum jetzigen Zeitpunkt noch eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung zu klären.

In einer ersten Runde hatte die Kommission im März 2011 16 Mitgliedstaaten angeschrieben (Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Malta, Niederlande, Rumänien, Spanien, Schweden, Slowakei und Vereinigtes Königreich), in einer zweiten Runde im September 2011 dann acht weitere Mitgliedstaaten (Österreich, Zypern, Estland, Deutschland. Ungarn, Lettland, Litauen und Luxemburg). Polen hat bislang nur unvollständige Maßnahmen zur Umsetzung der AVMD-Richtlinie in nationales Recht mitgeteilt, weshalb derzeit gegen das Land ein Vertragsverletzungsverfahren läuft.

Gegenstand der Auskunftersuchen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie waren vielfältige Aspekte in folgenden Bereichen:

>> Herkunftslandprinzip und rechtliche Aspekte der audiovisuellen Mediendienste;

>> audiovisuelle kommerzielle Kommunikation (einschl. der Vorschriften über Produktplatzierung und Sponsoring, Teleshopping und Verhaltensregeln für Nahrungsmittel mit hohem Fett-, Salz- und Zuckergehalt);

>> Jugendschutz;

>> Förderung europäischer und unabhängiger Werke;

>> Recht auf Gegendarstellung;

>> grundlegende Verpflichtungen aufgrund der Richtlinie (z. B. Vorschriften über die barrierefreie Zugänglichkeit, Mit- und Selbstregulierung, Registrierung von Abrufdiensten);

>> Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung – Auflagen im Hinblick auf die Übertragung im frei zugänglichen Fernsehen und die Kurzberichterstattung;

>> Zusammenarbeit der Regulierungsstellen.

Hintergrund
Ziel der AVMD-Richtlinie (2010/13/EU) ist es, durch Schaffung grenzüberschreitend einheitlicher Rahmenbedingungen für Fernsehdienste und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf einen Binnenmarkt und Rechtssicherheit für die Fernsehsender und die audiovisuelle Industrie in Europa zu gewährleisten und dabei die kulturelle Vielfalt zu wahren, Kinder und Verbraucher zu schützen, den Medienpluralismus zu garantieren und Hetze aus Gründen der Rasse und der Religion zu bekämpfen. Die Richtlinie basiert auf dem "Herkunftslandprinzip", demzufolge die Anbieter audiovisueller Mediendienste einzig den Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes unterliegen und den Vorschriften des jeweiligen Verbreitungslandes nur unter sehr begrenzten Bedingungen unterworfen werden können, die in Artikel 3 der AVMD-Richtlinie festgelegt sind, z. B. Aufstachelung zum Hass). Die EU-Mitgliedstaaten hatten beschlossen, die AVMD-Richtlinie bis zum 19. Dezember 2009 in nationales Recht umzusetzen.

Die ursprüngliche Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" wurde 1989 erlassen und im Jahr 1997 zum ersten Mal geändert. Im Dezember 2007 wurde eine Änderungsrichtlinie verabschiedet. Am 10. März 2010 wurden die Bestimmungen der ursprünglichen Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" und die Bestimmungen der Änderungsrichtlinien in einer kodifizierten Fassung mit dem Titel "Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste" zusammengeführt. (Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

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    Die Europäische Kommission begrüßt die zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielte vorläufige Einigung über den Vorschlag der Kommission, die Verschmutzung durch Mikroplastik durch Kunststoffpellets in der gesamten Wertschöpfungskette, auch während des Transports, insbesondere auf See, zu regulieren und zu verhindern. Die neue Verordnung wird die Umwelt schützen und gleichzeitig sicherstellen, dass die europäischen Industrien weiterhin nachhaltig operieren und expandieren können.

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    Die Europäische Kommission begrüßt die vorläufige politische Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die neuen Vorschriften für die Sicherheit von Spielzeug im Anschluss an den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 28. Juli 2023. Die neue Verordnung wird die Verwendung schädlicher Chemikalien wie PFAS, endokrine Disruptoren und Bisphenole in Spielzeug verbieten. Alle Spielzeuge werden über einen digitalen Produktpass verfügen, um zu verhindern, dass unsicheres Spielzeug, das online und offline verkauft wird, in die EU gelangt.

  • Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz)

    Die Europäische Kommission und die nationalen Verbraucherschutzbehörden von 25 Mitgliedstaaten sowie Island und Norwegen haben die Ergebnisse einer Überprüfung ("Sweep") von Online-Händlern, die Gebrauchtwaren wie Kleidung, elektronische Geräte oder Spielzeug verkaufen, veröffentlicht. "Sweeps" werden von der Europäischen Kommission koordiniert und von den nationalen Durchsetzungsbehörden zeitgleich durchgeführt. Mit dem aktuellen Sweep sollte überprüft werden, ob die Praktiken dieser Händler mit dem EU-Verbraucherrecht im Einklang stehen. Die Verbraucherschutzbehörden überprüften 356 Online-Händler und stellten fest, dass 185 (52 Prozent) von ihnen möglicherweise gegen das EU-Verbraucherrecht verstoßen.

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