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Verkauf einer zahlungsunfähigen Bank


Staatliche Beihilfen: Europäische Kommission genehmigt Verlängerung und Änderung der dänischen Regelung für die Abwicklung von Kreditinstituten
Pleite-Banken: Grünes Licht für zwei Änderungen an der Regelung, die den teilweisen oder kompletten Verkauf einer zahlungsunfähigen Bank erleichtern

(19.12.11) - Die Europäische Kommission hat der Verlängerung der dänischen Regelung für die Abwicklung von Kreditinstituten und der Regelung über Ausgleichsleistungen bis zum 30. Juni 2012 nach den EU-Beihilfevorschriften zugestimmt. Ferner hat die Kommission grünes Licht für zwei Änderungen an der Regelung gegeben, die den teilweisen oder kompletten Verkauf einer zahlungsunfähigen Bank erleichtern. Die Änderungen erlauben Ausgleichsleistungen des Staates entweder, wenn ein Käufer bereit ist, die zahlungsunfähige Bank komplett zu übernehmen, oder wenn die zahlungsunfähige Bank in einen gesunden und einen nicht lebensfähigen Teil aufgegliedert wird.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die geänderte Regelung mit den EU-Bestimmungen vereinbar ist, die Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zulassen. So ist die Regelung befristet und in ihrem Umfang begrenzt, gewährleistet eine angemessene Lastenteilung und sieht ausreichende Vorkehrungen zur Beschränkung von Wettbewerbsverfälschungen auf ein Minimum vor.

Dänemark hat das Gesetz über den Mechanismus zur Auflösung zahlungsunfähiger Banken geändert, damit der Staat zur Rettung einer solchen Bank beitragen kann. Die Änderungen führen zwei Optionen ein, die zur Anwendung kommen, wenn eine Auflösung nach der am 1. August 2011 genehmigten Ausgleichsregelung nicht möglich ist. Ausgleichsleistungen des Staates erfolgen über die Finanzstabilitätsgesellschaft (FSC) als staatlicher Gesellschaft für Abwicklungen sowie über den Garantiefonds für Einleger und Investoren.

Die erste der beiden Optionen sieht vor, dass eine einzelne Bank die zahlungsunfähige Bank im Rahmen eines zu Wettbewerbsbedingungen durchgeführten Verfahrens komplett übernimmt. Die FSC leistet an diese Bank einen Ausgleich in Form von Barmitteln oder Garantien. Ferner erhält die Bank auch von dem Fonds Ausgleichsleistungen nach der Ausgleichsregelung.

Fällt die erste Option weg, wird die zweite Option geprüft, der zufolge eine zahlungsunfähige Bank von der FSC übernommen und in zwei Teile aufgeteilt werden kann: eine Good Bank mit den "guten" Vermögenswerten und eine Bad Bank mit den wertgeminderten Vermögenswerten. Die Good Bank wird von der FSC unmittelbar an einen Käufer weiterverkauft und die Bad Bank abgewickelt. Die FSC und der Fonds gewähren Ausgleichsleistungen an die Bad Bank, um die Folgen der Abwicklung für die Gläubiger abzumildern.

Im Rahmen beider Optionen verlieren die Anteilseigner und die Inhaber nachrangiger Schuldtitel ihr gesamtes Kapital. Vorrangige Gläubiger hingegen müssen die Verluste der zahlungsunfähigen Bank nicht mittragen.

Mit den Änderungen wird für die Rettungsmechanismen eine Rangfolge aufgestellt. An erster Stelle steht die Prüfung, ob im Rahmen der Ausgleichsregelung eine Lösung für die zahlungsunfähige Bank gefunden werden kann. Falls nicht, wird zunächst eine Lösung nach der ersten Option und dann nach der zweiten Option gesucht. Ist keine dieser drei Möglichkeiten umsetzbar, kommt die ursprüngliche Abwicklungsregelung zur Anwendung.

Ursprüngliche Abwicklungsregelung

Ziel der dänischen Abwicklungsregelung für zahlungsunfähige Banken ist ein maximaler Werterhalt, indem an die Stelle eines regulären Insolvenzverfahrens eine kontrollierte Abwicklung nach der Prämisse der Unternehmensfortführung tritt. Die Regelung wurde am 30. September 2010 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt, am 7. Dezember 2010 bis Ende Juni 2011 verlängert und am 28. Juni 2011 erneut bis Ende Dezember 2011 verlängert.

Eine erste Änderung an der Regelung durch Einführung der Ausgleichsregelung wurde am 1. August 2011 für einen Zeitraum bis Ende Dezember 2011 genehmigt. Die dänische Abwicklungsregelung steht im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Finanzinstitute im Kontext der Finanzkrise und besonders mit der Mitteilung über Umstrukturierungsbeihilfen für Banken. Die Verlängerung der ursprünglichen Regelung und der Ausgleichsregelung wie auch die Genehmigung der zwei neuen Mechanismen soll helfen, die finanziellen Schwierigkeiten zu lösen, mit denen Dänemark – wie auch die meisten anderen Mitgliedstaaten – weiterhin zu kämpfen hat. Sinn und Zweck der ursprünglichen Regelung und der Ausgleichsregelung ist eine geordnete Abwicklung von Banken, so dass die Regelung zur Verfügung stehen muss, solange die Finanzkrise anhält.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.33757 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News. (Europäische Kommission: ra)


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