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Standards für künftige Mobilfunkdienste


Kartellrecht: Europäische Kommission stellt vorläufige Untersuchung zu "E5" ein
Kommission will aber die weitere Entwicklung der Standardisierungsmaßnahmen im Mobilfunksektor auch künftig aufmerksam beobachten


(28.03.13) - Im März 2012 bestätigte die Europäische Kommission, dass sie von fünf großen Telekommunikationsanbietern – den sogenannten "E5": Deutsche Telekom, France Télécom, Telefónica, Vodafone und Telecom Italia – sowie vom Branchenverband GSMA Auskünfte über die Vorgehensweise bei der Entwicklung von Standards für künftige Mobilfunkdienste angefordert hatte.

Ziel der Kommission ist es sicherzustellen, dass die von großen Telekommunikationsunternehmen eingeleiteten Standardisierungsmaßnahmen nicht strategisch genutzt werden, um andere Unternehmen vom Markt auszuschließen.

Die Kommission stellt fest, dass die früher von den E5 durchgeführten Standardisierungstätigkeiten auf die GSMA und andere Fachverbände übertragen wurden. Sie begrüßt die Übertragung dieser Aufgaben, da damit eine stärkere Einbeziehung der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht wird. Mit diesem positiven Schritt wird das Risiko gemindert, dass Standardisierungsmaßnahmen den Wettbewerb beeinträchtigen. Daher stellt die Kommission nun die vorläufige Prüfung dieser Sache ein.

Die Kommission wird die weitere Entwicklung der Standardisierungsmaßnahmen im Mobilfunksektor auch künftig aufmerksam beobachten. (Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Straßenverkehrssicherheit und Luftqualität

    Um die Straßenverkehrssicherheit und die Luftqualität in der gesamten EU zu verbessern, schlägt die Kommission eine umfassende Überarbeitung der EU-Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit und die Zulassung von Fahrzeugen vor.

  • Geldbußen bis zu 500 Mio. Euro

    Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass Apple nicht, wie im Gesetz über digitale Märkte vorgeschrieben, seine Einstellungen zur standardmäßigen Weiterleitung aufgehoben hat, und dass Meta gegen die im Gesetz über digitale Märkte vorgeschriebene Verpflichtung verstoßen hat, Verbraucherinnen und Verbraucher einen Dienst wählen zu lassen, bei dem weniger personenbezogene Daten verwendet werden.

  • Wiederherstellung der Rentabilität

    Die Europäische Kommission hat eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 321,2 Mio. EUR, die Deutschland Condor zur Wiederherstellung ihrer Rentabilität gewährt hatte, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Dieser Beschluss trägt dem Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024 Rechnung, mit dem ein vorheriger Kommissionsbeschluss vom Juli 2021 für nichtig erklärt wurde. Die deutsche Charterfluggesellschaft Condor erbringt von ihren Drehkreuzen in Deutschland aus Luftverkehrsdienstleistungen für Privatkunden und Reiseveranstalter, insbesondere im Rahmen von Freizeitreisen. Im September 2019 musste Condor wegen der Abwicklung seiner Muttergesellschaft, des Reisekonzerns Thomas Cook, Insolvenz anmelden.

  • Effizienter Austausch von Fahrzeugdaten

    Auf den Straßen der EU sind nach wie vor unsichere Fahrzeuge präsent. Sie verursachen Abstürze, direkt oder indirekt. Einige Fahrzeugmängel werden noch nicht erkannt, entweder weil sie bei der regelmäßigen technischen Inspektion (PTI) nicht geprüft werden oder weil keine Verpflichtung besteht, das Fahrzeug selbst zu prüfen. Darüber hinaus wurden die derzeitigen Testmethoden nicht an den Fortschritt und die Einführung neuer Technologien wie ADAS-Funktionen (Advanced Driver Assistance) und Elektrofahrzeuge angepasst. Auch die Kontrolle der Luftschadstoff- und Lärmemissionen von Fahrzeugen ist nach wie vor unzureichend, da einige der PTI-Tests nicht empfindlich genug sind, um Emissionen über die für die jüngsten Fahrzeuge geltenden gesetzlichen Grenzwerte hinaus zu erkennen, und die derzeitigen Prüfverfahren nicht geeignet sind, zur Verringerung der Luftverschmutzung (Stickstoffoxidemissionen (NOx)und Nanopartikel) und des Lärms beizutragen.

  • Verbesserung der Resilienz

    Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an 19 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden) zu richten, weil diese Länder es versäumt haben, ihr die vollständige Umsetzung der NIS-2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555) mitzuteilen.

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