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Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts


Kartellrecht: Europäische Kommission nimmt Interbankenentgelte von MasterCard unter die Lupe
Zusätzlich zu ihren Maßnahmen zur Durchsetzung des Kartellrechts will die Kommission noch vor dem Sommer einen Vorschlag für eine Verordnung über Interbankenentgelte für Kartenzahlungen vorlegen


(29.04.13) - Die Europäische Kommission hat ein förmliches Verfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob MasterCard möglicherweise den Wettbewerb bei Zahlungskartentransaktionen im EWR behindert und damit gegen das EU-Kartellrecht verstößt. Die Kommission hat Bedenken, dass einige der von MasterCard erhobenen Interbankenentgelte und damit zusammenhängende Praktiken wettbewerbswidrig sein könnten. Die Einleitung eines Verfahrens greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor.

Zahlungskarten sind im EU-Binnenmarkt, insbesondere im grenzüberschreitenden oder im Online-Handel, sehr wichtige Instrumente. In Europa nehmen Verbraucher und Unternehmen jährlich über 40 Prozent ihrer bargeldlosen Zahlungen per Karte vor. Daher erachtet es die Kommission als Priorität, Wettbewerbsverzerrungen infolge von Absprachen über Interbankenentgelte und andere Konditionen zu verhindern. So hat die Kommission bereits 2007 einige Interbankenentgelte von MasterCard untersagt. Derzeit untersucht sie auch die von Visa erhobenen Entgelte.

Gegenstand des nun eingeleiteten Verfahrens sind:

(i) Interbankenentgelte für Zahlungen von Karteninhabern aus Nicht-EWR-Staaten (im Gegensatz zu Entgelten für grenzüberschreitende Transaktionen im EWR, die bereits 2007 untersagt wurden. Diese Entgelte fallen beispielsweise an, wenn Touristen aus den Vereinigten Staaten bei Händlern im EWR mit ihrer MasterCard-Kreditkarte bezahlen;

(ii) alle Regeln im MasterCard-System für das "grenzüberschreitende Acquiring", die die Möglichkeiten eines Händlers beschränken, bessere Konditionen von Banken aus anderen Mitgliedstaaten zu nutzen;

(iii) damit verbundene Regeln oder Geschäftspraktiken von MasterCard, die die Wettbewerbsbedenken der Kommission verstärken (z. B. die "Honour All Cards Rule", die einen Händler zur Annahme aller Karten verpflichtet).

Die fraglichen Entgelte und Praktiken schränken möglicherweise den Wettbewerb ein. Die Interbankenentgelte werden im Allgemeinen auf die Händler überwälzt, so dass ihnen dadurch insgesamt höhere Gebühren entstehen. Ein solches Verhalten führt bei grenzüberschreitenden Transaktionen zu Verzögerungen und schadet letztlich den Verbrauchern in der Europäischen Union.

Zusätzlich zu ihren Maßnahmen zur Durchsetzung des Kartellrechts will die Kommission noch vor dem Sommer einen Vorschlag für eine Verordnung über Interbankenentgelte für Kartenzahlungen vorlegen, die Rechtssicherheit und langfristig gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Anbieter im Binnenmarkt gewährleisten soll.

Hintergrund
2007 untersagte die Kommission MasterCard die Erhebung von Interbankenentgelten für grenzüberschreitende Zahlungskartentransaktionen im EWR. Im Mai 2012 wies das Gericht der Europäischen Union das von MasterCard gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsmittel. MasterCard hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Parallel zum MasterCard-Verfahren führt die Kommission eine eingehende Prüfung ähnlicher Praktiken von Visa durch.

Die Kommission hält gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungskartenanbieter für äußerst wichtig. Daher führt sie die Untersuchungen zu den beiden großen Anbietern – MasterCard und Visa – parallel durch. Darüber hinaus hat sie angekündigt, dass sie noch vor dem Sommer einen Vorschlag für Rechtsvorschriften über Interbankenentgelte für Zahlungskartentransaktionen vorlegen will. Sobald diese Vorschriften von Rat und Parlament angenommen worden sind, sollen sie für alle Anbieter Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherstellen.

Nach Artikel 101 AEUV sind wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen und wettbewerbsbeschränkende Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen untersagt. Wie diese Bestimmung umzusetzen ist, regelt die Kartellverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates), die sowohl von der Kommission als auch von den Wettbewerbsbehörden der EU-Mitgliedstaaten angewendet werden kann.

Nach Artikel 11 Absatz 6 der Kartellverordnung entfällt mit der Verfahrenseinleitung durch die Kommission die Zuständigkeit der jeweiligen mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden für die Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts. Die Gerichte der Mitgliedstaaten dürfen keine Beschlüsse erlassen, die einem Beschluss zuwiderlaufen, den die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt (Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung).

Die Kommission hat MasterCard und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten über die Verfahrenseinleitung in dieser Sache unterrichtet.

Für den Abschluss der Ermittlungen zu wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen gibt es keine verbindliche Frist. Die Dauer einer kartellrechtlichen Untersuchung hängt von mehreren Faktoren ab, unter anderem von der Komplexität des jeweiligen Falls, der Bereitschaft des betreffenden Unternehmens zur Zusammenarbeit mit der Kommission sowie der Ausübung der Rechte auf Verteidigung.

Weitere Informationen zu diesem Kartellfall können über das öffentlich zugängliche Register der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter der Nummer 40049 eingesehen werden. (Europäische Kommission: ra)


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