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Einhaltung zweier EU-Umweltrechtsakte


Umwelt: Deutschland wegen Versäumnissen bei der Notifizierung seiner Vorschriften für Wasserqualitätsnormen und eine Meeresschutzstrategie verwarnt
Sollte Deutschland innerhalb von zwei Monaten in den beiden Fällen keine geeigneten Maßnahmen ergreifen, kann die Kommission den EU-Gerichtshof damit befassen und ihn ersuchen, Geldbußen zu verhängen


(27.06.11) - Die Kommission fordert von Deutschland die Einhaltung zweier EU-Umweltrechtsakte. Trotz früherer Mahnungen hat es Deutschland versäumt, die Kommission über seine Rechtsvorschriften für Normen für die Wasserqualität, die vor dem 13. Juli 2010 hätten umgesetzt sein müssen, sowie seine Vorschriften für eine Meeresschutzstrategie, für die der 15. Juli 2010 als Frist gesetzt war, zu informieren.

Auf Empfehlung von Umweltkommissar Janez Potočnik hat die Kommission daher beschlossen, Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln. Deutschland bleiben zwei Monate, um sich dazu zu äußern. Kommt es der Aufforderung nicht nach, kann die Kommission die Angelegenheiten an den Europäischen Gerichtshof übergeben und ihn ersuchen, bereits in diesem Stadium finanzielle Sanktionen zu verhängen, ohne ein zweites Urteil vom Gerichtshof einholen zu müssen.

Wasserqualitätsnormen
Die Richtlinie für prioritäre Stoffe schützt Menschen und Umwelt durch die Festsetzung von Grenzwerten für bestimmte Stoffe und Stoffgruppen, die bekanntermaßen ein erhebliches Risiko für Gewässer darstellen.

Die Mitgliedstaaten mussten die erforderlichen Gesetze, Regelungen und Verwaltungsvorschriften zur Einhaltung der Richtlinie für prioritäre Stoffe bis zum 13. Juli 2010 in Kraft setzen und die Kommission darüber in Kenntnis setzen. Da Deutschland die Kommission aber nicht rechtzeitig über alle Durchführungsmaßnahmen informiert hatte, wurde ihm am 20. September 2010 ein Aufforderungsschreiben übermittelt, zu dem es sich innerhalb von zwei Monaten äußern musste. Die Rechtsvorschriften wurden jedoch noch immer nicht angenommen, weswegen die Kommission beschlossen hat, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu senden.

Meeresstrategierahmenrichtlinie
Nach der Meeresstrategierahmenrichtlinie 2008/56/EG müssen die Mitgliedstaaten koordinierte Strategien erarbeiten, um die europäischen Meeresökosysteme zu schützen bzw. wiederherzustellen und um für die ökologische Nachhaltigkeit der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Meeresumwelt zu sorgen.

Die Mitgliedstaaten mussten die Strategien zur Einhaltung dieser Richtlinie spätestens bis zum 15. Juli 2010 festlegen und die Kommission über diese Maßnahmen informieren. Da Deutschland diese Frist nicht eingehalten hat, übermittelte die Kommission am 20. September 2010 ein Aufforderungsschreiben. Obwohl Fortschritte erzielt wurden, ist Deutschland seinen gesetzlichen Verpflichtungen noch nicht nachgekommen. Die Kommission wird Deutschland daher eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln und zwei Monate geben, seinen Verpflichtungen zu entsprechen.

Sollte Deutschland innerhalb von zwei Monaten in den beiden Fällen keine geeigneten Maßnahmen ergreifen, kann die Kommission den EU-Gerichtshof damit befassen und ihn ersuchen, Geldbußen zu verhängen.

Die rechtzeitige Umsetzung der EU–Rechtsvorschriften hat für die Kommission Priorität. Nach den neuen Regeln schlägt die Kommission in Fällen, in denen Mitgliedstaaten EU-Rechtsvorschriften nicht fristgemäß in einzelstaatliches Recht umsetzen, jetzt konsequent bei der ersten Anrufung des Gerichtshofs die Verhängung von finanziellen Sanktionen vor. Diese Regeln wurden im November 2010 beschlossen und sind am 15. Januar 2011 in Kraft getreten.

Hintergrund
Die Richtlinie über prioritäre Stoffe präzisiert die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie, des wichtigsten Rechtsakts zum Schutz der europäischen Gewässer. Die Wasserrahmenrichtlinie hat zum Ziel, innerhalb bestimmter Fristen in verschiedenen Bereichen eine hohe Gewässerqualität zu erreichen (so z. B. soll bei Oberflächengewässern bis 2015 ein guter chemischer Zustand erreicht werden). Die Richtlinie enthält eine Liste von 33 prioritären Stoffen und acht weiteren Schadstoffen, die sich als sehr bedenklich für die europäischen Gewässer erwiesen haben. Gemäß der Richtlinie für prioritäre Stoffe sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Grenzwerte für zulässige Höchstkonzentrationen und jährliche Durchschnittskonzentrationen dieser Stoffe einzuhalten, um einen angemessenen Schutz der aquatischen Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten. Die Qualitätsstandards dienen dazu, sowohl akute als auch chronische Auswirkungen kurz- und langfristiger Exposition gegenüber diesen Stoffen zu vermeiden.

Die Meeresstrategierahmenrichtlinie hat zum Ziel, bis 2020 in den Meeren Europas einen guten Umweltzustand zu erreichen. Die Mitgliedstaaten müssen ein Programm mit Zielen und Indikatoren festlegen und den ökologischen Zustand ihrer Meeresgewässer sowie die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten beurteilen, bevor ihnen ein "guter Umweltzustand" bescheinigt wird. Dies beruht auf Kriterien wie der biologischen Vielfalt, Gesundheit der Fischbestände, Schadstoffkonzentrationen und Eutrophierung (übermäßiges Algenwachstum, das die Entwicklung anderer Lebewesen hemmt), Vorkommen nicht einheimischer Arten, Abfall im Meer und Unterwasserlärm. Durch Verzögerungen bei der Umsetzung der Richtlinie sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass der gute Umweltzustand innerhalb der gesetzten Frist erreicht wird, mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen für die Nutzer der europäischen Meere.

Weitere Informationen
Weitere Informationen zur Richtlinie für prioritäre Stoffe:
http://ec.europa.eu/environment/water/water-dangersub/pri_substances.htm#dir_prior

Näheres zur Meeresschutzpolitik:
http://ec.europa.eu/environment/water/marine/index_en.htm

Näheres zur Wasserpolitik:
http://ec.europa.eu/environment/water/index_en.htm

Aktuelle Statistiken zu Vertragsverletzungsverfahren im Allgemeinen:
http://ec.europa.eu/environment/legal/implementation_en.htm
(Europäische Kommission: ra)


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