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Wirksamer Wettbewerb wird nicht behindert


Fusionskontrolle: Kommission genehmigt Übernahme des schweizerischen Pharmaunternehmens Nycomed durch den japanischen Takeda-Konzern
Der gemeinsame Marktanteil von Takeda und Nycomed in Deutschland, Italien und Österreich, wo beide das betroffene Produkt verkaufen, ist nicht sehr hoch


(18.08.11) - Die Europäische Kommission hat die Übernahme des schweizerischen Pharmaunternehmens Nycomed durch seinen japanischen Konkurrenten Takeda nach der EU-Fusionskontrollverordnung freigegeben. Sowohl Takeda als auch Nycomed liefern Protonenpumpenhemmer, ein Arzneimittel, das zur Behandlung weit verbreiteter Störungen der Magensäureproduktion eingesetzt wird.

Die Kommission hat bei der Prüfung des geplanten Zusammenschlusses festgestellt, dass der gemeinsame Marktanteil von Takeda und Nycomed in Deutschland, Italien und Österreich, wo beide das betroffene Produkt verkaufen, nicht sehr hoch ist und dass sie in diesem Sektor dem Wettbewerbsdruck anderer Unternehmen ausgesetzt sind.

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Übernahme den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern wird.

Takeda ist ein weltweit tätiger japanischer Konzern mit drei Geschäftsfeldern: verschreibungspflichtige Arzneimittel, frei verkäufliche Gesundheitsprodukte und sonstige Bereiche (darunter Herstellung und Vermarktung von Reagenzien, klinische Diagnose und chemische Produkte). Das schweizerische Unternehmen Nycomed bietet eine differenzierte Produktpalette mit den Schwerpunkten verschreibungspflichtige Markenarzneimittel, frei verkäufliche Gesundheitsprodukte und Lohnherstellung.

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die Kommission ist seit 1989 beauftragt, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung). Sie hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass Zusammenschlüsse den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) 1 noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern.

Der weitaus größte Teil der Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Routineprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie den Zusammenschluss genehmigt (Phase I) oder ein eingehendes Prüfverfahren einleitet (Phase II). (Europäische Kommission: ra)


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