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Genügend andere Anbieter auf dem Markt


Fusionskontrolle: Kommission genehmigt Übernahme des Sicherheitsunternehmens Niscayah durch Securitas
Preiserhöhungen nach der Übernahme nicht wahrscheinlich sind, vor allem weil die Kunden ohne Schwierigkeiten zu konkurrierenden Anbietern dieser Dienstleistungen wechseln können

(18.08.11) - Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme der schwedischen Niscayah-Gruppe durch die ebenfalls in Schweden ansässige Securitas AB nach der EU-Fusionskontrollverordnung freigegeben. Die Untersuchung der Kommission hat bestätigt, dass Securitas auch nach der Übernahme von Niscayah mit einer Reihe von Wettbewerbern konkurrieren wird und dass es für die Kunden auf allen betroffenen Märkten noch genügend andere Anbieter gibt.

Die Kommission hat die Auswirkungen der geplanten Übernahme auf den Wettbewerb und insbesondere die betroffenen Märkte für Alarmempfangszentralen und Alarmweiterleitungsdienste geprüft, auf denen beide Unternehmen tätig sind. Die Untersuchung ergab, dass Preiserhöhungen nach der Übernahme nicht wahrscheinlich sind, vor allem weil die Kunden ohne Schwierigkeiten zu konkurrierenden Anbietern dieser Dienstleistungen wechseln können. Zudem wird das Unternehmen nach dem Zusammenschluss nicht in der Lage sein, die Expansion seiner Wettbewerber zu behindern. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Übernahme den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern wird.

Sowohl Securitas als auch Niscayah sind international im Bereich der Sicherheitsdienstleistungen tätig. Securitas stellt Sicherheitskräfte, Alarmempfangszentralen und Alarmweiterleitungsdienste bereit. Niscayah bietet elektronischen Objektschutz und Dienstleistungen von Alarmempfangszentralen an.

Der Zusammenschluss wurde am 28. Juni 2011 bei der Kommission angemeldet.

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die Kommission ist seit 1989 beauftragt, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung). Sie hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass Zusammenschlüsse den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern.

Der weitaus größte Teil der Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Routineprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie den Zusammenschluss genehmigt (Phase I) oder ein eingehendes Prüfverfahren einleitet (Phase II). (Europäische Kommission: ra)


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