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Compliance in der Landwirtschaft


Staatliche Beihilfen: Kommission ordnet Rückforderung der deutschen Beihilfen für Tierkörperbeseitigung und Entsorgung von Schlachtabfällen in Rheinland-Pfalz an
Europäische Kommission gelangte zu der Auffassung, dass sämtliche Kosten für die Tierkörperbeseitigung von den Verursachern (z. B. Landwirte und Schlachthöfe) zu tragen sind


(09.05.12) - Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass die öffentlichen Zuwendungen für den Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz nicht mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar sind, und hat Deutschland daher aufgefordert, Beihilfen von rund 30 Mio. EUR vom Begünstigten zurückzufordern. Der Zweckverband (im Folgenden "Zweckverband TKB") erbringt in Rheinland-Pfalz Dienstleistungen für die Tierkörperbeseitigung und die Entsorgung von Schlachtabfällen. Die Untersuchung der Kommission ergab, dass der Zweckverband TKB keine Ausgleichszahlungen erhalten darf, da ihm aufgrund seiner ausreichenden Reservekapazitäten für Seuchenfälle keine zusätzlichen Kosten für die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung entstehen.

Der Zweckverband TKB erhält von seinen Mitgliedern (Kommunen im Land Rheinland-Pfalz) jährliche Zahlungen von rund 2,25 Mio. EUR als Ausgleich für seine Verluste. Nach Auffassung Deutschlands sind diese jährlichen Zahlungen der Kommunen gerechtfertigt, da sie einen Ausgleich für die Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung – der Vorhaltung von Reservekapazitäten für Seuchenfälle (z. B. Maul- und Klauenseuche) – darstellen. So argumentierte auch das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren zur selben Sache.

Die Kommission stellte in ihrer eingehenden Untersuchung fest, dass dem Zweckverband TKB keine zusätzlichen Kosten für die Vorhaltung der Reservekapazitäten anfallen, weil er in Krisenzeiten auf normalerweise nicht genutzte Kapazitäten (nachts, Wochenenden) zurückgreifen kann. Unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom November 2003 in der Rechtssache GEMO (C-126/01) gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass sämtliche Kosten für die Tierkörperbeseitigung von den Verursachern (z. B. Landwirte und Schlachthöfe) zu tragen sind. Zudem zeigte die beihilferechtliche Untersuchung, dass der Zweckverband TKB die staatliche Unterstützung für eine wirtschaftlich nicht tragfähige und aggressive Preispolitik nutzt und Tierkörperbeseitigungsdienste zu nicht kostendeckenden Preisen anbietet.

Daher gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass die jährlichen Ausgleichszahlungen für die Verluste des Zweckverbands TKB nicht als Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen begründet werden können, sondern lediglich normale Betriebskosten des Unternehmens decken und ihm somit einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschaffen, die keine solchen Zuwendungen erhalten.

Hintergrund
Im Juli 2010 leitete die Kommission eine eingehende Prüfung der Tätigkeiten des Zweckverbands TKB ein, nachdem ein Wettbewerber eine Beschwerde eingereicht hatte. In Rheinland-Pfalz ist allein der Zweckverband TKB zur Entsorgung gefährlicher tierischer Abfälle berechtigt. Darüber hinaus bietet er Dienstleistungen für die Entsorgung nicht gefährlicher tierischer Abfälle an. 2007 erhielt er den Zuschlag bei einer Ausschreibung für die Entsorgung gefährlicher tierischer Abfälle in Hessen.

Der Beschluss steht mit der EU-Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor (siehe ABl. C 319 vom 27.12.2006) in Einklang, nach der eindeutig nur Landwirte staatliche Beihilfen für die Kosten der Tierkörperbeseitigung erhalten können. Andere Unternehmen wie der Zweckverband TKB kommen nicht für staatliche Beihilfen in Frage, da übermäßige Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden sollen. (Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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