Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Postmarkt: Wettbewerbsverzerrungen verhindern


Staatliche Beihilfen: Kommission nimmt Paket von vier Beschlüssen über Beihilfen für die etablierten Postbetreiber in Deutschland, Belgien, Frankreich und Griechenland an
Ziel der Beihilfenkontrolle im Postsektor ist es, die Vorteile der Marktöffnung für Bürger und Unternehmen zu erhalten und zu stärken


(03.02.12) - Die Europäische Kommission hat ein Paket von vier Beschlüssen über von Deutschland, Belgien, Frankreich und Griechenland gewährte staatliche Beihilfen für ihre etablierten Postbetreiber angenommen. In zwei Fällen – Bpost und Deutsche Post – hat die Kommission die Rückforderung der wettbewerbswidrigen Beihilfen angeordnet.

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, erklärte: "Diese Beschlüsse schärfen die Konturen der Beihilfepolitik der Kommission im Postsektor. Unser Ziel ist es, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, damit Bürger und Unternehmen von den Vorteilen einer völligen, bald in allen Mitgliedstaaten abgeschlossenen Marktöffnung profitieren können."

Den vier Beschlüssen hat die Kommission dieselben Regeln und Grundsätze zugrunde gelegt.

Deutsche Post
Die Kommission hat Ausgleichszahlungen von 5,6 Mrd. EUR genehmigt, die der Deutschen Post von 1990 bis 1995 zur Deckung der Kosten des Universal-Postdienstes gewährt wurden. Die Kommission forderte Deutschland jedoch auf, die aus einer Kombination von hohen regulierten Preisen und Pensionssubventionen entstandenen unvereinbaren Beihilfen im Rahmen von 500 Mio. EUR bis 1 Mrd. EUR von der Deutschen Post zurückzufordern. Diese Beihilfen verschaffen der Deutschen Post gegenüber ihren Wettbewerbern einen Vorteil.

Bpost
Die Kommission hat eine Entlastung im Bereich der Pensionskosten von 3,8 Mrd. EUR genehmigt, von der De Post-La Poste (heute Bpost) aufgrund der belgischen Rentenreform von 1997 profitierte, nach der die von Bpost gezahlten Sozialabgaben für ihre öffentlichen Angestellten denen des Privatsektors angeglichen wurden. Die Kommission hat Belgien jedoch aufgefordert, die unvereinbaren Beihilfen in Höhe von 417 Mio. EUR von Bpost zurückzufordern, da die jährlichen Ausgleichzahlungen in dem Zeitraum 1992-2010 für öffentliche Dienstleistungen zu einer geringen Überkompensation führten.

La Poste
Mit der Genehmigung der Beihilfe von 1,9 Mrd. EUR, die Frankreich La Poste zur Finanzierung eines Teils der Kosten von zwei öffentlichen Dienstleistungen – Auslieferung von Drucksachen an Bürger und Abdeckung entlegener Gebiete – für den Zeitraum 2008-2012 gewährt hat, bekräftigt die Kommission ihr Ziel hochwertiger öffentlicher Dienstleistungen.

Griechische Post
Die Kommission hat die der Griechischen Post (ELTA) gewährten Beihilfen Griechenlands in Höhe von 52 Mio. EUR zur teilweisen Finanzierung der Modernisierung ihrer öffentlichen Postdienstleistungen bis 2021 genehmigt, wodurch das Dienstleistungsangebot in ganz Griechenland und insbesondere in den Randgebieten erweitert wird.

Hintergrund
Ziel der Beihilfenkontrolle im Postsektor ist es, die Vorteile der Marktöffnung für Bürger und Unternehmen zu erhalten und zu stärken.

In 2009 erzielte der Postsektor in der EU einen Jahresumsatz von 72 Mrd. EUR, d. h. 0.62 Prozent des EU-BIP, und trägt in der gesamten EU zu 1,5 Millionen Arbeitsplätzen bei. Die weitere Öffnung des Wettbewerbs in diesem Wirtschaftszweig durch Reform der Rechtsvorschriften und Wettbewerbspolitik trägt zur Verwirklichung der Ziele der Strategie "Europa 2020" für nachhaltiges Wachstum in einer ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigeren Wirtschaft bei.

Verschiedene EU-Richtlinien haben zur schrittweisen Öffnung des Postmarkts für den Wettbewerb geführt. In diesem Prozess wurden die Anforderungen eines Universal-Postdienstes und weiterer öffentlicher Dienstleistungen, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden können, berücksichtigt. Die volle Liberalisierung wurde Ende 2010 in 16 Mitgliedstaaten erreicht und wird in den restlichen elf bis Ende 2012 abgeschlossen. Dies ermöglicht neuen Anbietern und innovativen Dienstleistern den Marktzugang, wodurch der Wettbewerb im Bereich der Qualität und der Preise von Postdienstleistungen gefördert wird.

Um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu erreichen, ist es entscheidend, dass Postbetreibern und insbesondere den etablierten Betreibern weder ungerechtfertigte Vorteile noch unzumutbare Nachteile im Vergleich mit Wettbewerbern erwachsen.

Die EU-Beihilfekontrolle erlaubt es Mitgliedstaaten, die Nettokosten der Postbetreiber für Dienstleistungen im allgemeinen Interesse auszugleichen, doch diesen keine Überkompensation zu gewähren. In ähnlicher Weise verhält es sich, wenn etablierte Postbetreiber – als Vermächtnis ihrer Vergangenheit als staatliche Verwaltungen – aufgrund höherer Pensionszahlungen für Beamte, die von ihren Wettbewerbern nicht getätigt werden, benachteiligt sind. Die Mitgliedstaaten können die etablierten Postbetreiber insoweit unterstützen, als diese keine Vorteile gegenüber ihren Wettbewerbern erhalten.

Beihilfekontrolle im Postsektor verfolgt ein dreifaches Ziel: Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Postbetreiber, Förderung des Wettbewerbs zwischen ihnen und Sicherstellung hochwertiger Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen. (Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Straßenverkehrssicherheit und Luftqualität

    Um die Straßenverkehrssicherheit und die Luftqualität in der gesamten EU zu verbessern, schlägt die Kommission eine umfassende Überarbeitung der EU-Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit und die Zulassung von Fahrzeugen vor.

  • Geldbußen bis zu 500 Mio. Euro

    Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass Apple nicht, wie im Gesetz über digitale Märkte vorgeschrieben, seine Einstellungen zur standardmäßigen Weiterleitung aufgehoben hat, und dass Meta gegen die im Gesetz über digitale Märkte vorgeschriebene Verpflichtung verstoßen hat, Verbraucherinnen und Verbraucher einen Dienst wählen zu lassen, bei dem weniger personenbezogene Daten verwendet werden.

  • Wiederherstellung der Rentabilität

    Die Europäische Kommission hat eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 321,2 Mio. EUR, die Deutschland Condor zur Wiederherstellung ihrer Rentabilität gewährt hatte, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Dieser Beschluss trägt dem Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024 Rechnung, mit dem ein vorheriger Kommissionsbeschluss vom Juli 2021 für nichtig erklärt wurde. Die deutsche Charterfluggesellschaft Condor erbringt von ihren Drehkreuzen in Deutschland aus Luftverkehrsdienstleistungen für Privatkunden und Reiseveranstalter, insbesondere im Rahmen von Freizeitreisen. Im September 2019 musste Condor wegen der Abwicklung seiner Muttergesellschaft, des Reisekonzerns Thomas Cook, Insolvenz anmelden.

  • Effizienter Austausch von Fahrzeugdaten

    Auf den Straßen der EU sind nach wie vor unsichere Fahrzeuge präsent. Sie verursachen Abstürze, direkt oder indirekt. Einige Fahrzeugmängel werden noch nicht erkannt, entweder weil sie bei der regelmäßigen technischen Inspektion (PTI) nicht geprüft werden oder weil keine Verpflichtung besteht, das Fahrzeug selbst zu prüfen. Darüber hinaus wurden die derzeitigen Testmethoden nicht an den Fortschritt und die Einführung neuer Technologien wie ADAS-Funktionen (Advanced Driver Assistance) und Elektrofahrzeuge angepasst. Auch die Kontrolle der Luftschadstoff- und Lärmemissionen von Fahrzeugen ist nach wie vor unzureichend, da einige der PTI-Tests nicht empfindlich genug sind, um Emissionen über die für die jüngsten Fahrzeuge geltenden gesetzlichen Grenzwerte hinaus zu erkennen, und die derzeitigen Prüfverfahren nicht geeignet sind, zur Verringerung der Luftverschmutzung (Stickstoffoxidemissionen (NOx)und Nanopartikel) und des Lärms beizutragen.

  • Verbesserung der Resilienz

    Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an 19 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden) zu richten, weil diese Länder es versäumt haben, ihr die vollständige Umsetzung der NIS-2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555) mitzuteilen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen