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Verstoß gegen die europäischen Kartellvorschriften


Marktbeherrschende Stellung missbraucht? - Europäische Kommission leitet Prüfverfahren gegen Gazprom ein
Kartellrecht: Kommission untersucht drei mutmaßliche wettbewerbswidrige Verhaltensweisen in Mittel- und Osteuropa


(14.09.12) - Die Europäische Kommission hat ein förmliches Kartellverfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob der russische Erdgasproduzent und -lieferant Gazprom möglicherweise den Wettbewerb auf den mittel- und osteuropäischen Gasmärkten behindert und damit gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt. Die Tatsache, dass die Kommission ein Verfahren einleitet, greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor, sondern bedeutet nur, dass sie diesen Fall vorrangig behandeln wird.

Die Kommission hat Bedenken, dass Gazprom ihre marktbeherrschende Stellung auf den vorgelagerten Gasversorgungsmärkten in den mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten möglicherweise unter Verstoß gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union missbraucht.

Die Kommission untersucht drei mutmaßliche wettbewerbswidrige Verhaltensweisen in Mittel- und Osteuropa. Erstens hat Gazprom möglicherweise die Gasmärkte abgeschottet, indem es den freien Fluss von Gas zwischen einzelnen Mitgliedstaaten behindert hat. Zweitens könnte Gazprom die Diversifizierung der Versorgung mit Gas verhindert haben. Schließlich hat Gazprom gegenüber ihren Kunden möglicherweise eine unlautere Preispolitik betrieben, indem es die Gaspreise an die Ölpreise gebunden hat.

Ein derartiges Verhalten kann eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Gasmarkt darstellen und zu höheren Preisen und einer Verschlechterung der Versorgungssicherheit führen. Dies würde letztlich den EU-Verbrauchern schaden.

Im September 2011 hat die Kommission die Räumlichkeiten von Gasunternehmen in mehreren Mitgliedstaaten durchsucht.

Hintergrund
Nach Artikel 102 AEUV ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt verboten, sofern dies den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Wie diese Bestimmung umzusetzen ist, regelt die Kartellverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates), die sowohl von der Kommission als auch von den Wettbewerbsbehörden der EU-Mitgliedstaaten angewendet werden kann.

Nach Artikel 11 Absatz 6 der genannten Verordnung entfällt mit der Verfahrenseinleitung die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts auf die betreffende Sache. In Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung ist festgelegt, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten keine Beschlüsse erlassen dürfen, die einem Beschluss zuwiderlaufen, den die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt.

Die Kommission hat Gazprom und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten über die Verfahrenseinleitung in dieser Sache unterrichtet.

Für den Abschluss der Ermittlungen zu etwaigen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen gibt es keine verbindliche Frist. Die Dauer einer kartellrechtlichen Untersuchung hängt von mehreren Faktoren ab, unter anderem von der Komplexität des jeweiligen Falls, der Bereitschaft des betreffenden Unternehmens zur Zusammenarbeit mit der Kommission sowie der Ausübung der Rechte auf Verteidigung.

Weitere Informationen zu diesem Kartellfall können über das öffentlich zugängliche Register der Kommission auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer 39816 eingesehen werden. (Europäische Kommission: ra)


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