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Bessere Qualität der Leiharbeit


Arbeitsbedingungen: Europäische Kommission überprüft Anwendung der EU-Regelungen über Leiharbeit
Ziel der Richtlinie ist es, ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Arbeitnehmer und denen der Arbeitgeber herzustellen

(09.04.14) - Alle Mitgliedstaaten haben Maßnahmen zur Anwendung der Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit getroffen. Im Allgemeinen geschah dies korrekt, und die Bestimmungen der Richtlinie wurden in der Praxis angewendet. Dies sind die wichtigsten Schlussfolgerungen des Berichtes, den die Europäische Kommission soeben veröffentlicht hat. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 18. Dezember 2011 umsetzen. Die Kommission kommt in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass eine Änderung der Richtlinie nicht notwendig ist. Sie wird sich stattdessen darauf konzentrieren, die korrekte Anwendung sicherzustellen.

László Andor, Mitglied der Kommission und zuständig für Beschäftigung, Soziales und Integration, erklärte hierzu: "Ich freue mich, dass die Richtlinie den Leiharbeitnehmern angemessenere Arbeitsbedingungen und den Unternehmen die Flexibilität gebracht hat, die sie zu ihrer Entwicklung benötigen. Dennoch fordert die Kommission die Mitgliedstaaten eindringlich auf, mit weiteren Maßnahmen für die Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer zu sorgen und die positive Rolle zu fördern, die die Leiharbeit bei der Bewältigung der Krise spielen kann."

Dank der Richtlinie existiert nun in allen Mitgliedstaaten ein rechtlicher Rahmen für einen wirksamen Schutz von Leiharbeitnehmern und eine bessere Qualität der Leiharbeit. Hierdurch ist auch gewährleistet, dass der positive Beitrag, den die vom Unternehmen flexibel einsetzbare Leiharbeit für das Funktionieren eines modernen Arbeitsmarktes leistet, Anerkennung findet.

In dem Bericht wird auch betont, dass die Richtlinie nach Ansicht der meisten Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Kosten für die nationalen Behörden sowie für Leiharbeitsunternehmen oder entleihende Unternehmen, darunter auch kleine und mittlere Unternehmen, mit sich bringt.

Allerdings wird darauf hingewiesen, dass zusammen mit den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, damit die Ziele der Richtlinie vollständig erreicht werden. Dies gilt insbesondere in den folgenden beiden Bereichen:

>Gewisse nach der Richtlinie zulässige Abweichungen vom Grundsatz der Gleichbehandlung wurden möglicherweise so genutzt, dass der in der Richtlinie vorgesehene verbesserte Schutz von Leiharbeitnehmern in der Praxis verhindert wurde.

>Die Einschränkungen und Verbote des Einsatzes von Leiharbeit sind zu prüfen – trotz der Überprüfung, die die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie bereits vorgenommen haben. Dabei wurden einige Einschränkungen aufgehoben, in den meisten Mitgliedstaaten wurde jedoch der Status quo aufrechterhalten. In einer Reihe von Mitgliedstaaten wird die Aufhebung weiterer Einschränkungen und Verbote noch erwogen.

>Die Kommission wird in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Regierungen sowie mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern auf EU-Ebene weiter dafür sorgen, dass die Richtlinie in allen EU-Mitgliedstaaten korrekt umgesetzt wird und ihre Ziele erreicht werden. Falls nötig wird die Kommission auch Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einleiten.

Hintergrund
Leiharbeit bietet den Unternehmen Flexibilität. Sie können beispielsweise zur Bewältigung von Produktionsspitzen oder zur Vertretung abwesender Beschäftigter auf Leiharbeitnehmer zurückgreifen. Für Leiharbeitnehmer können solche Tätigkeiten wiederum ein Sprungbrett zu einem dauerhafteren Arbeitsverhältnis sein. Leiharbeit trägt zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Teilnahme am Erwerbsleben und zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt bei. Gleichzeitig wird sie gelegentlich als prekäre Form der Arbeit wahrgenommen.

Leiharbeitnehmer stehen in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Leiharbeitsunternehmen; dieses überlässt sie vorübergehend den entleihenden Unternehmen, unter deren Aufsicht und Leitung sie arbeiten. Leiharbeitnehmer machen nur etwa 1,6 Prozent aller Beschäftigten in der EU aus; die Bedeutung der Leiharbeit nimmt jedoch zu. Sie gehört zu den Bereichen, in denen sich eine Konjunkturerholung zuerst bemerkbar macht, und ist somit ein guter Indikator für die wirtschaftliche Gesamtlage.

Ziel der Richtlinie ist es, ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Arbeitnehmer und denen der Arbeitgeber herzustellen. Sie verbessert einerseits den Schutz von Leiharbeitnehmern und die Qualität der Leiharbeit, andererseits trägt sie zur Entwicklung der Leiharbeit als flexibler Option für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei. Die Richtlinie leistet insbesondere Folgendes:

Sie begründet den Grundsatz der Gleichbehandlung in den entleihenden Unternehmen, wobei unter strengen Bedingungen begrenzte Ausnahmen zugelassen werden (beispielsweise können die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter spezielle Bedingungen für Leiharbeitnehmer aushandeln).

Sie sieht eine Überprüfung der Einschränkungen und Verbote des Einsatzes von Leiharbeit durch die Mitgliedstaaten vor. Beschränkungen können jedoch beibehalten werden, wenn sie durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind.

Sie verbessert den Zugang der Leiharbeitnehmer zu unbefristeter Beschäftigung, zu Gemeinschaftseinrichtungen in den entleihenden Unternehmen sowie zu Fort- und Weiterbildungsangeboten.

Sie enthält Bestimmungen zur Vertretung der Leiharbeitnehmer.

Eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen ergänzt den Bericht. Sie enthält einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie gewählten Optionen. Außerdem werden darin die Berichte aus den Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Überprüfung der Beschränkungen und Verbote des Einsatzes von Leiharbeit zusammengefasst. (Europäische Kommission: ra)

Bild: EU-Kommission


Die Geldbußen wurden auf der Grundlage der 2006 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen berechnet. Bei der Festsetzung der Geldbußen trug die Kommission dem Umsatz der beteiligten Unternehmen mit den betreffenden Produkten, der Schwere der Zuwiderhandlung, der räumlichen Ausdehnung des Kartells sowie seiner Dauer Rechnung.

Dem japanischen Unternehmen Jtekt wurde die Geldbuße vollständig erlassen, weil es die Kommission über das Kartell unterrichtet hatte. Andernfalls wäre das Unternehmen für seine Beteiligung an der Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße von 86.037.000 Euro belegt worden.

NSK, NFC, SKF und Schaeffler erhielten nach der Kronzeugenregelung von 2006 eine Geldbußenermäßigung, weil sie mit der Kommission kooperierten. Wie hoch die Ermäßigung ausfällt, richtet sich danach, in welcher Reihenfolge die Unternehmen ihre Zusammenarbeit angeboten und inwiefern die von ihnen vorgelegten Beweismittel zum Nachweis des Kartells beigetragen haben.

Im Einklang mit der 2008 erlassenen Mitteilung über die Durchführung von Vergleichsverfahren senkte die Kommission die Geldbußen aller beteiligten Unternehmen um 10 Prozent, da diese ihre Beteiligung am Kartell einräumten und die entsprechende Haftung übernahmen.

Hintergrund
Kfz-Wälzlager werden an Kfz-Erstausrüster geliefert, die Pkw, Lkw oder Kraftfahrzeugbauteile herstellen (zusammen Abnehmer der Kfz-Industrie). Wälzlager sind Maschinenbauteile, die mit rollenden Elementen die Reibung in rotierenden Bauteilen verringern. Sie werden zahlreichen Kfz-Bauteilen eingesetzt.

Die Ermittlungen der Kommission begannen mit unangemeldeten Nachprüfungen im November 2011.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden weitere Informationen zu dieser Kartellsache unter der Nummer 39922 im öffentlich zugänglichen Register der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht. Weitere Informationen über die Maßnahmen der Kommission gegen Kartelle finden sich auf ihrer Website unter der Rubrik Cartels.

Das Vergleichsverfahren
Der Beschluss ist der zwölfte Vergleichsbeschluss seit Einführung der Vergleichsverfahren für Kartelle im Juni 2008. Bei einem Vergleichsverfahren räumen Unternehmen, die an einem Kartell beteiligt waren, die Teilnahme an der Zuwiderhandlung ein und übernehmen die entsprechende Haftung. Das Vergleichsverfahren stützt sich auf die Kartellverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates) und ermöglicht der Kommission den Rückgriff auf ein vereinfachtes Verfahren und folglich eine Verkürzung der Zeit für Nachprüfungen. Davon profitieren praktisch alle Seiten: Die Verbraucher und Steuerzahler, weil Kosten eingespart werden, die für die Durchsetzung des Kartellrechts zuständigen Stellen, da so die Ressourcen für andere Verdachtsfälle eingesetzt werden können, und zuletzt auch die Unternehmen, da die Beschlüsse schneller gefasst und die Geldbußen um 10 Prozent gesenkt werden.

Bislang hat die Kommission in folgenden Bereichen Vergleiche mit den Kartellbeteiligten erzielt: PC-Arbeitsspeicher (DRAM), Futterphosphate, Waschpulver, Glas für Kathodenstrahlröhren, Kühlkompressoren, Water-Management-Produkte, Kabelbäume, Euro- und Yen-Zinsderivate, Polyurethan-(PU-)Schaumstoff und Strombörsen.

Schadensersatzklagen
Alle Personen und Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadensersatz klagen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Kartellverordnung sind Kommissionsbeschlüsse ein rechtsgültiger Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war. Schadensersatz kann selbst dann gewährt werden, wenn die Kommission bereits Geldbußen gegen die betreffenden Unternehmen verhängt hat. Die von der Kommission verhängte Geldbuße wird bei der Berechnung des Schadensersatzes nicht angerechnet.

Im Juni 2013 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie vorgelegt, um Opfern wettbewerbswidriger Praktiken die Erlangung von Schadensersatz zu erleichtern. Weitere Informationen zu Schadensersatzklagen sowie einen praktischen Leitfaden zur Quantifizierung des Schadens aufgrund von Kartellrechtsverstößen, die öffentliche Konsultation und eine Bürgerinfo finden Sie unter:
http://ec.europa.eu/competition/antitrust/actionsdamages/documents.html.
(Europäische Kommission: ra)


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